angenommen ein Geschäftsinhaber bestellt einmalig bei einem Großhändler eine Warensendung, mit der er aber nicht besonders zufrieden ist. Er erklärt der Firma daraufhin bei den agressiven Verkaufsanrufen, daß er in Zukunft nie wieder etwas bestellen wird und auch weder diese ständigen Telefonanrufe noch Emails erhalten möchte. Die lästigen Anrufe und Emails werden erst eingestellt, nachdem man mit dem Gang zum Rechtsanwalt droht. Doch nun erhält man Werbe-Emails von einer anderen Firma, mit der man noch nie etwas zu tun hatte. Aus dem Impressum dieser Firma geht hervor, daß sie den gleichen Inhaber hat wie die erste.
Meine Frage:
Kann der Geschäftsinhaber dieser Firma, mit der er noch nie etwas zu tun hatte, eine Abmahnung wegen unerlaubter Email-Werbung schicken?
Meine Frage:
Kann der Geschäftsinhaber dieser Firma, mit der er noch nie
etwas zu tun hatte, eine Abmahnung wegen unerlaubter
Email-Werbung schicken?
ja, kann er, aber ob die Abmahnung berechtigt ist, ist eine ganz andere Frage, die Entgültig nur ein Gericht klären kann.
Im B2B Verkehr darf A B kontaktieren und Angebote unterbreiten, wenn ein „mutmaßliches Interesse“ an der Ware bestehen kann.
Also ein Anwalt darf von einem Papierhändler kontaktiert werden, da der Anwalt ja Papier braucht, nicht aber von einem Autohändler.
Die Viel interessantere Frage ist, woher hat die neue Firma die eMailadresse?
Hatte die „böse“ Firma irgendwie das Recht, die Adresse weiterzugeben? Auf der Schiene kann man wahrscheinlich viel eher was machen.
Nein, jeder darf eine Abmahnung schicken.
Die Frage ist jedoch ob eine selbstgeschmiedete Abmahnung vor einem eventuell damit befasstem Gericht nicht in der Luft zerrissen wird, weil sich ein paar Rechtsfehler eingeschlichen haben.
Ein Anwalt ist empfehlenswert, aber keine Pflicht.