Empfindliches Übel im Sinne §240 StGB

Hallo Zusammen…

Innerhalb meines Kollegenkreises hatten wir heute eine für mich sehr interessante Fragestellung.

Nehmen wir einmal an, es würde folgendes Szenario herrschen:

Ein, durch ein Unternehmen mit Personalführung beauftragter, Meister hat unter seinen Mitarbeitern ein deutliches Konfliktpotential aufgrund dem persönlichen Verhältnis seines Vorarbeiters zu den weiteren Mitarbeitern in der Kolonne.

Der Vorarbeiter rasselt mit den Kollegen aufgrund seiner Persönlichkeit beständig aneinander und wird deshalb innerhalb der Kolonne nicht akzeptiert. Seine Entscheidungen werden von der Kolonne nicht getragen und z.T. wird sogar offen dagegen gearbeitet.

(Bevor jetzt jemand fragt: die Vorarbeiter - Stelle wurde von oben hinweg besetzt und der entsprechende Stelleninhaber „per Order Mufti“ der Kolonne, und somit auch dem Meister, zugeteilt…)

Das Standard - Vorgehen seitens der Unternehmensführung / Personalabteilung in solchen Fällen ist, dem Vorarbeiter in allen Entscheidungen den Rücken zu stärken und ggf. die Mitarbeiter durch z.T. sehr überspitzte Darstellungen von Sachverhalten mit „schriftlichen Ermahnungen“, ggf. auch „Abmahnungen“ ruhig zu stellen.


Ein junger Kollege unserer Meister - Runde, welcher relativ frisch von der Schule kommt, merkte in unserem Gespräch an, daß dieses Vorgehen der Personaler nicht nur unverhältnismäßig / unrechtmäßig sei [darüber herrscht wohl bei uns allen Einigkeit!] sondern im Ernstfall auch rechtliche Konsequenzen für den betreffenden Meister der Kolonne als direkten Diziplinarvorgesetzten haben könnte.

Er begründete diese Aussage damit, daß die ungerechtfertigte Androhung personeller Konsequenzen gegenüber einem Mitarbeiter der Kolonne als „empfindliches Übel“ im Sinne des §240 StGB gewertet werden könnte und somit zumindest der Versuch einer Nötigung gem. §240 (1),(3) StGB erfüllt sei.

Ich bin nun schon einige Jahre aus der Meisterschule heraus und habe versucht, durch kurzes Schmökern diese Thematik etwas genauer zu betrachten.
Wenn ich die §§ 14 (2), 23, 240 (1) (3) StGB in Betracht ziehe, finde ich die Argumentation meines jüngeren Kollegen durchaus schlüssig.
Insbesondere wenn man die Annahme zugrunde legt, dass sich einige der Kolonnen - Mitarbeiter bereits mündlich über ihren Vorarbeiter beschwert hätten. Somit würde ich §15 StGB in Bezug auf die Ermahnungen / Abmahnungen ebenfalls als erfüllt ansehen.

Hat sich evtl. schon einmal jemand mit dieser Thematik beschäftigt und kann mir etwas genaueres sagen?? - besonders interessieren würde mich ob der Begriff des „empf. Übels“ erfüllt wäre ??

Vorab schon einmal vielen Dank.

Kurz und gut: Du möchtest wissen, ob sich der Nötigung schuldg macht, wer eigenen Arbeitnehmern mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen droht, wenn diese … was genau?

daß dieses Vorgehen der Personaler nicht nur unverhältnismäßig
/ unrechtmäßig sei [darüber herrscht wohl bei uns allen
Einigkeit!]

Um das gleich zu sagen: Das können wir hier mangels genauerer Angaben nicht beurteilen.

sondern im Ernstfall auch rechtliche Konsequenzen
für den betreffenden Meister der Kolonne als direkten
Diziplinarvorgesetzten haben könnte.

Da du ja auf das Strafrecht hinaus willst: In erster Linie macht sich strafbar, wer selbst die Nötigung begeht. Wenn du meinst, diese Abmahnungen etc. kommen von einer anderen Stelle, dann muss man auch dort nach der Strafbarkeit fragen. Vielleicht habe ich dich aber auch falsch verstanden.

Er begründete diese Aussage damit, daß die ungerechtfertigte
Androhung personeller Konsequenzen gegenüber einem Mitarbeiter
der Kolonne als „empfindliches Übel“ im Sinne des §240 StGB
gewertet werden könnte und somit zumindest der Versuch einer
Nötigung gem. §240 (1),(3) StGB erfüllt sei.

Wieso nicht Vollendung?

Insbesondere wenn man die Annahme zugrunde legt, dass sich
einige der Kolonnen - Mitarbeiter bereits mündlich über ihren
Vorarbeiter beschwert hätten. Somit würde ich §15 StGB in
Bezug auf die Ermahnungen / Abmahnungen ebenfalls als erfüllt
ansehen.

Vielleicht geht es nur mir so, aber jedenfalls ich verstehe nicht, was du damit sagen willst. Am einfachsten wäre, du würdest das mal kurz und knapp an einem Beispiel erläutern.

Hat sich evtl. schon einmal jemand mit dieser Thematik
beschäftigt und kann mir etwas genaueres sagen??

Ich habe mich hin und wieder mit Juristerei beschäftigt, aber es fällt mir noch schwer, dein Anliegen nachzuvollziehen. Ich gebe mir Mühe und hoffe auf Konkretisierung durch dich.

  • besonders

interessieren würde mich ob der Begriff des „empf. Übels“
erfüllt wäre ??

Da ich die Geschichte nicht ganz verstanden habe, kann ich dir an dieser Stelle nur schon mal sagen, wass die Rechtsprechung darunter versteht:

Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Erfolg von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten so zu veranlassen, es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält (BGH NStZ 1992, 278).

