Hallo,folgender fiktiver Fall:Ein Vater hat seine Töchter enterbt.Sie hatten jahrelang keinen Kontakt zu ihm und haben sich sehr schlecht benommen.Sie hätten z. Bsp. ihren Vater verleumdet.
Nun stirbt dieser Vater und vermacht sein Vermögen seinem Sohn, der ihn und die Mutter jahrelang gepflegt hat.Der Vater ging davon aus, das eine Enterbung bedeutet,das die Töchter nichts bekommen.Nun stände den Töchtern aber das Pflichtteil zu. Der Sohn weigert sich aber diese immens hohe Summe den Schwestern zu geben, da sie es nicht verdient haben.
Wie kann der Sohn den Pflichtteil einkürzen,so das den Töchtern des Erblassers nur die minimalste Summe zusteht?
Pflege anrechnen? Vor Gericht wegen der Verleumdung? Kann der Sohn von den Schwestern verlangen, sich an den Grabpflegekosten zu beteiligen?
zu. Der Sohn weigert sich aber diese immens hohe Summe den
Schwestern zu geben, da sie es nicht verdient haben.
Das obliegt nicht seiner Entscheidung.
Wie kann der Sohn den Pflichtteil einkürzen,so das den
Töchtern des Erblassers nur die minimalste Summe zusteht?
Gar nicht, Pflichtteil ist Pflichteil und in seiner Höhe gesetzlich geregelt.
Vor Gericht wegen der Verleumdung?
Das wird für die Feststellung der Erbunwürdigkeit kaum ausreichen.
Kann der Sohn von den Schwestern verlangen, sich an den
Grabpflegekosten zu beteiligen?
Verlangen kann er es, aber dass die Schwester verpflichtet ist, diesem Verlangen zu entsprechen, glaube ich nicht.
Da hier von einer immens hohen Summe gesprochen wird, empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten Anwaltes.
zu. Der Sohn weigert sich aber diese immens hohe Summe den
Schwestern zu geben, da sie es nicht verdient haben.Das obliegt nicht seiner Entscheidung.
Wie kann der Sohn den Pflichtteil einkürzen,so das den
Töchtern des Erblassers nur die minimalste Summe zusteht?Gar nicht, Pflichtteil ist Pflichteil und in seiner Höhe
gesetzlich geregelt.
Nur wenn er nachträglich noch ein Paar Erben aus der Versenkung holt
) uneheliche Kinder,…
Vor Gericht wegen der Verleumdung?
Das wird für die Feststellung der Erbunwürdigkeit kaum
ausreichen.
Soweit ich weiß ist in der zwischenzeit die etwas schwammige Formulierung im Gesetz geändert worden und es ist nun nur mehr möglich bei geäußerter Tötungsabsicht, schwerer Misshandlung,…gefängniss von mind. 12 Monaten zu Enterben.
Gehe mal davon aus das wird nix.
Kann der Sohn von den Schwestern verlangen, sich an den
Grabpflegekosten zu beteiligen?Verlangen kann er es, aber dass die Schwester verpflichtet
ist, diesem Verlangen zu entsprechen, glaube ich nicht.Da hier von einer immens hohen Summe gesprochen wird,
empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten
Anwaltes.
Hallo,
eine Enterbung ist ein Thema. Die Entziehung des Pflichtteils ein anderes. Diese geht zudem im Gegensatz zur Enterbung nur unter extrem engen Bedingungen durch, die ich hier nicht als erfüllt sehe (z.B. dem Erblasser nach dem Leben trachten). D.h. es dürfte hier eher wenig Sinn machen, sich der Pflichtteilsforderung zu widersetzen.
Abzüge auf den Pflichtteil bzgl. geleisteter Pflege durch den Erben, ist ein extrem heikles Thema, und werden aktuell maximal dann Berücksichtigung finden können, wenn durch die Pflege eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeschlossen oder zumindest massiv eingeschränkt war.
Auch eine Beteiligung an der Grabpflege wird nicht durchsetzbar sein, da hierzu nur Erben, nicht aber lediglich Pflichtteilsberechtigte verpflichtet sind. Allerdings sollte man natürlich Nachlassverbindlichkeiten z.B. aus den Todesfallkosten sehr genau und umfassend dokumentieren.
Gruß vom Wiz