hallo,
angenommen ich bekomme ein dokument von einer firma und/oder einer privat person als e-mail ( es handelt sich z.b. um die löschung von filmaufnahmen die meine person betreffen als pdf ) ohne unterschrift ( digitale unterschrift -
hat solch ein papier gültigkeit vor gericht ist das verwertbar oder muss ich besser doch etwas in briefform mit unterschrift vorweisen -
dank und grus fb
Hallo,
vielen Dank für Ihre email!
Eine email, welche nicht digital signiert ist, hat grundsätzlich keinerlei Bedeutung, wenn vor Gericht irgend etwas in Frage gestellt wird. Mit digitaler Signatur wäre es schon wahrscheinlilcher, dass das Gericht dies anerkennt.
Um auf Nummer sicher zu gehen, würde ich Ihnen empfehlen, zumindest das Fax zu wählen und den Sendebericht gut aufzuheben. Besser ist jedoch der Postweg.
Wer dann ganz sicher gehen möchte versendet so etwas per Einschreiben mit Rückschein oder mit Postzustellungsauftrag. Hier bestätigt der Empfänger mit seiner Unterschrift den Erhalt des Schreibens bzw. ein Verwandter bestätigt, dass das Schreiben in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist. Dies gilt vor Gericht ohne wenn und aber als Zeitpunkt der Zustellung.
Nun liegt es an jedem selbst, wie sicher er bei der Zustellung gehen möchte.
Viele Grüße
thomania
Beweiskraft E-Mail-Dokument
Eine an den Empfänger übersandte E-Mail einschließlich eines Dokumentes als E-Mail-Anhang an sich, als Datei auf einem PC ist im eigentliche Sinne kein Beweismittel der ZPO. Die ZPO kennt nur folgende Beweismittel:
- Augenschein
- Urkunde
- Sachverständigenbeweis
- Zeugen
- Parteivernehmung
Demnach ist eine E-Mail in Form einer Datei auf einem Rechner eine bloße Tatsache, die seitens des Gerichts weitere Schlüsse erlaubt (=Indizwert der Tatsache), jedoch keinen Beweis für irgendetwas darstellt.
Allerdings erlaubt die ZPO, eine Datei dem Beweis durch Augenschein zugänglich zu machen, so kann also der Ausdruck der übersandten E-Mail einschließlich des im Anhang übersandten Dokuments durch das Gericht in Augenschein genommen werden. Der Inhalt der Datei wird auf diesem Wege durch Augenschein nur mittelbar bewiesen, weshalb eine E-Mail Indiz für den Inhalt und die zu beweisende Tatsache bleibt, gerade weil E-Mails als elektronisch gespeicherte Daten problemlos verändert oder sogar ganz neu geschaffen werden können, ohne dass dies sofort erkennbar wäre.
Daraus folgt jedoch nicht, dass E-Mails generell unverbindlich sind. E-Mails sind grundsätzlich ebenso verbindlich wie mündliche Zusagen oder schriftliche Erklärungen, es sei denn das Gesetz schreibt zwingend die Schriftform vor, dann können Erklärungen nicht rechtsverbindlich per einfacher E-Mail, d.h. ohne elektronische Signatur (die die Schriftform ersetzt) abgegeben werden.
Jüngere Urteile bestätigen z.B., dass an eine vorher mitgeteilte E-Mail-Adresse ein Expose eines Maklers übersandt und so Maklerverträge geschlossen, aber auch Abmahnungen rechtskräftig per E-Mail zugesandt werden können.
Beweiskraft E-Mail-Dokument
Eine an den Empfänger übersandte E-Mail einschließlich eines Dokumentes als E-Mail-Anhang an sich, als Datei auf einem PC ist im eigentliche Sinne kein Beweismittel der ZPO. Die ZPO kennt nur folgende Beweismittel:
- Augenschein
- Urkunde
- Sachverständigenbeweis
- Zeugen
- Parteivernehmung
Demnach ist eine E-Mail in Form einer Datei auf einem Rechner eine bloße Tatsache, die seitens des Gerichts weitere Schlüsse erlaubt (=Indizwert der Tatsache), jedoch keinen Beweis für irgendetwas darstellt.
