Embryonenschutzgesetz

Liebe/-r Experte/-in,
das ESchG sagt unter anderem: „Die Forschung an und mit Embryonen (also auch mit einzelnen totipotenten Zellen) ist verboten, soweit sie nicht unmittelbar der Erhaltung des konkreten Embryos dient (§ 2 Abs. 1 ESchG).“
Wieso kann dann der Bundesgerichtshof behaupten, dass die Präimplantationsdiagnostik nicht gegen das Gesetz verstößt?
Danke für die Hilfe :smile: