Emailverkehr als Beweis

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Wie beweiskräftig sind Emails?

Ich habe den kompletten Emailverkehr der letzten 2 Jahre archiviert und damit meines Erachtens eigentlich einen wahrscheinlich entstehenden Prozess schon so gut wie gewonnen… wären es Schriftstücke in Papierform.

Aber wie sieht es mit Emails aus?
Wie sind sie zu archivieren und wie werden sie in Ihrer Beweiskraft gewichtet? Gibt es da schon irgendwelche Urteile?

Sollte ich einen Anwalt nehmen, der sich in Onlinerecht auskennt? Ist ein solcher in Mannheim oder Umgebung bekannt?

danke
Alex

Hallo,

Wie beweiskräftig sind Emails?


In Gerichtsverfahren gilt dies: Elektronische Dokumente sind nicht per se als Beweismittel anerkannt. Der Urkundsbeweis ist nur bei (klassischer) Schriftform zulässig (§ 416 ZPO). Das heißt aber nicht, dass elektronische Dokumente vor Gericht ohne jegliche Beweiskraft wären, wie ein verbreitetes Missverständnis lautet. Stattdessen sind sie ohne weiteres der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zugänglich. Dies galt auch schon bisher. Durch das genannte Formanpassungsgesetz ist zum 01. August 2001 die Zivilprozessordnung ergänzt worden. Der neue § 292 a ZPO regelt nunmehr einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Echtheit bei elektronischer Signatur: Ein mit qualifizierter elektronischer Signatur versehenes Dokument gilt bis zum Beweis des Gegenteils grundsätzlich als echt.

Da deine Emails wahrscheinlich keine qualifizierte digitale Signatur haben, ist es dem guten Willen der Richter überlassen, ob sie diese als Beweismittel zulassen und für echt erachten…
Mann könnte ja solche Dateien auch fälschen.

Beatrix

Danke

Hallo Beatrix,

Danke für Deine Antwort.

Vor allem hab ich nun mit Deiner Antwort auch jede Menge Suchbegriffe, über die ich weitere gute Infos im Internet zum Thema gefunden habe (offensichtlich, muss mir mal die Suchergebnisse genau durchschauen).

Danke
Alex

vor wenigen Tagen wurden zwei Urteile veröffentlicht, die sich mit der Beweiskraft einer Email beschäftigen. Kurz und knapp zusammengefaßt: Solange es keine digitale Signatur gibt, sind Emails (fast) nichts wert!

  1. wechselseitig verteilte Email haben keinen Beweiswert
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20020332.htm
  2. Automatische Emailantworten „vielen Dank für den Auftrag, wir bearbeiten…“ hat keine Verpflichtung (kommt kein Vertrag zustande!)
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20020348.htm

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Hallo Klaus,

danke für die Antwort. Aber bei dem von Dir angegebenen Link geht es nur um vorgelegte Ausdrucke.

http://www.jurpc.de/rechtspr/20020332.htm

Oder bn ich da verkehrt?

Gruß Alex

Ja! Wenn Du das angebotene „Ausdruckprogramm“ herunterlädst, dann kannst das (zensierte = die Namen der Betroffenen und der Richter fehlen idR) Originalurteil ausdrucken oder auch nur ansehen. Ich habe dieses Programm installiert und drucke bei Bedarf die Urteile aus. Was hier vorab zu sehen ist, ist nichts anderes als eine Kurzform des Urteils (sog. Leitsatz). Juristen oder Solche, die sich dorthin surfen, können dann entscheiden, ob der Rest interessant genug für einen Ausdruck ist.

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