Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
liegt durch das Offenlegen der eMail-Adressen unter wlw.de eine (konkludente) Einwilligung der Adressaten nach §7 II 3 UWG vor?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum?
Grüße
Andreas
Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
liegt durch das Offenlegen der eMail-Adressen unter wlw.de eine (konkludente) Einwilligung der Adressaten nach §7 II 3 UWG vor?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum?
Grüße
Andreas
Ich kann diese Frage rechtlich nicht beantworten. Wenn man durch diesen nicht beauftragten Eintrag belästigt wird, sollte man auf die Löschung des Eintrages bestehen. Ich hoffe, dass sich ein RA zu diesem Punkt exakter äußern wird.
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Hallo Andreas,
leider bin ich mit den deutschen Verhältnissen nicht vertraut. Auch in Österreich bleibt ein Rest in der Grauzone. Hoffe Du findest den richtigen Experten!
Grüße
Franz
hallo!
sie dürfen diese emailadresse für nachfragen verwenden, aber sie dürfen diese adressen nicht sammeln und werbeemails an sie schicken. für werbeemails brauchen sie auch im b2b umfeld, und davon sprechen wir hier, eine explizite einwilligung, wenn sie 100% sauber sein wollen. wo kein kläger, da kein richter, insofern kommt es im alltagsgeschäft vermutlich sehr stark darauf an, was sie mailen wollen und an wen. rechtlich sauber ist es nicht und sie können abgemahnt werden!
lg, melanie riedel
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