Email-Werbung

Tag zusammen!
Ich arbeite als Freelancer für verschiedene Webdesign-Agenturen und möchte nun ein eigenes Büro aufmachen.
Selbstverständlich muss ich nun auch Kunden finden und die möchte ich eigentlich nicht bei den Büros abwerben, für die ich bisher gearbeitet habe.
Also schwebt mir die Idee im Kopf, verschiedenen „potentiellen“ Auftraggebern zur Eröffnung eine Email mit einer Selbstdarstellung meiner Agentur zuzusenden und der Bitte, doch auch einmal auf der Website vorbei zu schauen.
Frage: Ist diese Form der „harmlosen“ Werbung (ich mache keine Angebote, nur eine Selbstdarstellung) im Rahmen des Erlaubten?

Vielen Dank!

Lieber Tobi,
nach § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb ist E-Mail-Werbung eindeutig verboten. das gilt auch für „harmlose“ Messages eines Gewerbetreibenden.
Angesichts leerer Faxrollen der Empfänger und der Nichtbereitschaft der Faxgeräte in der Folge müsste man auch verstehen können, dass so manchen Empfänger der Rochus packt, wenn er die unerwünschte Papierflut entsorgen muss.
Abmahnungen sind die Folge und die Kosten dafür wären für Dich nicht unbeträchtlich.
Trotzdem viel Erfolg für Dein junges Unternehmen.
Grüsse Gundel

Hallo Tobi

ließ dir mal folgendes durch und entscheide dann selber
http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r29.html

Abgesehen von den diversen Urteilen ist die Frage, ob Du dich mit dem Vorgehen bei deinen zukünftigen Auftraggebern beliebt machst.

Gruß
Martin

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Hallo Gundel!

Erstmal vielen Dank! Du beziehst Deine Antwort auf Fax-Werbung, gilt das für Email-Werbung genau so (immerhin verbraucht die ja kein Papier - dafür aber Online-Kosten)?

Danke!

Hi Tobi,
die EMail-Werbung muß grundsätzlich anders bewertet werden wie Telefon- oder Fax-Werbung.
Das Grundthema bei allen ist der Begriff der unzumutbaren Belästigung des Adressaten nach § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Nicht gewünschte EMails kann der Empfänger beim Erhalt löschen, was ein anderer Aufwand ist als Faxe zu erhalten. Er muß die EMails aber erkennen können. Demnach ist es wichtig und zumindest im Hinblick auf private Empfänger unerläßlich, die EMails in der Betreff-zeile eindeutig als Werbung zu kennzeichnen. Wenn Emails im Nachrichtenkopf (E-Mail-Header) als Werbung erkennbar sind, kann der Empfänger beim Downloaden solche EMails sofort ausscheiden, bevor sie vom Server auf seinen PC gelangen.
Insofern ist es nicht grundsätzlich verboten, EMail-Werbung zu betreiben.
Wenn es erforderlich ist, kann ich dir per EMail Rechtsprechung hierzu benennen.
Gruß,
Francesco

Unaufgeforderte Email-Werbung ist nach §§ 823, 1004 BGB rechtswidrig.

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Holla

Wenn Emails im Nachrichtenkopf (E-Mail-Header)
als Werbung erkennbar sind, kann der Empfänger beim Downloaden
solche EMails sofort ausscheiden, bevor sie vom Server auf
seinen PC gelangen.

Puh, das hoert sich nach den Wuenschen des DMNV (oder so) an, meines Wissens nach ist das aber von der EU nicht uebernommen worden.

Insofern ist es nicht grundsätzlich verboten, EMail-Werbung zu
betreiben.

Nein, natuerlich ist E-Mailwerbung nicht grundsaetzlich verboten. Die meisten Urteile beziehen sich auf Werbung an Privatleute, mit den kein geschaeftsmaessiger Kontakt besteht (das beruehmte Traunsteinurteil (?) ).

Im gewerblichen Bereich sieht das wahrscheinlich ganz anders aus, und da hast du bestimmt recht.

Wenn es erforderlich ist, kann ich dir per EMail
Rechtsprechung hierzu benennen.

Geht vielleicht ein kurzer Hinweis hier im Brett? Diese Kennzeichnungspflicht ist mir neu (war m.A., wie oben geschrieben, nur eine Idee, ein Wunsch).

