EnEv bei Umbau / Nutzungsänderung

Liebe/-r Experte/-in,

wir wohnen in Rheinland Pfalz in einem Einfamilienhaus mit angebauter Garage und 2 weiteren Stellplätzen.
Die Garage hat eine Nutzfläche von 17qm (2,75m breit, 6m lang).

Zwecks Küchenerweiterung möchten wir die Garage teils zum Wohnraum nutzen.
Hierbei muss das Flachdach abgenommen, die Seitenwände der Garage um ca. 0,5m erhöht und anschließend wieder ein Flachdach aufgesetzt werden.
Ca. 9qm sollen als beheizter Raum (Küche, ca. 2qm sollen als nichtbeheizter Hauswirtschaftsraum und der Rest wieder als Garagenraum genutzt werden.

Der Statiker machte uns darauf aufmerksam, daß bei jeglichen Arbeiten am Haus die EnEv beachtet werden muss.
In §9 steht folgendes:
(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.
(5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.

Frage 1:
Gilt unsere Maßnahme eigentlich als Umbau im Sinne der EnEv? Es kommt ja keine zusätzliche Fläche dazu, sondern die vorhandene soll einfach anders genutzt werden. Lediglich die Höhe wird geändert.
Frage 2: Da wir unterhalb der Grenze von 15qm liegen, die zukünftig als beheizter Raum genutzt werden, unterliegen wir da überhaupt den Bestimmungen der EnEv?

Für Deine schnelle Antwort wäre ich Dir sehr dankbar.
Gruß Ina

Hallo,

der Anbau zwischen 15 und 50m2 muss die Werte der Anlage 3 einhalten

mfG
Stephan Uhrig
[email protected]

Guten Tag Ina,
ich würde sagen, Sie unterliegen hier mit diesem Bauvorhaben nicht der EnEV, weil die Fläche zu gering sind. Sicherheitshalber würde ich mich aber beim zuständigen Bauamt (Stadt oder Kreis) rückversichern. Achten Sie aber trotzdem auf eine gute Wärmedämmung der Außenwände und berücksichtigen Sie hier evtl. das Aufbringen einer ausreichenden Wärmedämmung, derzeit ca. 14 bis 16 cm Dämmstoff, wenn Sie das Flachdach wieder herstellen. Hier sollte genügend Dachüberstand eingeplant werden.
Energiesparende Grüße
Jochen Merx

Hallo,

es ist nur bei uns so, daß damals 1968 Grenzbebauung gemacht und erlaubt war. Somit würde jede Dämmung dieser Seite nicht mehr auf meinem Grundstück stattfinden. Unser Vorteil. Die einzigen Nachbarn sind die Schwiegereltern.

Was ich einfach nicht verstehe, ist, ob mit der Größe der Raum gemeint ist, den man umbaut oder nur die neue entstehende beheizte Fläche. Denn so lese ich das in dem Paragraphen.

Und Du meinst, das Bauamt kann mir da ganz gezielte Antworten geben?

Unterm Flachdach wollen wir auf jeden Fall dämmen.

Gruß Ina

Hallo,

es ist nur bei uns so, daß damals 1968 Grenzbebauung gemacht
und erlaubt war. Somit würde jede Dämmung dieser Seite nicht
mehr auf meinem Grundstück stattfinden. Unser Vorteil. Die
einzigen Nachbarn sind die Schwiegereltern.

Was ich einfach nicht verstehe, ist, ob mit der Größe der Raum
gemeint ist, den man umbaut oder nur die neue entstehende
beheizte Fläche. Denn so lese ich das in dem Paragraphen.

Und Du meinst, das Bauamt kann mir da ganz gezielte Antworten
geben?

Unterm Flachdach wollen wir auf jeden Fall dämmen.

Gruß Ina

Hallo Ina,
Eine Dämmung auf Nachbars Grundstück müsste von dem akzeptiert werden, da die Energieeinsparverordung Vorrang hat. Das dürfte bei den Schwiegereltern ja auch kein Problem darstellen. Es sei denn, durch die dicke Dämmung würde z.B. ein Durchgangsweg oder eine Durchfahrt zw. den beiden Gebäuden unangemessen verkleinert werden und man könnte nich mehr durchfahren, weil es zu schmal ist.

