Ende Elternzeit, Stelle existiert nicht mehr, Arbeitsbeginn verstrichen

Guten Tag, folgender Fall interessiert mich:

Kurz vor Ende der Elternzeit gibt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bekannt, dass es ihre Stelle nicht mehr gibt. Der AG will überprüfen, ob er stattdessen sehr wenig Wochenstunden anbieten kann, betont aber mehrfach, dass dies unwahrscheinlich ist und möchte einen Aufhebungsvertrag. Die AN soll auf Rückmeldung warten.
Der Tag des Endes der Elternzeit verstreicht und die AN fragt nach, zu welchem Schluss der AG kam. Dieser antwortet, dass die AN nicht mehr beschäftigt sei, da sie nicht zum Arbeitsbeginn antrat. Ist dies rechtens?

Vielen Dank an Alle, die sich hierbei auskennen.

PS: Um das deutlicher zu sageh: Der AG wollte von Vornherein, dass die AN kündigt oder einen Aufhebungsvertrag. Erst auf Drängen der AN kam es überhaupt dazu, dass der AG nochmals prüfen wollte, ob 2 Wochenstunden möglich sind.

Guten Tag, folgender Fall interessiert mich:

Hallo,

Kurz vor Ende der Elternzeit gibt der Arbeitgeber der
Arbeitnehmerin bekannt, dass es ihre Stelle nicht mehr gibt.

Die ANin hat nicht unbedingt Anspruch auf die gleiche Stelle, sondern auf eine gleichwertige Stelle. Dies ist für den AG zweifellos planbar und somit organisierbar, wenn die alte Stelle tatsächlich wegfällt.

Der AG will überprüfen, ob er stattdessen sehr wenig
Wochenstunden anbieten kann, betont aber mehrfach, dass dies
unwahrscheinlich ist und möchte einen Aufhebungsvertrag. Die
AN soll auf Rückmeldung warten.

Zur Gleichwertigkeit der Stelle gehört natürlich auch der ursprüngliche Stundenumfang.
Aber man kann es ja als AG mal versuchen. Nur rechtlich durchsetzen läßt sich das für einen AG in Normalfällen wohl kaum, wenn die ANin auf ihren Rechten besteht. Für eine Änderung der Arbeitsbedingungen gegen den Willen der ANin wäre eine Änderungskündigung notwendig, bei der sich wahrscheinlich jeder Arbeitsrichter schlapp lachen würde, wenn der AG nicht ganz besondere Umstände wie zB erhebliche Reduzierung des Betriebsumfanges und der Zahl der Arbeitsplätze oder eine sonstige existenzbedrohliche wirtschaftliche Notlage geltend machen kann.

Der Tag des Endes der Elternzeit verstreicht und die AN fragt
nach, zu welchem Schluss der AG kam. Dieser antwortet, dass
die AN nicht mehr beschäftigt sei, da sie nicht zum
Arbeitsbeginn antrat. Ist dies rechtens?

Das ist natürlich ziemlicher Quatsch, da die ANin ja ihrer Rückkehr angezeigt hat und somit ihre Arbeitskraft angeboten hat. Für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen den Willen der ANin bedarf es einer Beendigungskündigung und die hat gem. § 623 BGB immer noch ausnahmslos in Schriftform zu erfolgen.

Der AG befindet sich grundsätzlich mit dem Tag der von der ANin mitgeteilten Rückkehr in „Annahmeverzug“ gem. § 615 BGB. Dies bedeutet, daß er auch dann volles Entgelt zu zahlen hat, wenn er die Arbeitskraft der ANin nicht oder nicht in vereinbartem Umfang abruft.
Höchstvorsorglich sollte die ANin ihre Arbeitskraft zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen nochmals beweisbar (Einschreiben/Rückschein) mit Hinweis auf § 615 BGB schriftlich anbieten, um den Annahmeverzug des AG „gerichtsfest“ zu machen.

Hoffentlich hat die ANin nicht „am falschen Ende“ gespart und einen Rechtsschutz im Arbeitsrecht - entweder durch privarte RSV oder Gewerkschaftsmitgliedschaft.

Vielen Dank an Alle, die sich hierbei auskennen.

&Tschüß

Liebe/r Albarriacin,

vielen Dank für Deine kompetente und hilfreiche Antwort!

LG