Gruss, Lutz

Hallo Tobi,

interessante Urteile zum Thema findest Du hier:

„…Das unverlangte Zusenden von E-Mail-Werbung an Verbraucher ist (bislang) nicht verboten…“
aus: http://www.netlaw.de/urteile/agki_1.htm

„…Wichtig ist allerdings, das nach Ansicht des Gerichts ein grundsätzliches Verbot des Versendens unverlangter E-Mail-Werbung nicht mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie vereinbar ist (diese muß bis zum 4.6.2000 in nationales Recht umgesetzt werden). …“
aus: http://www.legamedia.de/legapractice/pwc/rsp/9902_rs…

Gruss
Eve*

Nicht so eindeutig
Sagen wir mal so - die ganze Sache ist in Deutschland strittig. Eindeutig bejahen kann man aber die Erlaubtheit mE nicht, denn es gibt noch kein mir bekanntes Urteil des BGH dazu.

Bei der BTX Werbung hat der BGH jedenfalls die Sittenwidrigkeit iSd § 1 dUWG bejaht - auch haben dies schon mehrere Untergerichte bei der e-mail Werbung getan, obwohl es auch gegenteilige Judikatur gibt, es ist nämlich denkbar, § 1 dUWG iSd Art. 10 Fernabsatz RL so zu interpretieren, dass der Empfänger widersprechen muss (Opt-Out Lösung).
Also so klar ist das ganze nicht, obwohl die überwiegende Mehrheit dazu tendiert, unerbetene e-mail Werbung als sittenwidrig zu qualifizieren.

In Österreich ist e-mail Werbung verboten und steht unter Verwaltungsstrafe bis 500.000.- Schilling -> dies gilt übrigens auch, wenn die Werbung von Deutschland nach Österreich gesendet wird!

„…Wichtig ist allerdings, das nach Ansicht des Gerichts
ein grundsätzliches Verbot des Versendens unverlangter
E-Mail-Werbung nicht mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie
vereinbar ist (diese muß bis zum 4.6.2000 in nationales Recht
umgesetzt werden). …“
aus:
http://www.legamedia.de/legapractice/pwc/rsp/9902_rs…

Das ganze ist, wie ich schon unten gepostet habe, strittig. DIe Ansicht, dass ein e-mail Verbot mit der Fernabsatz RL nicht vereinbar sei, ist allerdings falsch, denn bereits aus dem Wortlaut des ARt. 14 FARL ergibt sich, dass der Gesetzgeber für den Verbraucher günstigere Regelungen erlassen darf.

Ergänzung!
Es ist natürlich zu unterscheiden, zwischen Werbung an Verbraucher und an Unternehmer. Mein Posting gilt einmal grundsätzlich für Werbung an Verbraucher.

Hi,
hier kurze Literaturhinweise:

Schmittmann in MMR 98, 53/54
Leupold in WRP 97,993/994 f.
Hoeren, Rechtsprobleme internationaler Datennetze, S. 35/45
Gruß,
Francesco

Danke an alle! [nt]
Ohne Text

Wie aus den gesetzten Anführungszeichen unschwer ersichtlich, handelt es sich hier um ein Zitat aus dem als Komplett URL beigefügten link einer richterlichen Entscheidung (also nicht um meine persönliche Auffassung). Dies zeigt meines Erachtens, dass die Rechtslage in dieser Hinsicht eben nicht eindeutig ist.

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Aus dem Auszug des Gerichtsurteils geht hervor, dass das Gericht der Ansicht ist, dass ein Verbot eben mit dem Europarecht nicht vereinbar ist, was allerdings unrichtig ist. Ich kann aus dem Urteilsauszug nicht erkennen, dass das Gericht der Ansicht wäre, es sei strittig.

Aus dem Auszug des Gerichtsurteils geht hervor, dass das
Gericht der Ansicht ist, dass ein Verbot eben mit dem
Europarecht nicht vereinbar ist, was allerdings unrichtig ist.

Eben zu dieser Aussage hätte ich gerne ein anderes Urteil von Dir zitiert bekommen, allein die Aussage dies sei unrichtig halte ich für etwas gewagt:wink:

Ich kann aus dem Urteilsauszug nicht erkennen, dass das
Gericht der Ansicht wäre, es sei strittig.

Ich auch nicht - besser formuliert wäre es klarer geworden. In Bezug auf Deine Ausführungen und das o.g. Urteil halte ich es noch für strittig.