Ende Gründungszuschuss

Hallo, mal angenommen Herr/Frau X bekommt seit mehreren Monaten einen Gründungszuschuss von der AA. Nun läuft dieser demnächst aus. Ohne weitere Förderung kann sich Person X nicht über Wasser halten, da durch die Selbstständigkeit gerade mal 400.-€ monatlich verdient werden.
Hat X die Möglichkeit Hartz 4 zu beantragen. Kann die Selbstständikeit trotz Hartz 4 fortgesetzt werden.
Wie berechnet sich Hartz 4, wenn X vor der Selbstständigkeit ALG in Höhe von ca. 1300 € bekommen hat…
Für Antworten bedanke ich mich im Voraus…

Danke

Gordon

Hallo

Ohne weitere Förderung kann sich Person X nicht
über Wasser halten, da durch die Selbstständigkeit gerade mal
400.-€ monatlich verdient werden.
Hat X die Möglichkeit Hartz 4 zu beantragen. Kann die
Selbstständikeit trotz Hartz 4 fortgesetzt werden.

Ja. Es sollte aber der Sachbearbeiter davon überzeugt werden, dass die Einnahmen später mal höher werden, sonst schickt der den Selbständigen noch in einen Englischkurs für Anfänger oder sowas, weil er meint, der Selbständige würde nur rumhängen und sich keine Arbeit suchen.

Aber ich denk, das hat sich etwas gegeben mit diesen Kursen.

Wie berechnet sich Hartz 4, wenn X vor der Selbstständigkeit
ALG in Höhe von ca. 1300 € bekommen hat…

Es spielt keine Rolle, was er vorher gekriegt hat. ALG II ist eine Sozialleistung, keine Versicherungsleistung.

Er kriegt seine Miete, soll aber möglicherweise irgendwann umziehen, wenn die nicht „angemessen“ ist. Ansonsten kriegt er ca. 350,- Euro. Da er (selbständig) erwerbstätig ist, darf er von seinem Gewinn (wahrscheinlich) 100,- behalten und davon seine Versicherungen etc. bezahlen, von dem, was er darüberhinaus für Einnahmen hat, darf er so ca. zwischen 15 und 30 % behalten. Der Rest wird verrechnet.

Aber vor allen Dingen ist er KRANKENVERSICHERT, und diese Zeit zählt wohl für die Rentenanwartschaft mit.

Das Geschäftjahr für die ARGE geht nach Bewilligungszeiträumen (also meistens ein halbes Jahr), und es geht da nur die EÜR. Alle Ausgaben werden sofort als Ausgabe gebucht, Abschreibungen über lange Zeiträume gibt es nicht.

Und die Anschaffungen müssen „angemessen“ sein. Was da angemessen ist und was nicht, entscheidet wohl der Sachbearbeiter. Bei größeren Ausgaben also vorher fragen. Und größere Ausgaben immer in den Monaten tätigen, in denen viel Gewinn ist.

Der Bescheid vom Finanzamt ist unwichtig geworden.
Es müssen also 2 Buchhaltungen gemacht werden: Eine für die ARGE, und eine für das FA. Das ist eine Neuerung, die seit Anfang des Jahres gilt.

Es stellt sich also die Frage, ob es nicht doch vernünftiger ist, sich seiner gesellschaftlichen Stellung entsprechend zu benehmen, sich also einen Flachbildfernseher zuzulegen und nur noch da reinzuschauen. Es scheint nicht wirklich gewollt zu sein, dass ein ALG II Empfänger tätig wird.

Viele Grüße
Simsy

Ich erlaube mir ein paar kleine Anmerkungen und Korrekturen:

Da er (selbständig) erwerbstätig ist, darf er

von seinem Gewinn (wahrscheinlich) 100,- behalten und davon
seine Versicherungen etc. bezahlen, von dem, was er
darüberhinaus für Einnahmen hat, darf er so ca. zwischen 15
und 30 % behalten. Der Rest wird verrechnet.

Der Gewinn des Selbständigen wird bezüglich der Absetzungsbeträge genauso behandelt wie das Einkommen eines Angestellten. Die Versicherungen sind bereits im Gewinn verrechnet (außer natürlich KV/PV/RV)

Das Geschäftjahr für die ARGE geht nach Bewilligungszeiträumen
(also meistens ein halbes Jahr), und es geht da nur die EÜR.

