Das sehe ich weit gehend genauso.
Frage 1
(Schweigepflicht)
Entbindung
enthält Punkte wie niedergelassende Ärzte (1)
Punkt 1 ist o.k., sonst stoppt er seine eigene
Weiterbehandlung; zudem: die ärztliche Schweigepflicht greift
ja beim niedergelassenen Arzt ja schon wieder.
Allerdings würde ich da eine kleine Einschränkung machen. Diese generelle Entbindung der Schweigepflicht ist höchst unüblich und verstößt m.E. auch schon so gegen geltendes Recht. Jedenfalls ist eine generelle Schweigepflichtsentbindung nicht zweckgebunden (also konkret zur Weiterbehandlung) und gegenüber irgendwelchen nicht spezifizierten niedergelassenen Ärzten auch schon zu weit gehend.
Die Entbindung sollte gegen 1, 2 konkret benannte Ärzte erfolgen. Also der ambulante Therapeut und ggf. der Hausarzt.
Auch gegenüber dem Kostenträger ist die Datenübermittlung natürlich nur zweckgebunden. Das bedeutet: Natürlich nur der eine Kostenträger, der bezahlt und hier auch nur in dem Umfang, wie für die Abrechnung erforderlich ist. Das ist ein ganz eng abgesteckter Katalog an Daten. Sollte es um weiter gehende Daten gehen, das kann bei Krankengeld und ggf. Rentenanträgen der Fall sein, kann man das im Bedarfsfall erweitern.
Ich würde nur immer so viel freigeben, was in dem Augenblick erforderlich ist.
Wieso sollte Person A sowas
unterschreiben, ohne Überhaupt zu wissen, was für Kosten im
Schlimmsten fall auf diese zukommen?
Richtig. Außerdem kriegt die Klinik einen Blankoscheck für
Behandlungsmethoden, die die KK nicht behzahlt.
Empfehlung: Die Geschichte im konkreten Fall der Ärztekammer
vorlegen.
… und dem Kostenträger melden!
Mich wundert, dass dieser Behandlungsvertrag überhaupt erst so spät vorgelegt wird. Normalerweise wird das direkt zu Beginn gemacht. Die Kostenfrage für die eigentliche Krankenhausbehandlung (es handelt sich um akut, nicht um reha?) müsste schon längst geklärt sein.
Allenfalls, wenn der Patient Wahlleistungen wünscht, deren Kosten ihm zuvor vorgelegt wurden und denen er ausdrücklich (schriftlich) zugestimmt hat, kann dieser Teil abgerechnet werden.