Der Arbeitsvertrag ist am 3.9.2010 nach 1 Jahr ohne gesonderte Kündigung ausgelaufen. Entbindungstermin ist der 11.11.2010 (kein Scherz). Attest Beschäftigungsverbot bis 13.9.2010. Ab 14.9. beginnt der Mutterschutz. Arbeitsamt und Krankenkasse sagen, sie sind nicht zuständig. Hartz 4 beantragen. Wenn das Beschäftigungsverbot nur bis zum 3.9. ausgestellt gewesen wäre, dann wäre Anspruch auf Arbietslosengeld gegeben. Das Beschäftigungsverbot gilt doch nur für die Tätigkeit laut Arbeitsvertrag. Wenn der Arbeitsvertag gekündigt ist, ist doch das ausgesprochene Beschäftigungsverbot doch hinfällig. Oder ist das falsch. Die Ämter stellen sich quer.
Grüße
Jutta
Hallo,
Jutta, du schreibst zwar sehr viel aber irgendwie verstehe ich dir Frage nicht.
Ich versuche es mal zu ordnen:
EIne Frau ist schwanger und befindet sich in einem befristeten Arbeitsverhaltnis. Dieses Arbeitsverhältnis endet durch Vertragsablauf am 31.10. Aufgrund der Schwangerschaft besteht jedoch eine Beschäftgigungsverbot für die Frau. Der errechnete Termin zur Niederkunft liegt Ende NOvember, sodass zwischen der Niederkunft und dem Ende der Beschäftigung eine Lücke besteht.
Jetzt stellt sich die Frage, wie wird diese Lücke geschlossen.
Grundsätzlich soll sich jeder befristet Beschäftigte 3 Monate vor Auslauf des Vertrages beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden.
Am 1. November sollte die Schwangere dann bei der Arbeitsagentur Leistungen beantragen. Wenn sie denn dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Gruß
P.
Hi!
Am 1. November sollte die Schwangere dann bei der
Arbeitsagentur Leistungen beantragen. Wenn sie denn dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Da schließt sich innerhalb des Mutterschutzes (Entbindungsdatum 11.11.2010) aus.
Gruß
Guido