Endrenovierung im Gewerbemietverhältnis

Hallo Ihr lieben,

ich habe folgende Frage an Euch:

Ein Gewerbemieter hinterlässt nach einer einjährigen Mietzeit in einem Raum von 22qm 81 Bohrlöcher, die er mehr als schlampig zugespachtelt und nicht übergemalt hat.

Der Mietvertrag enthält sowohl Klauseln zur Schönheitsreparatur als auch explizit zu den Schäden aus vom Mieter eingebrachten Einrichtungsgegenständen (die 81 Bohrlöcher stammen von Regalen).
Kann der Vermieter hier die Nachbesserung verlangen?

Finden die im Zusammenhang mit einem Wohnmietverhältnis gefällten Entscheidungen des BGH, dass ein Mieter nicht grundsätzlich eine Endrenovierung erbringen muss auch im Gewerbemietverhältnis Anwendung?

Viele Grüße

Hallo,

so viele Bohrlöcher in einem winzigen Raum könnten durchaus als Schaden und nicht als geschuldete Schönheitsreparaturleistung gewertet werden, wobei soweit ich weiss, kein Unterschied zwischen Mietrecht für Wohnraum oder für Gewerbe gemacht wird.

Zur Endrenovierungsklausel: Ja, gilt auch für Gewerbe, siehe

quote

Ob diese Grundsätze auch für Geschäftsraummietverhältnisse gelten, war bisher umstritten. Einige Gerichte vertraten die Auffassung, der Geschäftsraummieter sei weniger schutzbedürftig als der Wohnungsmieter. Eine Endrenovierung könne daher vereinbart werden (so z. B. OLG Celle, NZM 2003, 599).
Der BGH sieht dagegen keinen sachlichen Grund, im Bereich der Schönheitsreparaturen zwischen Wohnungen und Geschäftsräumen zu differenzieren und hat dementsprechend in einem neuen Urteil entschieden, dass auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume - wie im Wohnraummietrecht - die Kombination einer Endrenovierungsklausel mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen wegen des dabei auftretenden Summierungseffekts zur Unwirksamkeit beider Klauseln führt.

Die Unwirksamkeit der Gesamtregelung hat für den Vermieter die nachteilige Folge, dass der Mieter auch während der Dauer des Mietverhältnisses keine Schönheitsreparaturen ausführen muss.

Von der zusätzlichen Vereinbarung einer Endrenovierungsklausel muss daher dringend abgeraten werden - sowohl bei Wohnräumen als auch bei Geschäftsräumen (BGH, Urteil v. 06.04.2005, XII ZR 308/02).

unquote

Gruß
Nita