Email weiterleiten

Liebe Wissenden,

jeder kennt das…man schreibt eine Email und der Empfänger leitet diese kommentiert weiter.

Wie ist das zu beurteilen? Ich denke da ans Briefgeheimnis,
gehen wir mal von unspektakulären Mails aus, also keine kriminellen oder sonstwie gearteteten…

LG
Mela

jeder kennt das…man schreibt eine Email und der Empfänger
leitet diese kommentiert weiter.

Das kennt jeder? Wie kommst du denn auf so was?

Wie ist das zu beurteilen? Ich denke da ans Briefgeheimnis

Der erste Blick führt ins Gesetz, und das besagt:

http://bundesrecht.juris.de/stgb/__202.html

Also nix mit Verletzung des Briefgeheimnisses. Warum auch? Warum sollte eine Äußerung in Textform mehr geschützt werden als eine mündliche Äußerung?

Die Weiterleitung als solche ist überhaupt nicht strafbar. Daran ändern auch die zuweilen zu findenden langen Erklärungen im E-Mail-Anhang nichts, in denen etwas anderes behauptet wird.

Und bevor jetzt jemand einen Fall formuliert, in dem die Weiterleitung aus irgendwelchen Gründen doch strafbar ist: Ja, man kann immer was konstruieren. Es ist auch nicht strafbar, Auto zu fahren, es sei denn, man fährt vorsätzlich jemanden um. Das ist dann verboten. Das Autofahren selbst aber ist erlaubt.

Hallo

Die Weiterleitung als solche ist überhaupt nicht strafbar.
Daran ändern auch die zuweilen zu findenden langen Erklärungen
im E-Mail-Anhang nichts, in denen etwas anderes behauptet
wird.

Wie ist das dann mit dem Urheberrecht? Der Absender hat doch vermutlich das Recht auf sein Geschreibsel. Damit wird es erst mal nicht erlaubt sein, den Text weiterzuleiten.

Das ist meine Vermutung. Wie ist es wirklich?

Hans

Hm, das müsste im Prinzip stimmen, aber eben nur, wenn eine entsprechende Schöpfungshöhe erreicht ist. Guter Einwand aber.

Hm, das müsste im Prinzip stimmen, aber eben nur, wenn eine
entsprechende Schöpfungshöhe erreicht ist. Guter Einwand aber.

Durch das Weiterleiten ist ja der Urheber ersichtlich und der Text als Zitat erkennbar.

Gruß
smalbop

Aber das erlaubt doch nicht automatisch eine Weitergabe. Man darf ja auch keinen Diebstahl begehen, wenn man dafür Name und Anschrift hinterlässt oder so.

Aber das erlaubt doch nicht automatisch eine Weitergabe. Man
darf ja auch keinen Diebstahl begehen, wenn man dafür Name und
Anschrift hinterlässt oder so.

Das Urheberrecht hebt doch auf die wirtschaftliche Verwertung durch einen Unberechtigten ab, oder? Und die bloße Weiterleitung eines Textes ist ja keine wirtschaftliche Verwertung. Aber gut, treiben wir das Spiel weiter: Darf ich ein gekauftes oder geschenktes Gemälde an einen Dritten weiterverschenken?

smalbop

Das Urheberrecht hebt doch auf die wirtschaftliche Verwertung
durch einen Unberechtigten ab, oder?

Das weiß ich nicht. Wenn du es so sagst, wird es so sein. Ich war mit dieser Frage noch nie befasst.

Und die bloße
Weiterleitung eines Textes ist ja keine wirtschaftliche
Verwertung. Aber gut, treiben wir das Spiel weiter: Darf ich
ein gekauftes oder geschenktes Gemälde an einen Dritten
weiterverschenken?

Hm, das wäre ja keine Vervielfältigung…

Hm, das müsste im Prinzip stimmen, aber eben nur, wenn eine
entsprechende Schöpfungshöhe erreicht ist. Guter Einwand aber.

Durch das Weiterleiten ist ja der Urheber ersichtlich und der
Text als Zitat erkennbar.

