Endgültiger Beitragsbescheid

Weiß jemand, ob eine Kommune mit einem Beitragsbescheid (kein Vorausleistungsbescheid) eine öffentl. Kanalerneuerungs-Baumaßnahme endgültig!!! abrechnen darf, obwohl Teil-Baumaßnahmen überhaupt noch nicht begonnen/vergeben sind und deshalb nur kalkulatorisch hochgerechnet wurden.

Könnte mir vorstellen, dass das eine Frage der jeweiligen Straßenausbausatzung ist. Darin wäre dann das Verfahren festgeschrieben. In dem Fall wahrscheinlich, dass nachher nochmal Nachforderungen oder Rücküberweisungen an die Anlieger möglich sind. Ob das übergeordnete Bau- oder Verwaltungsrecht das zulässt: Keine Ahnung.

Vermutlich wollen die noch schnell vor Jahresende ihren Haushalt ein bisschen besser aussehen lassen, obwohl die Bauarbeiten noch laufen.

Genau, Volker, hier geht es um übergeordnetes „Verwaltungsrecht“ und nicht um die örtl. Beitragsssatzung.
Normal ist es so, daß im Jahr des Baubeginns ein „Vorausleistungsbescheid“ erstellt werden darf, und wenn die Maßnahme irgendwann abgeschlossen ist, kommt dann die Endabrechung
–>Ende.=o.k…
Ich habe nur deshalb nachgefragt, weil möglicherweise in diesem Fall der vorgezogenen Gesamtabrechnung, die offenen Teilabschnitte überhaupt nicht mehr durchgezogen werden, oder, wenn auch selten in Kommunen, das Ganze billiger wird. Dann bekommt man ja nichts mehr zurück, weil endgültige vorgezogene Endabrechnung. Normal kann man keine Fertigstellung feststellen, wenn noch Maßnahmen offen sind.
Ich könnte mir deshalb vorstellen, daß das nicht zulässig ist.
Hätte ja sein können, daß irgendjemand das weiß. Trotzdem: Danke!
-Ernst-

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