wir haben kürzlich ein Grundstück gekauft, welches im Frühjahr 2016 voll erschlossen sein wird. Dann können wir mit dem Bau beginnen.
Eine Baumitteilung können wir zwar abgeben, dies ist jedoch nicht zielführend, weil das Grundstück ja noch nicht erschlossen ist.
Wir möchten unbedingt nach der aktuellen Energieeinsparverordnung bauen, deshalb haben wir einen Bauantrag beim Landkreis gestellt, obschon eine Baumitteilung viel günstiger ist und dem Grunde nach genügen würde.
Daher stellt sich mir die Frage ob der Eingangsstempel der Gemeinde auf dem Bauantrag nun auch unweigerlich dazu führt, dass wir nach der EnEV 2014 bauen können? Alle Maßgaben des Bebauungsplans wurden eingehalten.
Danke für die Antwort. Gehe ich denn recht in der Annahme dass unser Bauantrag durch die Genehmigungsbehörde genehmigt werden wird sofern wir alle Auflagen des Bebauungsplans erfüllen? Oder ist dies grundsätzlich ausgeschlossen?
Nun, ob der Antrag (und die ganzen einzureichenden Unterlagen, Zeichnungen, Statik, Wärmeschutznachweis ,Entwässerungsantrag…) OK ist, dann wird er auch sehr wahrscheinlich genehmigt.
Wenn nicht, muss man nachreichen, nachbessern. Ändert aber nichts am Datum.
Für bestimmte „einfache“ Bauvorhaben( ohne Ausnahmeregelung und Abweichung vom B-Plan, also typ. die 1 und 2-Familienhäuser)) gibt es ja die Erleichterung der Genehmigungsfreiheit. Man braucht keine formelle Genehmigung, trotzdem muss natürlich alles ebenso eingehalten werden. Das übernimmt der Architekt.
Das Verfahren an sich ist gleich.
Genehmigungsfrei heißt aber eben man muss es wenigstens anzeigen.
Und darin unterscheidet sich eben hier, ob man die EnEV Auflagen in alter Version oder mit den Verschärfungen ab 1.1. 2016 erfüllen muss.
Das verstehe ich. Mit ist jedoch nicht abschließend klar, ob ich auch für ein an sich genehmigungsfreies Bauvorhaben (EFH) auch einen Bauantrag stellen kann um noch in den „Genuss“ zu kommen, nach der EnEV 2014 zu bauen. Denn eine Baumitteilung / Bauanzeige ist mir aufgrund der Tatsache nicht möglich, dass der Baugrund noch nicht voll erschlossen ist.
Das hätte dann zur Folge, dass ich erst bei abgeschlossener Erschließung eine Baumitteilung erstellen (lassen) kann, was wiederum dazu führt, dass die neue EnEV 2016 zum Tragen kommt.
Ich entnehme den vorherigen Antworten jedoch, dass ich ebenso gut einen Bauantrag stellen kann, welcher bei Vollständigkeit / Korrektheit dann auch genehmigt werden wird, Oder habe ich das inhaltlich noch nicht korrekt erfasst?