Endrenovierung Streichen der Wände

Hallo,

nach 19 Jahren wird eine Wohnung dem Vermieter übergeben. Laut Übergabeprotokoll ist alles in Ordnung bis auf: „Wände nicht gestrichen“. Vereinbart war, dies von der Kaution abziehen zu lassen.

Jetzt der Kostenvoranschlag:

Streichen der Wände: Zweimal!

In allen Räumen: Weiße Rauhfasertapete, das letzte Mal vom Mieter vor 8 Jahren weiß gestrichen - er ist Nichtraucher!

Die Kosten für zweimal streichen sind hoch!
Kann der Vermieter die Kosten für zweimal streichen abrechnen?

Vielen Dank im voraus

Karin

Hi,

Kann der Vermieter die Kosten für zweimal streichen abrechnen?

Bei einem 19-Jahre alten Mietvertrag sollte man sich erstmal fragen.

Kann der Vermieter die Kosten für streichen überhaupt abrechnen?

Dazu bedarf es nämlich einer gültigen Schönheitsreparaturklausel,
und davon gibt es in älteren Mietverträgen gar nicht allzu viele.

Theoretisch kann es natürlich sein, dass hier im Nachhinein etwas verpflichtend vereinbart wurde, aber allein die Bemerkung auf dem Übergabeprotokoll „Nicht gestrichen“ dürfte dafür nicht ausreichen.

Falls man die juristische Auseinandersetzung nicht sucht: Vielleicht hilft ja der Hinweis auf die naheliegende Möglichkeit, dass der Vermieter komplett auf den Kosten sitzenbleibt, recht schnell eine gemeinsame Lösung zu finden.

Gruß,

Trobi.

In allen Räumen: Weiße Rauhfasertapete, das letzte Mal vom
Mieter vor 8 Jahren weiß gestrichen - er ist Nichtraucher!

da ist das streichen angesagt und hätte (19 jahre alter standarmietvertrag) vom mieter durchgeführt werden müssen
[das wird der richter nicht anders sehen]

da es der mieter nicht gemacht hat, muß es jemand machen
den man dafür bezahlen muss - wenn der zweimal streichen muss
(urpsrüngliche farbe bzw. zustand der tapete, oder er
nimmt billigere farbe, mit der er halt zweimal streichen muss)
dann ist das so und ob die rechnung letztlich zu hoch ist,
abgeshen von einer subjektiven sicht, ist recht leicht
nachzuvollziehen!!!

gruß
ad

da ist das streichen angesagt und hätte (19 jahre alter
standarmietvertrag) vom mieter durchgeführt werden müssen
[das wird der richter nicht anders sehen]

Du weisst also genau, was in dem Mietvertrag drin steht ?!?

Gruß,

Trobi.

da ist das streichen angesagt und hätte (19 jahre alter
standarmietvertrag) vom mieter durchgeführt werden müssen
[das wird der richter nicht anders sehen]

Du weisst also genau, was in dem Mietvertrag drin steht ?!?

aha - plötzlich ist es wichtig was im MV steht???
du selbst schreibst doch dass klauseln wie schönheitsrep.
die drin stehen angeblich nicht gültig wären - wozu also
braucht man den MV noch kennen???

ich degegen habe lediglich von einem standardmietvertrag gesprochen!!!

gruß
ad

Ältere MV’s (auch Standartmietverträge) haben als Schönheitsreparaturklausel oftmals Klauseln die den Zustand der Wohnung bei der Renovierungspflicht nicht beachten. Dies ist aber laut BGB auch bei Altverträgen erforderlich. Ist eine derartige Klausel ungültig, tritt an ihre Stelle das BGB und damit die Verpflichtung des VM Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Ohne genaue Kenntnis des MV ist eine Antwort somit nicht möglich.
Nach VOB sind Anstriche grundsätzlich 2-fach auszuführen.

vnA

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