Das Geschäftsjahr geht NICHT nach Bewilligungszeitraum - vielmehr werden einfach nur die im Bewilligungszeitraum anfalleden Einnahmen und Ausgaben angesetzt und daraus der Gewinn ermittelt (nach Prüfung der einzelnen Posten). Ein Vergleich für die gemachten Angaben bildet dann hierzu die Gewinnermittlung des Vorjahres - nicht zwingend eine EÜR!

Es müssen also 2 Buchhaltungen gemacht werden: Eine für die
ARGE, und eine für das FA.

Es muss weiterhin nur eine normale Buchhaltung gemacht werden.

Es stellt sich also die Frage, ob es nicht doch vernünftiger
ist, sich seiner gesellschaftlichen Stellung entsprechend zu
benehmen, sich also einen Flachbildfernseher zuzulegen und nur
noch da reinzuschauen. Es scheint nicht wirklich gewollt zu
sein, dass ein ALG II Empfänger tätig wird.

Man sollte sich mal Gedanken darüber machen, warum es zum Januar die neue Regelung gibt: Es gibt genügend Selbständige, die sich auf ihrer Selbständigkeit ausgeruht haben und Null Gewinn hatten - bei wem das jetzt noch so ist, der muss sich darauf einstellen, künftig dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die ArGen machen schließlich keine Wirtschaftsförderung…

Da er (selbständig) erwerbstätig ist, darf er

von seinem Gewinn (wahrscheinlich) 100,- behalten und davon
seine Versicherungen etc. bezahlen, …

Der Gewinn des Selbständigen wird bezüglich der
Absetzungsbeträge genauso behandelt wie das Einkommen eines
Angestellten.

Genau davon bin ich ausgegangen. Und der hat eine Pauschale von 100,-, es wird aber erwartet, dass er davon gewisse Versicherungen und Werbungskosten bezahlt.

Die Versicherungen sind bereits im Gewinn
verrechnet (außer natürlich KV/PV/RV)

Das ist dann also anders als beim Erwerbstätigen, oder wie?

Das Geschäftjahr für die ARGE geht nach Bewilligungszeiträumen
(also meistens ein halbes Jahr), und es geht da nur die EÜR.

Das Geschäftsjahr geht NICHT nach Bewilligungszeitraum -
vielmehr werden einfach nur die im Bewilligungszeitraum
anfalleden Einnahmen und Ausgaben angesetzt und daraus der
Gewinn ermittelt (nach Prüfung der einzelnen Posten).

Ja, genau das. Wer also von Januar bis Juni Ware einkauft, und sie von Juli bis Dezember verkauft, und der Bewilligungszeitraum geht immer vom 1.1. bis 31.6. und 1.7. bis 31.12., der kann seine Unkosten nicht absetzen. Im ersten Halbjahr muss er schauen, von welchem Geld er seine Sachen einkauft, und im zweiten Halbjahr werden alle Einnahmen als Gewinn gezählt.

Ein
Vergleich für die gemachten Angaben bildet dann hierzu die
Gewinnermittlung des Vorjahres - nicht zwingend eine EÜR!

Was für ein Vergleich? Was wird denn da verglichen?

Da die Kosten dann zählen, wenn sie anfallen bzw. bezahlt werden, und die Einnahmen dann, wenn man sie erhält, und Abschreibungen nicht mehr möglich sind, muss man ja wohl eine EÜR dafür machen. Wie soll man das denn sonst abrechnen? Oder man legt das Journal (Grundbuch) zugrunde.

Es müssen also 2 Buchhaltungen gemacht werden: Eine für die
ARGE, und eine für das FA.

Es muss weiterhin nur eine normale Buchhaltung gemacht werden.

Kommt drauf an. Wenn man eine Bilanz macht, damit können die bei der Arge aber wohl nicht viel anfangen. - Jedenfalls ist die Einkommensermittlung des Finanzamtes nicht mehr maßgeblich, und manche Vorgänge werden auch anders bewertet.

Es stellt sich also die Frage, ob es nicht doch vernünftiger
ist, sich seiner gesellschaftlichen Stellung entsprechend zu
benehmen, sich also einen Flachbildfernseher zuzulegen und nur
noch da reinzuschauen. Es scheint nicht wirklich gewollt zu
sein, dass ein ALG II Empfänger tätig wird.

