Servus, liebe Gemeinde!
Da stellte sich mir doch jüngst in einer stillen Stunde folgende Frage:
was wäre, wenn in einem Wohn-Neubau der Bauherr oder Architekt einfach den seit 2002 für Neubauten verbindlichen Energiebedarfsausweis nicht haben erstellen lassen, nun aber der Käufer einer in diesem Haus befindlichen Eigentumswohnung den Ausweis anforderte.
Würde in solch einem Fall eine etwaige Verjährung der Ausweis-Verpflichtung greifen, oder wäre der Bauherr nach wie vor in der Pflicht, einen solchen Ausweis nachzureichen? Geben wir dem Haus ein erfundenes Alter von 5 Jahren.
Gehen wir bitte davon aus, dass eine Verwaltung nicht für die Fehler der Vergangenheit zur Verantwortung gezogen werden könnte, da die Verwalter jährlich wechselten und dem neuen Verwalter dieser Zusammenhang gerade auffiel.
Wer also müsste in diesem rein phantasierten Fall die Zeche zahlen? Bauträger oder Eigentümergemeinschaft? Im Ernstfall würde es ja auch noch um eine nicht unerhebliche Strafe bei Nichtvorlage des Ausweises gehen.
Ich freue mich auf Eure Einschätzungen, schon jetzt herzlichen Dank dafür
Hallo
Würde in solch einem Fall eine etwaige Verjährung der
Ausweis-Verpflichtung greifen, oder wäre der Bauherr nach wie
vor in der Pflicht, einen solchen Ausweis nachzureichen? Geben
wir dem Haus ein erfundenes Alter von 5 Jahren.
Die Pflicht, einen Ausweis vorzulegen, verjährt überhaupt nicht. Um so mehr, als die EnEV andauernd novelliert wird. Es verjährt allenfalls die Pflicht einer Vertragspartei, den Ausweis als Leistung zu erbringen.
Gehen wir bitte davon aus, dass eine Verwaltung nicht für die
Fehler der Vergangenheit zur Verantwortung gezogen werden
könnte, da die Verwalter jährlich wechselten und dem neuen
Verwalter dieser Zusammenhang gerade auffiel.
Die Ausweispflicht gilt bei Mieterwechsel auch für Bestandsgebäude, geht dann aber evtl. auf den Bauherrn über, zumindest wenn der das Werk seinerzeit vorbehaltlos abgenommen hat.
Wer also müsste in diesem rein phantasierten Fall die Zeche
zahlen? Bauträger oder Eigentümergemeinschaft? Im Ernstfall
würde es ja auch noch um eine nicht unerhebliche Strafe bei
Nichtvorlage des Ausweises gehen.
Das EnEG (als Ermächtigungsgesetz zur EnEV) wendet sich in § 1 an den „Ersteller“ eines Gebäudes und bedroht diesen mit bis zu 15000 Euro Geldbuße bei Verstoß gegen die Ausweispflicht.
Ersteller eines Gebäudes ist derjenige, der in der Baugenehmigung als Bauherr steht. Sei es ein Bauträger, sei es eine Eigentümergemeinschaft.
Ich freue mich auf Eure Einschätzungen, schon jetzt herzlichen
Dank dafür
Bitte sehr.
smalbop
Die Pflicht, einen Ausweis vorzulegen, verjährt überhaupt
nicht. Um so mehr, als die EnEV andauernd novelliert wird. Es
verjährt allenfalls die Pflicht einer Vertragspartei, den
Ausweis als Leistung zu erbringen.
genau das war gemeint, ob der Bauherr, weil ja nun beispielsweise 5 jahre vergangen sind, aus der Nummer raus ist oder ob man ihn noch belangen könnte, finanziell und auch praktisch, denn für jeden anderen, egal ob aktueller Verwalter oder auch Beirat, ist das Vorbereiten und Zusammensuchen der notwendigen Unterlagen für den Bedarfsausweis eine nicht unerhebliche Mehrarbeit.
Derjenige, der zum Zeitpunkt der Abnahme für den Bauherrn/Käufer den Energiebedarfsausweis hätte zusammenstellen müssen, ist wohl raus, da in dem (privaten) Vertrag vermutlich die üblichen fünf Jahre Gewährleistung stehen und das (offenkundige) Fehlen im übrigen wohl sowieso auch nicht bei der Abnahme als Werkmangel vorbehalten wurde.
Die gegenüber dem Staat bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bauherrn/Vermieters/Verkäufers , einen Energieausweis für seine Immobilie etwa für den Fall vorzuhalten (oder nachträglich anfertigen zu lassen), dass ein Miet- oder Kaufinteressent ihn sehen will, ist ein völlig anderes Thema und verjährt nie , so lange eine EnEV-Ausweispflicht gilt.
smalbop