Bei uns in Hessen muss die Baubehörde eine größere Umbaumaßnahme genehmigen, daher würde ich einfach da mal einen Sachbearbeiter anrufen und ihm die Sache schildern. Der weis dann sicher, ob die EnEV eingehalten werden muss.
Beim Flachdach meinte ich nicht nur die Dachdämmung, sondern auch dass der äußere Rand des Daches so weit übersteht, dass auch eine Wanddämmung problemlos mit abgedeckt wird.
Gruß
Jochen Merx

Selbstverständlich gilt die ENEV. Ist nicht nur ein Umbau sondern eine Nutzungsänderung. Das ist aber eher eine Rechtsfrage.
Darum kann ich euch nicht wirklich helfen. Wendet euch doch bitte an einen Volljuristen.

Hallo,

ich glaube, ich rufe dann wirklich im Bauamt mal an. Denn wenn der doch kleine Umbau große Kosten durch EnEv nach sich zieht, überlegt man es sich nochmal. Dämmen ist ja gut aber nicht auf Zwang. Das muss schließlich auch alles bezahlt werden.
Ich glaube ja immer noch, daß die neue/geänderte Nutzfläche zu gering ist, um die EnEv zu beachten. Warum sonst sollte da stehen, min. 15qm und max. 50qm beheizte oder gekühlte Fläche?
Und da ein Teil der Garage ja auch so bleibt, sind es halt nur 9-11qm die geändert werden. Die Höhe wird in die Flächenberechnung ja nicht eingebaut.

Gruß Ina

Guten morgen Ina,

da Ihr unter 15qm liegt sollte die EnEV eigentlich nicht eingreifen.

Aber ich verstehe nicht warum Ihr ein Problem habt? und vor allem welches? Wenn möglich könntest du es mir schreiben.

Danke

Gruß

Gierl Sascha

Nun, falls die EnEv greifen sollte, wären diese Kosten für Maßnahmen deutlich höher, als die eigentlichen Baukosten. Und das muss schon vorher überlegt werden. Das ist das Problem.

Gruß Ina

Hallo Ina,

welche Kosten meinst du? Baukosten für die Wände müssen sowieso nach den Mindestanforderungen gemacht werden.

Beispiel Auto: Du brauchst neue sommerreifen und kaufst dir gebrauchte dann muss die min. Profiltiefe vorliegen ansonsten wechselt dir keiner die reifen. Aber Ihr habt ja nur das Bauteil das erneuert wird mit diesen min.Anforderungen zu erfüllen! Der Rest vom Haus wird ja nicht berührt.

Oder wo fallen sonst die deutlich höheren Baukosten an ?

Gruß

Gierl Sascha

:Nun, falls die EnEv greifen sollte, wären diese Kosten für

Maßnahmen deutlich höher, als die eigentlichen Baukosten. Und
das muss schon vorher überlegt werden. Das ist das Problem.

Gruß Ina

Hallo Sascha,

die EnEv ist ja nicht so ganz leicht zu verstehen. Bisher hatten wir es so verstanden, daß eine Änderung am Haus dazu führt, daß das gesamte Haus gedämmt etc. werden muss.
Dem ist aber nicht so.

Wir haben jetzt das Rätsel gelöst. Da unsere neue beheizte Fläche unterhalb der 15qm liegt, gilt die EnEv für uns nicht.

Gruß Ina

Richtig,

hier hast du ja noch den Bestandsschutz.

Gruß

Sascha

PS: Statiker

PS: Statiker

Ja, den haben wir. Da ja eine Wand von 5m Länge entfernt wird (tragende Außenwand). wir warten nur noch auf die entgültigen Unterlagen für den Antrag beim Bauamt.

Gruß Ina

Hallo,
Sorry dass ich erst jetzt schreibe, aber ich hoffe trotzdem zu der Fragestellung etwas beitragen zu könne.

1.Also letztlich kommt es auf die Nutzung des künftigen Raumes an, ob dieser zur beheizten Zone gehört oder nicht. Seither wahr er auf jeden fall außerhalb der beheizten Zone.
2.Man muss die Nutzfläche und die Wohnfläche unterscheiden. Nutzfläche bezieht sich auf die Außenmaße und Wohnfläche ist die zu Wohnzwecken tatsächlich nutzbare Fläche.
3.Was unter 50qm ist, erfordert die Ausführung wie in Tabelle Anlage 3 beschrieben.
4.In wieweit ein Wärmeschutznachweis erstellt werden muss, ist beim zuständigen Bauamt zu erfragen. Manche Bauämter verlangen für die Baumaßnahmen