ENEV 2014 §10 - Sanierungspflicht des Erben als neuer Eigentümer

Hallo zusammen,

Ich würde gerne wissen, ob der § 10 (4) ENEV 2014 in folgender Situation greift:

Ein Zweifamilienhaus wurde von insgesamt 3 Leuten bewohnt. A & B sind verheiratet. A ist seit 2004 Eigentümer des Hauses, welches er von C überschrieben bekommen hat. B steht nicht im Grundbuch.
Alle Beteiligten bewohnen das Haus lange vor dem 01.02.2002.
A ist kürzlich verstorben und B als alleiniger Erbe eingesetzt und somit neuer Eigentümer des Hauses. B & C bleiben weiterhin im Haus wohnen.

Hier der genannte Gesetzestext:

„§ 10 (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.“

Ist B nun zur Sanierung im Rahmen der ENEV verpflichtet? War A evtl. bereits dazu verpflichtet und hat dies versäumt?

Einerseits haben beide bereits vor dem 01.02.2002 in dem Haus (als Mieter) gewohnt, was keine Pflicht bedeuten würde.
Andererseits handelt es sich um einen Eigentümerwechsel, welcher wiederrum eine Verpflichtung nach sich ziehen würde.

Zu diesem speziellen Fall habe ich leider nichts über die üblichen Suchen im Internet finden können.
Schonmal Danke im voraus für alle hilfreichen Antworten.

Gruß
Pusteblumenmeer

Hallo!

A musste nichts veranlassen, da er als Eigentümer im 2-Fam.Haus selbst wohnte, war er von §10 EnEV befreit.

Und ein Erbe tritt die Rechtsnachfolge des A an. Wohnte der Erbe vorher selbst in diesem Haus (bei Eheleuten typisch), dann ist m.E. auch der Erbe B von der Modernisierungspflicht befreit.

Erst bei einem Verkauf an Dritte oder m.E. auch bei Vererbung an Außenstehenden(nicht dort wohnenden) tritt die Pflicht ein. Bei letzterem bin ich aber selbst unsicher.

Und wenn man schon nicht aus eigenen Gründen(Einsparung) nachdämmen will (was ist das schon, die oberste Decke, die freiliegenden Leitungen im Keller und ggf. der Heizkessel, dann kann man sich ja immer auf die Unzumutbarkeitsklausel des § 10 berufen.
Wenn zu erwartende Einsparung in keinen Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht.

MfG
duck313

Hallo

Den amtlichen Texte deute ich so wie duck313

Aber m.E. braucht man sich da auch gar nicht so den Kopf drüber zerbrechen. „Die da oben“ verschärfen zwar ganz eifrig dauernd die EnEV - nur Gedanken darüber, welche Stelle denn für die Überprüfung zuständig sein soll, hat sich bisher noch keiner gemacht.

Lediglich der Schornsteinfeger ist bisher als „Handlanger“ eingespannt, für alles was die Heizung betrifft.
http://www.haustechnikdialog.de/shkwissen/1702/Ueber…

Was die einzig echten weiteren Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude betrifft (Dämmung der Rohrleitungen, Dämmung oberste Geschossdecke/Dachboden) sollte/wird das doch jeder halbwegs vernünftige Mensch eh schon gemacht haben oder bald machen - oder? :wink:

Grüsse Rudi

Danke für die Antwort.
Was mich bei der Situation verunsichert hat ist, dass A & B zum Stichtag 01.02.2002 nur Mieter und nicht Eigentümer waren.
Übrigens hängt eine Sanierung nicht nur vom wollen, sondern auch vom sich leisten können ab :wink:

Gruß
Pusteblumenmeer

Danke für die Antwort.

Das mit der Prüfbarkeit ist so eine Sache. Mag sein das jetzt noch keine zuständige Stelle gefunden wurde, aber was ist, wenn diese dann im nächsten Jahr plötzlich vor der Tür steht? Den Ärger möchte man sich dann doch sicherlich gern ersparen.

Meine Frage rührt aus einem größeren Sachverhalt her. Diesen hier genau zu erläutern würde zu weit führen. Nur soviel zur Info: Der fiktive Erbe B besitzt nur ein geringes Einkommen und kann schon die laufenden Kosten nur gerade so tragen. Eine Sanierung zu zahlen wäre ihm unmöglich, weshalb nun andere Lösungsmöglichkeiten geprüft werden sollen.
Es bleibt wohl nur, die Gesamtsituation mit einem Fachanwalt zu besprechen.

Gruß
Pusteblumenmeer