Allerdings erlaubt die ZPO, eine Datei dem Beweis durch Augenschein zugänglich zu machen, so kann also der Ausdruck der übersandten E-Mail einschließlich des im Anhang übersandten Dokuments durch das Gericht in Augenschein genommen werden. Der Inhalt der Datei wird auf diesem Wege durch Augenschein nur mittelbar bewiesen, weshalb eine E-Mail Indiz für den Inhalt und die zu beweisende Tatsache bleibt, gerade weil E-Mails als elektronisch gespeicherte Daten problemlos verändert oder sogar ganz neu geschaffen werden können, ohne dass dies sofort erkennbar wäre.
Daraus folgt jedoch nicht, dass E-Mails generell unverbindlich sind. E-Mails sind grundsätzlich ebenso verbindlich wie mündliche Zusagen oder schriftliche Erklärungen, es sei denn das Gesetz schreibt zwingend die Schriftform vor, dann können Erklärungen nicht rechtsverbindlich per einfacher E-Mail, d.h. ohne elektronische Signatur (die die Schriftform ersetzt) abgegeben werden.
Jüngere Urteile bestätigen z.B., dass an eine vorher mitgeteilte E-Mail-Adresse ein Expose eines Maklers übersandt und so Maklerverträge geschlossen, aber auch Abmahnungen rechtskräftig per E-Mail zugesandt werden können…
Hallo Fritz,
ich kenne mich auf diesem Rechtsgebiet nicht aus und kann dir daher nicht weiterhelfen.
Gruß
Januario
Hallo FB,
wie fast immer muss die Antwort eines Juristen lauten:
Kommt drauf an.
In dem von Ihnen geschilderten Fall wird es Ihnen in der Regel darum gehen, nachzuweisen, dass der Gegner sich zu einer Handlung verpflichtet hat, etwa zur Löschung von Filmaufnahmen.
Grundsätzlich haben Sie bei E-Mails das Problem, dass sich der Absender nicht zweifelsfrei nachweisen lässt, weil sich die Absenderadresse sehr leicht fälschen lässt.
Im Einzelfall, kann sich aber aus den Gesamtumständen ergeben, dass der Gegner der Absender ist, etwa wenn in dem Schreiben selbst unzweifelhafte Hinweise auf den Absender enthalten sind oder der Absender auf Details Bezug nimmt, die nur ihm aus der mit Ihnen stammenden Korrespondenz bekannt sein können.
Aber auch insoweit bestehen Einschränkungen; Da eine E-Mail außer im Fall der Verschlüsselung grundsätzlich auch von Dritten gelesen werden kann, könnte sich der Gegner darauf berufen, dass die in dem Ihnen zugegangenen Schreiben ggf. enthaltenen Details zur Sache einem Dritten dadurch bekannt geworden sind, dass dieser die E-mail mitgelesen hat oder dass er diese sogar über Sie erfahren hat.
Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn die E-Mail über eine qualifizierte Signatur verfügt. In diesem Fall sehen Sie sich den Signaturhersteller an. Viele Hersteller bieten zur Überprüfung des Absenders kostenlose Prüf-Editionen ihrer Signatur-Software an, teils auch Online-Prüfung via Internet, so dass Sie auf diesem Wege herausfinden können, ob der Absender der Richtige ist.
Ist es aber unmöglich, den Absender der elektronischen Signatur über Herstellerangebote herauszufinden, würde ich Zweifel nicht zu eigenen Lasten gehen lassen, sondern den Gegner zur handschriftlich unterzeichneten Abgabe einer Erklärung auffordern.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben.
H.K.
Sie sollte sich ein Papierdokument schicken lassen.
Ein derartiges Dokument dürfte von der Beweiskraft her eher schwach sein. Es ist als Urkundenbeweis nach § 420 ZPO einzustufen und als solcher grundsätzlich vertbar.
Viele Grüße