Entbindung ärztliche Schweigepflicht

Hallo zusammen,

[…]

Angenommen eine Person A ist seit gut einer Woche
in einer Psychatrie wegen einer Persönlichkeitsstörung/Trauma auf
Eigeninitiative. Für die folgende Behandlung soll Person A nun einen
Behandlungsvertrag sowie eine Entbindung der ärztlichen
Schweigepflicht unterschreiben.

Frage 1
(Schweigepflicht)

Entbindung
enthält Punkte wie niedergelassende Ärzte (1), gerichtliche Gutachter
(2), Rechstanwälte (3), Gerichte (4), zuständiger Träger wie KK
(5).

Nur die Punkte 1 und 5 scheinen der Notwenigkeit einer Entbindung zu genügen.

Ist eine solche pauschalte
Schweigepflichtsentbindung üblich?

Frage 2
(Behandlungsvertrag)

Person A soll zudem bestätigen, dass diese die Behandlungskosten bzw. Zuschüsse übernehme, falls ein Träger (z.B. KK) nicht zahlt.

Wieso sollte Person A sowas
unterschreiben, ohne Überhaupt zu wissen, was für Kosten im
Schlimmsten fall auf diese zukommen?

Grüße
Saschaitsi


[MOD] Textpassage gestrichen

Angenommen eine Person A ist seit gut einer Woche
in einer Psychatrie wegen einer Persönlichkeitsstörung/Trauma
auf
Eigeninitiative. Für die folgende Behandlung soll Person A nun
einen
Behandlungsvertrag sowie eine Entbindung der ärztlichen
Schweigepflicht unterschreiben.

Frage 1
(Schweigepflicht)

Entbindung
enthält Punkte wie niedergelassende Ärzte (1)

Punkt 1 ist o.k., sonst stoppt er seine eigene Weiterbehandlung; zudem: die ärztliche Schweigepflicht greift ja beim niedergelassenen Arzt ja schon wieder.

, gerichtliche

Gutachter

das dienst der Sicherheit der Klinik, ich würde es nicht unterschreiben.
das geht schon ein bißchen zu weit

(2), Rechstanwälte (3),

keine Zustimmung , ganz sicher nicht!

Gerichte (4)
würde ich auch nicht unterschreiben

, zuständiger Träger wie

KK
(5).

Dagegen kann man leider nicht nichts machen, da wird die ärztliche Schweigepflicht „hintenherum“ ausgehebelt.

Nur die Punkte 1 und 5 scheinen der Notwenigkeit einer
Entbindung zu genügen.

Ist eine solche pauschalte
Schweigepflichtsentbindung üblich?

Nein.

Frage 2
(Behandlungsvertrag)

Person A soll zudem bestätigen, dass diese die
Behandlungskosten bzw. Zuschüsse übernehme, falls ein Träger
(z.B. KK) nicht zahlt.

Wieso sollte Person A sowas
unterschreiben, ohne Überhaupt zu wissen, was für Kosten im
Schlimmsten fall auf diese zukommen?

Richtig. Außerdem kriegt die Klinik einen Blankoscheck für Behandlungsmethoden, die die KK nicht behzahlt.

Empfehlung: Die Geschichte im konkreten Fall der Ärztekammer vorlegen.

Das sehe ich weit gehend genauso.

Frage 1
(Schweigepflicht)

Entbindung
enthält Punkte wie niedergelassende Ärzte (1)

Punkt 1 ist o.k., sonst stoppt er seine eigene
Weiterbehandlung; zudem: die ärztliche Schweigepflicht greift
ja beim niedergelassenen Arzt ja schon wieder.

Allerdings würde ich da eine kleine Einschränkung machen. Diese generelle Entbindung der Schweigepflicht ist höchst unüblich und verstößt m.E. auch schon so gegen geltendes Recht. Jedenfalls ist eine generelle Schweigepflichtsentbindung nicht zweckgebunden (also konkret zur Weiterbehandlung) und gegenüber irgendwelchen nicht spezifizierten niedergelassenen Ärzten auch schon zu weit gehend.

Die Entbindung sollte gegen 1, 2 konkret benannte Ärzte erfolgen. Also der ambulante Therapeut und ggf. der Hausarzt.

Auch gegenüber dem Kostenträger ist die Datenübermittlung natürlich nur zweckgebunden. Das bedeutet: Natürlich nur der eine Kostenträger, der bezahlt und hier auch nur in dem Umfang, wie für die Abrechnung erforderlich ist. Das ist ein ganz eng abgesteckter Katalog an Daten. Sollte es um weiter gehende Daten gehen, das kann bei Krankengeld und ggf. Rentenanträgen der Fall sein, kann man das im Bedarfsfall erweitern.

Ich würde nur immer so viel freigeben, was in dem Augenblick erforderlich ist.

Wieso sollte Person A sowas
unterschreiben, ohne Überhaupt zu wissen, was für Kosten im
Schlimmsten fall auf diese zukommen?

Richtig. Außerdem kriegt die Klinik einen Blankoscheck für
Behandlungsmethoden, die die KK nicht behzahlt.

Empfehlung: Die Geschichte im konkreten Fall der Ärztekammer
vorlegen.

… und dem Kostenträger melden!

Mich wundert, dass dieser Behandlungsvertrag überhaupt erst so spät vorgelegt wird. Normalerweise wird das direkt zu Beginn gemacht. Die Kostenfrage für die eigentliche Krankenhausbehandlung (es handelt sich um akut, nicht um reha?) müsste schon längst geklärt sein.

Allenfalls, wenn der Patient Wahlleistungen wünscht, deren Kosten ihm zuvor vorgelegt wurden und denen er ausdrücklich (schriftlich) zugestimmt hat, kann dieser Teil abgerechnet werden.

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Die Entbindung sollte gegen 1, 2 konkret benannte Ärzte
erfolgen. Also der ambulante Therapeut und ggf. der Hausarzt.

D’accord. Ich muß zugeben, daß ich den Plural in dieser Frage überlesen haben. Eine Freigabe der Daten gegeüber allen niedergelassenen Ärzten geht natürlich gar nicht.

Auch gegenüber dem Kostenträger ist die Datenübermittlung
natürlich nur zweckgebunden. Das bedeutet: Natürlich nur der
eine Kostenträger, der bezahlt und hier auch nur in dem
Umfang, wie für die Abrechnung erforderlich ist. Das ist ein
ganz eng abgesteckter Katalog an Daten. Sollte es um weiter
gehende Daten gehen, das kann bei Krankengeld und ggf.
Rentenanträgen der Fall sein, kann man das im Bedarfsfall
erweitern.

Ich würde nur immer so viel freigeben, was in dem Augenblick
erforderlich ist.

Ohne beckmesserisch sein zu wollen: Ich würde mir die Notwendigkeit erklären lassen!

Mich wundert, dass dieser Behandlungsvertrag überhaupt erst so
spät vorgelegt wird. Normalerweise wird das direkt zu Beginn
gemacht. Die Kostenfrage für die eigentliche
Krankenhausbehandlung (es handelt sich um akut, nicht um
reha?) müsste schon längst geklärt sein.

Das bringt einen ins Grübeln, nicht wahr?