Hallo Zusammen…
Innerhalb meines Kollegenkreises hatten wir heute eine für mich sehr interessante Fragestellung.
Nehmen wir einmal an, es würde folgendes Szenario herrschen:
Ein, durch ein Unternehmen mit Personalführung beauftragter, Meister hat unter seinen Mitarbeitern ein deutliches Konfliktpotential aufgrund dem persönlichen Verhältnis seines Vorarbeiters zu den weiteren Mitarbeitern in der Kolonne.
Der Vorarbeiter rasselt mit den Kollegen aufgrund seiner Persönlichkeit beständig aneinander und wird deshalb innerhalb der Kolonne nicht akzeptiert. Seine Entscheidungen werden von der Kolonne nicht getragen und z.T. wird sogar offen dagegen gearbeitet.
(Bevor jetzt jemand fragt: die Vorarbeiter - Stelle wurde von oben hinweg besetzt und der entsprechende Stelleninhaber „per Order Mufti“ der Kolonne, und somit auch dem Meister, zugeteilt…)
Das Standard - Vorgehen seitens der Unternehmensführung / Personalabteilung in solchen Fällen ist, dem Vorarbeiter in allen Entscheidungen den Rücken zu stärken und ggf. die Mitarbeiter durch z.T. sehr überspitzte Darstellungen von Sachverhalten mit „schriftlichen Ermahnungen“, ggf. auch „Abmahnungen“ ruhig zu stellen.
Ein junger Kollege unserer Meister - Runde, welcher relativ frisch von der Schule kommt, merkte in unserem Gespräch an, daß dieses Vorgehen der Personaler nicht nur unverhältnismäßig / unrechtmäßig sei [darüber herrscht wohl bei uns allen Einigkeit!] sondern im Ernstfall auch rechtliche Konsequenzen für den betreffenden Meister der Kolonne als direkten Diziplinarvorgesetzten haben könnte.
Er begründete diese Aussage damit, daß die ungerechtfertigte Androhung personeller Konsequenzen gegenüber einem Mitarbeiter der Kolonne als „empfindliches Übel“ im Sinne des §240 StGB gewertet werden könnte und somit zumindest der Versuch einer Nötigung gem. §240 (1),(3) StGB erfüllt sei.
Ich bin nun schon einige Jahre aus der Meisterschule heraus und habe versucht, durch kurzes Schmökern diese Thematik etwas genauer zu betrachten.
Wenn ich die §§ 14 (2), 23, 240 (1) (3) StGB in Betracht ziehe, finde ich die Argumentation meines jüngeren Kollegen durchaus schlüssig.
Insbesondere wenn man die Annahme zugrunde legt, dass sich einige der Kolonnen - Mitarbeiter bereits mündlich über ihren Vorarbeiter beschwert hätten. Somit würde ich §15 StGB in Bezug auf die Ermahnungen / Abmahnungen ebenfalls als erfüllt ansehen.
Hat sich evtl. schon einmal jemand mit dieser Thematik beschäftigt und kann mir etwas genaueres sagen?? - besonders interessieren würde mich ob der Begriff des „empf. Übels“ erfüllt wäre ??
Vorab schon einmal vielen Dank.