Das heißt aber nicht zwangsläufig, das Zitatrecht anwendbar ist. Ob ein Zitat als Zitat im rechtlichen Sinne anzusehen ist, hängt unter anderem auch vom Kontext und vom Umfang der zitierten Stelle ab. Speziell an das Großzitat sind zudem mehr Bedingungen geknüpft als nur „Kentlichmachung“ und Urhebernennung.

http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Gro%C3%9Fzitat
http://de.wikipedia.org/wiki/Kleinzitat

Ob zum Beispiel jede Email, die ich kommentiert weiterleite, das Kriterium „(populär-)wissenschafrtliches Werk“ erfüllt, halte ich für fraglich.

Gruß,
Max

Konkret

Das Urheberrecht hebt doch auf die wirtschaftliche Verwertung
durch einen Unberechtigten ab, oder?

Nein, es hebt auf wirtschaftlichen Schutz des Urhebers ab. Maßgeblich ist deshalb nicht, ob der Verwerter damit einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, sondern ob dem Urheber für die Verwendung seiner Arbeit eine Lizenzgebühr zusteht.

Ich kann mich natürlich jederzeit entscheiden, an jeden deutschen eine Kopie des „Parfüms“ zu verschenken - das zwingt Patrick Süßkind aber nicht, mit kostenlos die Nutzungsrechtec einzuräumen, noch kann ich sie mir einfach nehmen, nur weil ich keinen wirtschaftlichen Zweck verfolge.

Aber gut, treiben wir das Spiel weiter: Darf ich
ein gekauftes oder geschenktes Gemälde an einen Dritten
weiterverschenken?

Der Verkauf eines Originals und die Einräumung von Nutzungsrechten sind zwei verschiedene paar Stiefel. Ich kann das Originalmanuskript eines Buches erwerben, ohne ein Nutzungsrecht daran zu haben. Ich kann das Nutzungsrecht an einem Buch haben, ohne je das Originalmanuskript des Buches gesehen zu haben.

Das Urtheberecht ist nicht ganz unkompliziert; ich empfehle Dir, mal eine gute Einführung in das Urheberrecht zu lesen, in der solche Basisgrundsätze erklärt werden.

Im übrigen glaube ich nicht, daß hier Urheberrecht anzuwenden ist. Mein Ansatzpunkt wäre aber, daß eine einzelne Weiterleitung keine Veröffentlichung oder Verbreitung im Sinne des Urheberechtsgesetzes ist. Ist aber auch nicht ganz unproblematisch, weil man dann klären müsste, wie das dann bei kettenbriefartig weitergeleiteten Mails wäre …

Gruß,
Max

Hallo,

Das Urheberrecht hebt doch auf die wirtschaftliche Verwertung
durch einen Unberechtigten ab, oder?

Nö. Da steht nur was von ‚verwerten‘: http://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html
Und das Recht auf Vervielfältigung (http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html) bezieht sich auch auf eine einzige Vervielfältigung.
Gruß
loderunner (ianal)

Aber gut, treiben wir das Spiel weiter: Darf ich
ein gekauftes oder geschenktes Gemälde an einen Dritten
weiterverschenken?

Der Verkauf eines Originals und die Einräumung von
Nutzungsrechten sind zwei verschiedene paar Stiefel. Ich kann
das Originalmanuskript eines Buches erwerben, ohne ein
Nutzungsrecht daran zu haben. Ich kann das Nutzungsrecht an
einem Buch haben, ohne je das Originalmanuskript des Buches
gesehen zu haben.

Da hast Du bestimmt recht, aber wo ist nun der Unterschied zwischen der Weiterleitung eines Textes an Dritte und eines Gemäldes an Dritte? Und: Darf ich ein mir geschenktes Bild in…sagen wir mal…meiner Praxis aufhängen? Klar darf ich das. Aber wieso, wenn es andererseits fraglich zu sein scheint, ob ich eine mir zugesandte E-Mail ausgedruckt in meiner Praxis aufhängen darf?

Das Urtheberecht ist nicht ganz unkompliziert; ich empfehle
Dir, mal eine gute Einführung in das Urheberrecht zu lesen, in
der solche Basisgrundsätze erklärt werden.

Naja, eigentlich ist das Urheberrecht vorläufig noch nicht das Rechtsgebiet, das im Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit und damit meines Interesses steht. :smile: Aber ich fand den Gedanken von elektriker eben auch interessant.

