Kann man sein Enkelkind steuerlich geltend machen, wenn es dauerhaft bei einem lebt das Sorgerecht jedoch beim alleinstehenden Vater liegt, der einen anderen Wohnsitz hat?
Kein Problem, die Eltern müssen ihren jeweiligen Freibetrag auf die Großeltern übertragen. Wirkt sich aber seit 1996 lediglich noch auf die Höhe der Kirchensteuer und des Soli aus, denn der eigentliche Steuerfreibetrag ist seinerzeit wegen kräftiger Erhöhung des Kindergeldes von 70 auf 200 DM weggefallen. Beides gibt es seit dem nicht mehr. Beim Jahresausgleich wird lediglich geprüft, ob ein Freibetrag anstelle des Kindergeldes zu einer höheren Entlastung führen würde, dann gibt es den Freibetrag auf die Steuer, das bereits erhaltene Kindergeld wird allerdings dagegen gerechnet - also wieder abgezogen. Die Übertragung des Frfeibetrages lohnt sich also nur für Besserverdienende. Normalverdiener kommen mit dem Kindergeld zu einer höheren Entlastung.
Ja, wenn der Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt.
Hallo, die Kosten können als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Ansonsten müßte mal geklärt werden, wer Kindergeldberechtigter ist.
Kindergeldstelle beim AA
Schönen Abend noch P.D.
Hallo tiwaz1,
Für das Enkelkind könnte man einen Kinderfreibetrag geltend machen. Dazu kommt noch das Ihnen das volle Kindergeld zusteht sofern der Vater und die Mutter Ihnen keinen Unterhalt für das Kind zahlen.
MFG
MFG
ja,kann man. Geben Sie dem Finanzamt die Kosten an, die Sie waehrend des Wohnens des Kindes aufwenden: Essen,Kleidung,Versicherung usw.
Hallo tiwaz1, ist denn dein Enkelkind polizeilich bei dir gemeldet? Wenn der Vater das Sorgerecht hat, sich aber nicht um das Kind kümmert, dann wird sich irgendwann das Jugendamt einschalten, denn der Vater wird wohl auch das Kindergeld bekommen.
Viele Grüße
Heidi
hier eine Erklärung zu
„Übertragung auf Stiefelternteil oder Großeltern, § 32 Abs. 6 Satz 7 EStG“
Übertragung auf Großeltern
Bei der Übertragung auf Stief- bzw. Großeltern gibt es unterschiedliche Varianten. Der freiwilligen Übertragung steht die unfreiwillige Übertragung bei Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber. Voraussetzung ist jeweils, dass die Stief- bzw. Großeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Groß- und Stiefeltern sind nach dem im Kindergeldrecht geltenden Vorrangprinzip ohnehin kindergeldberechtigt, wenn sie ein Enkel- oder Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. ( § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EStG ) Das Kind muss in diesem Haushalt seine persönliche Betreuung finden und sich nicht nur zeitweise aufhalten. Ein Kind, das sich z.B. wechselweise im Haushalt der leiblichen Eltern und der Großeltern aufhält, ist nicht in den Haushalt der Großeltern aufgenommen. Zur Angleichung an die Regelungen zum Kindergeldanspruch wurde die Sonder- Übertragungsmöglichkeit des Kinderfreibetrags geschaffen. Die Übertragung setzt nicht voraus, dass zu dem Stiefelternteil oder den Großeltern ein Pflegekindschaftsverhältnis begründet worden ist. Soweit ein solches Verhältnis in der Beziehung Stiefeltern Kind bzw. Großeltern - Kind vorliegt, haben die Pflegeeltern bereits einen gesetzlichen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. ( § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ) Eine Übertragung in Pflegekindschaftsfällen von den leiblichen Eltern auf Pflegeeltern ist nicht möglich, weil die leiblichen Eltern selbst gar keinen Anspruch auf einen Freibetrag mehr haben ( § 32 Abs. 2 Satz 2 EStG .
Zusammenveranlagte Eltern können den „vollen“, bei nicht zusammenveranlagten Eltern kann jeder Elternteil nur seinen halben Freibetrag auf Stiefelternteile oder Großeltern übertragen.
Hoffe diese Information hilft weiter.
Liebe Grüße
Hallo,
also erst mal -alles ohne Gewähr (bin ja kein Steuerberater) aber soweit ich das weiß, kann man das Kindergeld sowie auch den Kinderfreibetrag (bzw. die Hälfte, je nach dem) übertragen lassen. Das muss dann der Vater machen. Der Kinderfreibetrag steht dem zu, der auch das Kindergeld bekommt. Hier noch ein Link, wo alles genauer steht:
http://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2012/96/Kinder
vg Sonja
Da würde ich mich an einen Steuerberater wenden. Der kann Dir das ganze sicher erklären. Ich denke aber, es gibt da Möglichkeiten.
Sorry, hierzu kann ich leider nichts beitragen, ein StB und das zuständige FA sollte aber die Frage unbürokratisch beantworten können! Vorher vielleicht abklären, wo das Kind mit Wohnsitz gemeldet ist.
MFG