Levay

Hallo

Ich habe mich hin und wieder mit Juristerei beschäftigt, …

Der ist gut! :smile:

Ich kann mich Levays Auffassung nur anschließen. Ich glaube aber, dass ich erkannt, habe, worauf die Fragestellung hinausläuft; auf die Frage, ob die Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen auch unter den § 240 fällt. Das kann man zunächst verneinen.
Die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme ist keine Nötigung i.S. des § 240 StGB.
Im Übrigen bietet der Sachverhalt tatsächlich zu wenig „Fleisch“ um ihn entsprechend zu würdigen. Ein Beispiel wäre gut.

Gruss

Iru

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Morgen!

Irgendwie verstehe ich dein Ansinnen auch nicht aber wenn ich sowas
lese …

Seine Entscheidungen werden von
der Kolonne nicht getragen und z.T. wird sogar offen dagegen
gearbeitet.

Dann sollte die Kolonne froh sein eine Abmahnung zu bekommen, das
kann ganz schnell eine außerordentliche (fristlose) Kündigung werden.

Gruß
Stefan

Die Drohung mit einer rechtlich zulässigen Maßnahme ist keine
Nötigung i.S. des § 240 StGB.

Du weißt, wie ungern ich dir widerspreche, aber manchmal geht es nicht anders. Die rechtlich zulässige Maßnahme anzudrohen, kann auch eine Nötigung sein:

http://www.lexexakt.de/glossar/zweckmittelrelation.php

Levay

Hallo Levay,

stimmt, du hast Recht, an diese Form der Verwerflichkeit hatte ich nicht gedacht. Also fehlt uns ein Fallbeispiel vom UP für die Art und Weise der vermuteten Nötigung.

Gruss

Iru

Hallo Zusammmen,

vorab schon einmal vielen Dank für die Antworten.

Ich versuche mal ein etwas präziseres Fallbeispiel zu geben:
(ein ähnliches Beispiel ist mir aus einem anderen Betrieb bekannt und liegt auch dem Ursprungsbeispiel zugrunde…)

grundsätzlich gilt gleiches Szenario wie zu Beginn…

Der Vorarbeiter schikaniert seine Kollegen mit persönlichen Angriffen und dummen Sprüchen über ihr Aussehen, ihre Arbeitsmoral, ihre Hobbys etc.

Zusätzlich gibt er Weisungen, welche in Betriebsvereinbarungen so nicht vorgesehen sind und behandelt die einzelnen Mitarbeiter ganz allgemein nicht gleich.
So sieht z.B. eine Betriebsvereinbarung vor, daß die Mitarbeiter innerhalb eines Korridors zwischen 06:00 Uhr und 09:00 Uhr ihren Arbeitsbeginn in Abstimmung mit der gesamten Kolonne legen können (betriebl. Gleitzeitregelung). Der Vorarbeiter verlangt von 4 MA morgens um spätestens 06:30 Uhr auf der Baustelle zu sein, seinen 2 „Lieblingen“ stellt er jedoch frei, wann sie ihren Arbeitsbeginn legen…

Die MA der Kolonne reagieren auf diese Dinge, indem sie den Vorarbeiter bei pers. Gesprächen in der Pause ignorieren, ihm innerhalb der Firmenräume einfach die Tür vor der Nase schließen, wenn er hinter ihnen geht und ihn ganz einfach spüren lassen, daß er in der Kolonne nicht erwünscht ist.

Der Vorarbeiter beschwert sich daraufhin bei der Unternehmensführung, die gesamte Kolonne würde seine Weisungen nicht akzeptieren und beständig versuchen, ihn in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen.

Die Unternehmensführung reagiert, indem sie über ihr Führungspersonal 2 Mitarbeitern eine Abmahnung wegen Störung des Betriebsfriedens (Zuschlagen der Türen, Verletzungsgefahr des Vorarbeiters) erteilt und im Wiederholungsfall mit außerordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht.
Der Vorarbeiter gibt vor versammelter Kolonnnenmannschaft bekannt, daß diese Maßnahmen aufgrund seiner Beschwerde ergriffen wurden und der gesamten Gruppe als Warnung dienen sollten, seine Autorität nie wieder in Frage zu stellen.

Unterzeichnende der Abmahnungen seitens der Unternehmensseite sind der Personalchef und der dizipl. vorgesetzte Handwerksmeister.


innerhalb meines Kollegenkreises haben wir nun diskutiert, ob die Abmahnungen gerechtfertigt sind oder ob sie ggf. sogar in den Bereich des StGB fallen könnten?? – also ob sich der Personalchef und der vorgesetzte Meister evtl. der Nötigung strafbar machen würden, für den Fall, daß die MA mit einer Klage Erfolg hätten und die Abmahnungen seitens Gericht als unberechtigt angesehen würden.

Die arbeitsrechtlichen Gesichtspunkte sind uns größtenteils bekannt, aber in Sachen Strafrecht sind wir als Handwerksmeister halt relativ unwissend…

Sollte noch jemand Lust haben, sich zu diesem hoffentlich etwas präziseren Fallbeispiel zu äußern: vorab schon einmal vielen Dank!

Sorry,

aber ich sehe da keine Nötigungshandlung.
Objektiv gesehen sind die Abmahnungen nicht zu beanstanden. Es ist von den betreffenden Mitarbeitern einfach ungeschickt, dem - wenn auch ungeliebten - Vorarbeiter die Türe vor der Nase zuzuschlagen.
Die bessere Problemlösung dürfte über den Personalrat oder Gewerkschaft laufen bzw. wenn die gesamte Kolonne sich an die Betriebsführung wendet.
Vielleicht wäre die Frage besser im Arbeitsrechtbrett aufgehoben.

Gruss

Iru