Hallo,
ein Mieter muss bald sein Wohnung dem Vermieter übergeben und fragt sich ob er es beim Auszug renovieren muss?.
Folgendes steht im Mietvertrag.
§20 Schönheitsreparaturen
(1)
Der Mieter hat auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere der Anstrich von Decken, Wänden, Holzteilen und Heizkörpern mit Heizrohren sowie das Tapezieren innerhalb der Mieträume. Die Arbeiten sind fachgerecht durchzuführen. Die Räume müssen beim Auszug in einer Farbgestaltung zurückgegegeben werden, die dem durchschnittlichen und üblichen Geschmacksempfinden entspricht.
§26 Beendigung des Mietverhältnisses
(1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in sauberem und vertragsgemäßen Zustand mit allen,auch den von ihm selbst beschafften Schlüsseln,zurückzugeben.
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Der Mieter hat beim Einzug renoviert (Teure Schwarze Tapeten, Tapezierte Decke).Übergabeprotokoll wurde nicht gemacht!.In der Wohnung waren damals Gelbe halb abgerissene Tapeten,und die Decke wurde mit Grüner lack Farbe gestrichen.
1.Uklar ist ob er überhaupt renovieren muss?.Es steht
zwar nirgendwo beim „Auszug renovieren“,aber im vertragsgemäßigem Zustand (Schönheitsreparaturen ?? ).
2.Im §20 steht nichts über die Fristen und
Notwendigkeit. Dem Mieter ist es unklar wann ist es notwendig zu renovieren?? und welche Farbe als geeignet gilt.
Muss der Mieter laut dem Mietvertrag etwas machen wenn er vor 2 Jahren bereits renovierte?.
4.
Muss er überhaupt renovieren wenn er dieses Wohnung im renovierungsbedürftigen Zustand genommen hat?.
5.Falls er doch renovieren muss,reicht es die Tapeten abzureißen und die Wände mit weißer Farbe zu streichen?,oder muss unbedingt tapeziert werden.
Mfg.