Energieunternhmen verlang Geld von 2006! Rechtens? Bitte um Hilfe!

Hallo Leute,

bekam eine rechnung mit einer Forderung von 1800 Euro. Das Energieunternhmen sagt, dass dies Wasserzahlungen sind die nicht von mir bezahlt wurden. Nun habe ich nach einem Einspruch ein Antwort erhalten, dass weder dem Energieunternehmen noch mir aufgefallen ist dass die Wasserzahlung nicht gezahlt wurden sind. Obwohl der Abschlag ja durch das Unternehmen festgesetzt wird. Hier die Antwort:

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 18.08.2015. Wir bedauern, dass es uns
bisher nicht gelungen ist, für Klarheit in der Angelegenheit zu
sorgen.Ihren erneuten Widerspruch haben wir nochmals geprüft. Folgendes
zur Sache: Bei der offenen Forderung über 1.735,28 € handelt es sich um
eine Wasserverbrauchsnachberechnung, welche Ihnen, wie Sie mitteilen,
bisher nicht vorlag.Gern stellen wir Ihnen diese in der Anlage zur
Verfügung. Die Rechnung vom 25.09.2014 umfasst einen Verbrauchszeitraum
vom 14.11.2006 bis zum 06.07.2014. Bei der Ablesung am 26.06.2014
stellte unser Außendienstmitarbeiter leider fest, dass im
Abrechnungssystem der EVI unter der Verbrauchsstelle „…straße
“ lediglich Ihr Strom- und Erdgaszähler vorhanden waren, aber der
Wasserzähler-Nr. 21642803 nicht. Die anschließende Prüfung ergab, dass
Sie seit Ihrem Einzug am 14.11.2006 für die Belieferung mit Wasser keine
Abrechnung erhalten hatten. Leider ist dies Ihnen und uns nicht
aufgefallen. Am 07.07.2014 wurde der o.g. Wasserzähler mit Zählerstand
686 ausgebaut und gegen den neuen Wasserzähler mit der Nr. 04236155
ausgetauscht. Der Anfangszählerstand von „355“ vom 14.11.2006 wurde
aufgrund Ihrer Zählerstandsangabe/Ablesung vom 31.12.2007 „388“ (siehe
zweite Anlage) errechnet. In der Nachberechnung machen wir einen
Gesamtverbrauch von 331 m³ für einen Zeitraum von ca. 92 Monaten
geltend. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Verbrauch
von 3,6 m³ (43 m³ im Jahr). In der Nachfolgerechnung vom 17.07.2015
wurde ein Jahresverbrauch von 51 m³ abgerechnet. Wir hoffen, dass diese
Informationen Klarheit schaffen. Gern sind wir bereit, den Sachverhalt
in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen noch einmal zu erörtern.

Meine Frage: Wie sieht es hier mit BGB § 195 un 199 aus? Verjährung?
Dann könnte man ja nicht ab 2006 fordern oder?

Ich hoffe auf Tips

Danke

Hallo!

Der Kunde muss sich beim Versorger anmelden.
Ist das erfolgt ?
Bei Gas/Strom offenbar, warum nicht bei Wasser ?

Bzw. ab man müsste der Versorger(hier sogar günstiger Fall, alles aus einer Hand !) wissen, hier wird außer Gas und Strom auch Wasser bezogen ?

das wäre der Stichtag( das dazugehörige Jahresende) für die Einrede der Verjährung.

Hier lese ich, es fand zum Jahresende 2007 eine Wasseruhrablesung statt.
Gut, durch wen (Kunde oder Ableser) ist fast egal. Die Daten sind ja erfasst worden, sonst könnte man sie jetzt nicht aufführen. Es wäre ab da spätestens Sache des Versorgers nachzuweisen, warum er nun noch immer keine Kenntnis haben sollte, es findet Wasserbezug statt. Warum er also keine Rechnung schickte und keine zukünftigen Vorauszahlungen vereinbarte.

