Hallo zusammen,
Person A hat sich von Person B Geld geliehen, ohne einen Schuldschein o.ä. auszustellen.
In einem Emailverkehr gibt Person A allerdings zu zwar die Summe X zu schulden, aber derzeit kein Geld zu haben. Damit ist für Person A die Diskussion erledigt.
Person B möchte jetzt aufgrund dieses Emailverkehrs ein Mahnverfahren einleiten.
Hätte der Emailverkehr Beweiskraft?
Vielen Dank im Voraus,
Claudia
Hallo zusammen,
Person B möchte jetzt aufgrund dieses Emailverkehrs ein
Mahnverfahren einleiten.
Um ein Mahnverfahren einzuleiten, braucht B keine Beweismittel. Erst nach Übergang ins streitige Verfahren, also falls A Widerspruch bzw. Einspruch einlegt und Person A eine Anspruchsbegründung schreibt, auf die B die Existenz der Forderung bestreitet, stellt sich die Frage nach dem Beweiswert der email.
Dann gilt folgendes: einerseits: da die email wahrscheinlich keine elektronische Signatur enthält, kann man in ihr selbst kein abstraktes Schulderkenntnis oder so sehen, eben keine willenserklärung bzw. quittung. andererseits liefert sie zumindest ein Indiz mit gewissem Beweiswert dafür, dass das Geld geflossen ist, dieser Beweiswert ist z.B. dadurch zu erhöhen, wenn es eine vollständige email-korrespondenz gibt und die echtheit der mail nicht in zweifel gezogen werden kann. letztlich kommt es darauf an, ob B Gegenbeweise anbieten, kann und was A sonst noch so auf der Tasche hat.
Vermutlich ist das aber nicht mal der Punkt. Wenn B eh völlig pleite ist, wäre er am besten beraten, die Forderung nicht zu bestreiten, da er sonst einen Prozeßbetrug begeht, einen Vollstreckungsbescheid gegen sich in Rechtskraft erwachsen zu lassen und Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen seitens A einfach ins Leere laufen zu lassen. Diese werden dann einfach jährlich wiederholt in der Hoffnung, das B irgendwann mal Geld hat.
Mfg A.
Hallo astrachan,
Dann gilt folgendes: einerseits: da die email wahrscheinlich
keine elektronische Signatur enthält, kann man in ihr selbst
kein abstraktes Schulderkenntnis oder so sehen, eben keine
willenserklärung bzw. quittung.
Müsste man nicht vorrangig ein konkretes Schuldanerkenntnis annehmen,
schliesslich bestand ja ein DarlehensV, § 488? Auch wenn dieser nicht
zu beweisen wäre…
Dafür wäre gem. § 781 die Erteilung in elektronischer Form
ausgeschlossen.
Müsste dann nicht das Gleiche für ein abstraktes gelten?
Ich gebe Dir im Ergebnis ja Recht, das ist nur zum besseren
Verständnis.
Vermutlich ist das aber nicht mal der Punkt. Wenn B eh völlig
pleite ist, wäre er am besten beraten, die Forderung nicht zu
bestreiten, da er sonst einen Prozeßbetrug begeht, einen
Vollstreckungsbescheid gegen sich in Rechtskraft erwachsen zu
lassen und Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen seitens A einfach
ins Leere laufen zu lassen.
Das verstehe ich nicht. Abgesehen davon, dass Du anscheinend A und B
vertauscht hast (A lieh sich von B), kann ich bei dem Darlehensnehmer
keinen Anhaltspunkt für einen Prozeßbetrug erkennen - er wird ja
gerade verklagt. Andersherum geht´s auch nicht, A ist ja gutgläubig.
Gruß - Jaschiii
Hallo zusammen,
danke zunächst für die Antworten.
wenn es eine vollständige email-korrespondenz gibt
und die echtheit der mail nicht in zweifel gezogen werden
kann. letztlich kommt es darauf an, ob B Gegenbeweise
anbieten, kann und was A sonst noch so auf der Tasche hat.
Eine vollständige Korrespondenz ist vorhanden und wurde vom Dienstrechner aus geführt.
Wenn B eh völlig pleite ist, wäre er am besten beraten, die Forderung nicht zu bestreiten, da er sonst einen Prozeßbetrug begeht, einen Vollstreckungsbescheid gegen sich in Rechtskraft erwachsen zu lassen und Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen seitens A einfach ins Leere laufen zu lassen. Diese werden dann einfach jährlich wiederholt in der Hoffnung, das B irgendwann mal Geld hat.
B ist Beamtin a.L. und somit dürfte ein Vollstreckungsbescheid doch wohl erfolgreich sein!?
MfG,
Claudia
B ist Beamtin a.L. und somit dürfte ein Vollstreckungsbescheid
doch wohl erfolgreich sein!?
Hallo Claudia,
diese Logik erschließt sich mir nicht.
Dies bedeutet doch nur, dass eine Leben lang Gehalt bezahlt wir.
Es bedeutet aber nicht, dass die Person nicht schon so verschuldet sein kann, dass es nichts mehr zu holen gibt.
Gruß Ivo
Hallo astrachan,
Müsste man nicht vorrangig ein konkretes Schuldanerkenntnis
annehmen,:schliesslich bestand ja ein DarlehensV, § 488? Auch wenn
dieser nicht :zu beweisen wäre…Dafür wäre gem. § 781 die Erteilung in elektronischer Form ausgeschlossen.
Kann ich ohne Blick ins Gesetz bzw. Pal. so nicht beantworten, bin leider gerade im i-cafe. mal abgesehen von der abgrenzung zwischen konkreten und abstrakten schuldanerkenntnis und der diesbezüglich von dir aufgeworfenen formfrage, könnte die email korrespondenz jedenfalls eine formlos mögliche quittung haben. ich glaube, darum wie man das ding letztlich dogmatisch einordnet, wird dieser streit nicht kreisen.
Vermutlich ist das aber nicht mal der Punkt. Wenn B eh völlig
pleite ist, wäre er am besten beraten, die Forderung nicht zu
bestreiten, da er sonst einen Prozeßbetrug begeht, einen
Vollstreckungsbescheid gegen sich in Rechtskraft erwachsen zu
lassen und Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen seitens A einfach
ins Leere laufen zu lassen.
Das verstehe ich nicht. Abgesehen davon, dass Du anscheinend A
und B vertauscht hast (A lieh sich von B),
ja stimmt. :Gruß - Jaschiii
wenn der Schuldner bestreitet, daß Geld erhalten zu haben, obwohl er genau weiß, das er es erhalten hat, liegt darin zumindest theoretisch ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und ein versuchter Prozeßbetrug. Praktisch passiert das natürlich jeden Tag ohne das irgendjemand das Wort prozeßbetrug in den Mund nimmt.
viele grüße A.
diese Logik erschließt sich mir nicht.
Dies bedeutet doch nur, dass eine Leben lang Gehalt bezahlt
wir.
Es bedeutet aber nicht, dass die Person nicht schon so
verschuldet sein kann, dass es nichts mehr zu holen gibt.
Ja gut, aber i.E. reduziert sich das Vollstreckungsrisioko damit beträchtlich. ASndererseits stellt sich schon die Frage, warum der Schuldner bei gesicherten Einkommensverhältnissen überhaupt privat Geld geliehen hat.
mfg A.
Ich wollte mich für alle Antworten recht herzlich bedanken.
Übrigens hat sich die Schuldnerin Geld geliehen, weil sie durch einen Hauskauf völlig überschuldet ist.
MfG,
Claudia