Im übrigen glaube ich nicht, daß hier Urheberrecht anzuwenden
ist. Mein Ansatzpunkt wäre aber, daß eine einzelne
Weiterleitung keine Veröffentlichung oder Verbreitung im Sinne
des Urheberechtsgesetzes ist. Ist aber auch nicht ganz
unproblematisch, weil man dann klären müsste, wie das dann bei
kettenbriefartig weitergeleiteten Mails wäre …

Ja, das ist ja jedesmal nur eine Weitergabe an einen einzelnen. Es ist aber mit Sicherheit eine Vervielfältigung. Vielleicht liegt da ja der Unterschied.

Gruß
smalbop

Das Urheberrecht hebt doch auf die wirtschaftliche Verwertung
durch einen Unberechtigten ab, oder?

Das weiß ich nicht. Wenn du es so sagst, wird es so sein.

Ich sage es ja nicht, ich frage es.

Ich
war mit dieser Frage noch nie befasst.

Ich auch nicht.

Und die bloße
Weiterleitung eines Textes ist ja keine wirtschaftliche
Verwertung. Aber gut, treiben wir das Spiel weiter: Darf ich
ein gekauftes oder geschenktes Gemälde an einen Dritten
weiterverschenken?

Hm, das wäre ja keine Vervielfältigung…

Und wenn ich die E-Mail nach erfolgter Weiterleitung bei mir lösche ist es auch keine Vervielfältigung.

Ich glaube allmählich, das UrhG wurde halt einfach vor der Verbreitung des elektronischen Briefverkehrs verabschiedet. :smile:

Da hast Du bestimmt recht, aber wo ist nun der Unterschied
zwischen der Weiterleitung eines Textes an Dritte und eines
Gemäldes an Dritte?

Der Unterschied bestünde wohl darin, daß man die Weiterleitung als eine Reproduktion, also Verviefältigung betrachten würde. Also so, als würdest Du von dem Gemälde eine Kopie anfertigen. Letztendlich gibst Du ja nicht Email weiter, sondern nur deren Inhalt. Es gibt im Prinzip auch kein „Original“, das man hier verschenken könnte - die Email an sich existiert nur als ihr Inhalt. Es ist schwierig, hier eine gegentändliche Analogie zu finden. Dieses Grundproblem hast Du an vielen Stellen im Urheberecht - das digitale Zeitalter wirft Fragen und Probleme auf, die man so in der Rechtstradition niemals zuvor hattte.

Und: Darf ich ein mir geschenktes Bild
in…sagen wir mal…meiner Praxis aufhängen? Klar darf ich
das.

So klar ist das gar nicht mal - auch das Ausstellungsrecht gehört zu den Verwertungsrechten. Ob man das automatisch miterwirbt, kann ich Dir as dem Stegreif nicht sagen. Auch nicht, ob hier überhaupt das Ausstellungsrecht tangiert wird.

Aber wieso, wenn es andererseits fraglich zu sein
scheint, ob ich eine mir zugesandte E-Mail ausgedruckt in
meiner Praxis aufhängen darf?

Auch da kann ich Dir nicht sagen, ob das fraglich ist oder nicht. Ich persönlich würde sagen: Der Ausdruck ist kein Original, also wäre das Austellungsrecht nicht anwendbar. Nicht einmal die Datei auf dem Rechner könnte man mE als Original ansehen.

Wie gesagt: Das Urheberrecht ist komplex. Und man hat immer die Zweiteilung zwischem dem Gegenstand (ein Manuskript, eine Buchausgahe) und dem Nutzungsrecht am Inhalt.

Gruß,
Max

Und wenn ich die E-Mail nach erfolgter Weiterleitung bei mir
lösche ist es auch keine Vervielfältigung.

Da würde ich Urheberecht anders interpretieren: Der Vorgang der Vervielfältigung hat ja stattgefunden, egal was ich hinterher mit einer der beiden Kopien mache. Ich denke aber, das ist eine theoretische Frage - ich glaube nicht, daß diesen speziellen Fall schon mal jemand bis zum BGH durchgefochten hat. Man kann immer Fälle konstruieren, die so spitzfindig sind, daß das reine Gesetz darauf keine Antwort hat.

Gruß,
Max