Guten Abend!
Ich habe bereits die Suche bemüht, um eine Antwort zu finden und mittlerweile lässt sich eine Tendenz einer Antwort vermuten. Ich möchte jedoch auf Nummer sicher gehen, deshalb folgendes Beispiel.
Nehmen wir an, ein Mietverhältnis wird zu Ende Sept. 2009 beendet. Es besteht ein Einheitsmietvertrag in Formularform, der eine Klausel zu Schönheitsreparaturen beinhaltet sowie bei Beendigung den Hinweis auf gereinigte Rückgabe der Wohnung sowie den weiteren Hinweis darauf, dass die Verpflichtungen zu Schönheitsrepaturen unberührt bleiben.
In der Wohnung ist das Kinderzimmer farbig gestrichen, das Wohnzimmer an einer Wand dezent tapeziert. Ansonsten wurde nichts verändert.
Gewohnt wurde in der Wohnung leidglich 7 Monate.
Muss der Mieter eine Endrenovierung vornehmen? Wie sieht es aus mit Bohrlöchern - zugipsen?
Vielen Dank für die Antworten!
Meines Erachtens ist die Wohnung, unabhängig von der Dauer der Mietzeit und der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, in einem weitervermietbaren Zustand zurück zu geben.
Dazu gehört nicht ein farbig gestrichenes Zimmer, so dass insoweit dieses Zimmer mit einen neutralen Farbanstrich zu versehen ist.
Sofern nur eine Wand tapeziert wurde ist m.E. auch dies zu beseitigen.
Mit den Düppellöchern kenne ich mich nicht aus.
Hi, das hängt von der Form d. Mietvertrages ab. Wenn feste Fristen zu Schönheitsreperaturen gesetzt wurden, z,B. Wohnzi. nach/alle 4 Jahre/n, Küche nach/alle 3 Jahre/n u.s.w. streichen, dann besteht keine Pflicht zur Endrenovierung. Dann genügt besenrein. Anstandshalber Dübellöcher zu spachteln.
Wer hat denn d. Kinderzi. gestrichen?.
Pastellfarben dürfen belassen werden, bei grellen, sehr dunklen Farben (rot, blau, schwarz z.B.) kann d. VM die Entfernung derselben verlangen.
MfG ramses90