Man sollte sich mal Gedanken darüber machen, warum es zum
Januar die neue Regelung gibt: Es gibt genügend Selbständige,
die sich auf ihrer Selbständigkeit ausgeruht haben und Null
Gewinn hatten - bei wem das jetzt noch so ist, der muss sich
darauf einstellen, künftig dem freien Arbeitsmarkt zur
Verfügung zu stehen.

Jetzt erklär mir mal den Zusammenhang. Das ist doch kein Grund, die Buchführungsvorschriften zu ändern.

Ich denke eher, dass zu viele Selbständige sich alle möglichen sehr teuren Sachen zugelegt haben für ihre Firmen, und diese Anschaffungen hat sozusagen der Staat bezahlt, indem nämlich durch diese Anschaffungen keine Gewinne erzielt wurden. Mit Ausruhen hat das nichts zu tun.

Viele Grüße
Simsy

Genau davon bin ich ausgegangen. Und der hat eine Pauschale
von 100,-, es wird aber erwartet, dass er davon gewisse
Versicherungen und Werbungskosten bezahlt.

Für die Versicherungen gibt es die normale 30 EUR Pauschale. Werbungskosten und Versicherungen die für den Betrieb notwendig sind, werden bei der Gewinnermittlung schon betrachtet und müssen daher NICHT von den Freibeträgen bezahlt werden!

Das ist dann also anders als beim Erwerbstätigen, oder wie?

siehe oben…

Ja, genau das. Wer also von Januar bis Juni Ware einkauft, und
sie von Juli bis Dezember verkauft, und der
Bewilligungszeitraum geht immer vom 1.1. bis 31.6. und 1.7.
bis 31.12., der kann seine Unkosten nicht absetzen. Im ersten
Halbjahr muss er schauen, von welchem Geld er seine Sachen
einkauft, und im zweiten Halbjahr werden alle Einnahmen als
Gewinn gezählt.

Was du hier etwas umständlich beschreibst fällt in die Kategorie Saisonbetrieb - hier wird abweichend vom normalen Prozedere tatsächlich das Gesamtjahr betrachtet. Man beachte dabei, dass in Monaten mit hohem Gewinn und evtl. Ende des Leistungsbezuges Rücklagen für die Monate mit Leistungsbezug gebildet werden müssen.

Was für ein Vergleich? Was wird denn da verglichen?

Es geht um die Plausibilitätsprüfung! Prüfung: Stimmen die prognostizierten Angaben mit den tatsächlichen Vorjahreswerten überein?

Da die Kosten dann zählen, wenn sie anfallen bzw. bezahlt
werden, und die Einnahmen dann, wenn man sie erhält, und
Abschreibungen nicht mehr möglich sind, muss man ja wohl eine
EÜR dafür machen. Wie soll man das denn sonst abrechnen? Oder
man legt das Journal (Grundbuch) zugrunde.

Du kannst eine Gewinn- und Verlustrechnung, BWA, EÜR oder auch Bilanz zu Grunde legen - je nach dem, was der Selbständige macht/machen muss.

Kommt drauf an. Wenn man eine Bilanz macht, damit können die
bei der Arge aber wohl nicht viel anfangen. - Jedenfalls ist
die Einkommensermittlung des Finanzamtes nicht mehr
maßgeblich, und manche Vorgänge werden auch anders bewertet.

Die ArGe kann mit Bilanzen schon etwas anfangen… Die Prognose für die ArGe kannst du unmöglich als Buchhaltung ansehen - d. h. es muss keine andere als die normale Buchaltung gemacht werden.

Jetzt erklär mir mal den Zusammenhang. Das ist doch kein
Grund, die Buchführungsvorschriften zu ändern.

Ich denke eher, dass zu viele Selbständige sich alle möglichen
sehr teuren Sachen zugelegt haben für ihre Firmen, und diese
Anschaffungen hat sozusagen der Staat bezahlt, indem nämlich
durch diese Anschaffungen keine Gewinne erzielt wurden. Mit
Ausruhen hat das nichts zu tun.

Mit Ausruhen hat es auch zu tun - aber nicht nur allein, wie du schon erkannt hast… Und ich betone nochmals: Buchführungsvorschriften haben sich nicht geändert!

Viele Grüße
Simsy

Überflüssige Zitate wegen Übersichtlichkeit entfernt. [Mod X.]