Es kommt nicht auf eine Rechnung an. Denn dann könnte man die Verjährung vergessen. Es würde nie verjähren ! das kann nicht sein.
Es geht darum ,ab wann der Versorger von der Wasserlieferung Kenntnis erlangt hat. Erlangt haben muss aus den Umständen.

und das sollte hier recht klar Ende 2007 der Fall sein. Da fand Ablesung statt , Daten wurden an Versorger übermittelt. Sie waren ja im System, werden jetzt zur Nachberechnung und Rückrechnung auf unbekannten Anfangsstand am Einzugstag verwendet.
Alles 2011 wäre verjährt. Bezugsjahre 2012 bis aktuell 2015 könnte man berechnen.

MfG
duck313

Vielen lieben Danke,

dass hilft ungemein! Ich werde jetzt ein Schreiben aufsetzen, mit dem Hinweis zur Verjährung und einigen anderen Punkten. Vor dem Absenden, würde ich das Schreiben hier posten oder an Dich senden. Würde mich freuen wenn ich feedback bekommen könnte.

Lg

Servus,

wenn die Fälligkeit der Forderung von der Rechnungstellung abhängt (das ist nicht bloß bei Strom-Grundversorgung so, sondern in den meisten Gemeinden auch bei Wasser; hängt von der Satzung ab), ist da nichts verjährt, weil ohne Fälligkeit keine Verjährung anfängt.

„Es würde nie verjähren“ stimmt natürlich nicht - nur der Beginn der Frist ist dann anders.

Schöne Grüße

MM

Bedeutet dass, wenn in deren Satzungen unter dem Punkt der Verjährung eine andere Variante steht, dass dann BGB § 195 und 199 nicht greifen?

Servus,

sie greifen, und vom allgemeinen Grundsatz abweichende Regelungen gibt es in diesem Zusammenhang nicht für die Verjährung, sondern für die Fälligkeit einer Forderung: Von Gesetzes wegen ist für die Fälligkeit einer Forderung keine Rechnungstellung notwendig, sondern nur vertragsgemäße Erbringung der (Gegen)leistung. Wenn es aber eine gesetzliche Bestimmung gibt, die die Fälligkeit einer Forderung von der Rechnungstellung abhängig macht, läuft die Frist zur Verjährung nicht vor Rechnungstellung an. Eine entsprechende Gemeindesatzung hat hier den Rang einer gesetzlichen Bestimmung.

Schöne Grüße

MM

Doch, genauso argumentierst Du doch.
kommt keine Rechnung, beginnt keine Verjährung.
Also verjährt es nie, es kann also 10 Jahre, 20 Jahre, 30 Jahre dauern und könnte ímmer noch gefordert werden ?
Gilt nicht mal die 30 jährige Verjährung nach BGB ?

Servus,

die Verjährung beginnt nicht vor dem Zugang der Rechnung vom 25.09.2014, somit Fehlanzeige.

Verwirkt ist der Anspruch auch nicht, weil die späte Geltendmachung nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden kann. Dem Kunden, der das Wasser bezogen hat, hätte auffallen können müssen, dass es beim Versorger einen Fehler in der Organisation der Abrechnung für den Anschluss gab, weil es gänzlich unüblich ist, dass erbrachte Versorgungsleistungen nicht jährlich abgerechnet werden.

Schöne Grüße

MM

Servus,

in jedem Fall gäbe es, wenn über 30 Jahre weg nicht abgerechnet wird, das Thema Verwirkung wegen Verstoß gegen Treu und Glauben, für den sich allerdings keine konkrete Zahl benennen lässt.

Dass „nie verjähren“ nicht stimmt, habe ich auf den vorgetragenen Sachverhalt bezogen; wenn - anders als im Sachverhalt - der Versorger keine Rechnung stellt, tritt keine Verjährung ein, aber es gibt auch keine fällige Forderung: So dass der Versorger schon deswegen keine Zahlung verlangen kann.

Schöne Grüße

MM