Entbindung von anwesenheitspflicht des klägers?

hallo,

ist es eigentlich möglich, einen kläger auf eigenen antrag von der anwesenheitspflicht bei einer mündlichen verhandlung zu entbinden und seine aussagen nach aktenlage zu berücksichtigen, wenn der kläger schriftlich erklärt hat, keine weiteren angaben machen zu wollen/müssen/können? oder wird die klage dann in jedem fall abgewiesen?

danke,

martin

ist es eigentlich möglich, einen kläger auf eigenen antrag von
der anwesenheitspflicht bei einer mündlichen verhandlung zu
entbinden und seine aussagen nach aktenlage zu
berücksichtigen, wenn der kläger schriftlich erklärt hat,
keine weiteren angaben machen zu wollen/müssen/können? oder
wird die klage dann in jedem fall abgewiesen?

welche anwesenheitspflicht denn ?

erscheint die partei nicht und wird sie nicht anwaltlich vertreten, dann ergeht ein versäumnisurteil,§§ 330ff. zpo. lässt sich die partei anwaltlich vertreten, dann muss sie nicht von der anwesenheit „entbunden“ werden.

die anwesenheit ist also keine pflicht, sondern allenfalls eine obliegenheit.

vielen dank!