Ende AU durch MDK (aktenlage) - Ende Krankengeld

Hallo,

folgender Sachverhalt könnte möglich sein:

Patient ist seit Mai arbeitsunfähig, ist seitdem in Betreuung beim Hausarzt und bei einem Psychologen.

Anfang Juli bekommt der Patient von der Krankenkasse die Mitteilung, dass er ab 20.07. wieder arbeitsfähig sei. Dies hätte der MDK entschieden (Kopie vom MDK) liegt bei.
Das Schreiben der KK ist an den Arzt gerichtet und dient dem Patient lediglich zur Einsicht.

Beim Termin mit dem Hausarzt bespricht der Patient die Problematik. Der Hausarzt sagt, er hätte noch nichts von der KK erhalten und könne demnach nicht reagieren und schreibt den Patient weiterhin krank (via Auszahlungsschein).

Auch dem Psychologen berichtet der Patient über den Sachverhalt. Er steht ebenfalls dazu, dass der Patient noch nicht arbeitsfähig ist.

Der Patient sendet wie gehabt, zum Ende des Monats Juli die Auszahlscheine zur KK und erhält wenige Tage später nur Krankengeld bis zum 20.07.2011 - es fehlen also gute 10 Tage.

Unglücklicher Weise ist der behandelnde Arzt bis zum 14. August in Urlaub.

Was kann der Patient tun, um zu einem das restliche Geld für den Monat Juli zu bekommen und dass ihm vor allem auch der August nicht flöten geht.

Der Patient wäre im Sept. bzw. Oktober vermutlich wieder arbeitsfähig.

Hilft hier ein EIlverfahren zur Auszahlung beim Sozialgericht?

  • mit welcher Begründung müsste das beim Sozialgericht vorgetragen werden?

Vielen Dank schon einmal für die Hilfe.

dz

Ich habe noch folgende Egänzung zum o.g. Fall:

Der Patient hat wie beschrieben einen Brief von der Krankenkasse erhalten, in dem es um das Ende der Arbeitsunfähigkeit geht.

In einem der letzten Sätze heißt es, dass, wenn die Arbeitsfähigkeit nicht erreicht ist, er seinen Arzt aufsuchen solle.

Nun liegen dem Schreiben noch drei weitere Seiten bei, die zwar als Adressat den Patienten enthält, in der Ansprache jedoch der Arzt angesprochen wird.
Darin enthalten die Erklärung vom MDK, ein Formular zur Stellungnahme und halt die Erklärung der Krankenkasse zum Ende der AU.

Ist es Standard, dass der Patient diese Briefe als Kopie erhält oder könnte es sein, dass der Krankenkasse hier ein Fehler unterlaufen ist und dadurch der Arzt gar nicht reagieren konnte?

vg

dz

Hallo,

MDK-Gutachten zur AU sind idR ihr Geld nicht wert. In meiner Praxis hatte bisher noch keine „Gesundschreibung“ durch den MDK Bestand, wenn die Betroffenen sich regelgerecht gewehrt haben.

Die Regeln sind aufgrund § 7 Abs. 2 AU-RL
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-56/RL_Arbeitsunf…
in Nr. 6.2 der ABBA 2004 beschrieben:
http://www.mdk.de/media/pdf/BGA_ABBA_2004.pdf

Dazu hat natürlich noch der Versicherte selbst das Recht, gegen den Bescheid der KK Widerspruch einzulegen.
Im vorliegenden Fall sollte der Versicherte selbst den widerspruch einlegen mit Verweis auf den Urlaub des behandelnden Arztes.
Der Therapeut kann hier nur den Arzt „ersetzen“, wenn der Therapeut selber noch eine kassenärztliche Zulassung als Arzt hat.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
grundsätzlich hat ein medizinisch begründeter Widerspruch in der Praxis schon Aussicht auf Erfolg bei einer Widerspruchsbegutachtung durch den MDK - es muss eben nur richtig gemacht werden seitens des Versicherten und vor allem seines behandelnden Arztes.
Im Gegensatz zu deiner Praxis ist es bei mir eher umgekehrt .
Begründung siehe oben.
Gruss
Guenter