Enterbung hintenrum

Folgender Fall:

Ein Vater möchte, dass seine Tochter nach seinem Tode nichts erbt. Das gesamte Erbe soll seinem Sohn zufallen.Er packt alles in ein Bankschließfach an einem ca. 100 km entfernten Ort und gibt seinem Sohn einen Schlüssel und eine Vollmacht. Der Sohn bekommt die Anweisung, nach Bekanntwerden des Todes sofort loszuheizen und das Schließfach leer zu räumen.
Kann die Tochter irgend etwas gegen diesen Vorgang unternehmen?

Hallo,

man muss differenzieren, dass die Verfügungsgewalt über ein Konto oder Depot nichts zu tun hat mit der (gesetzlichen oder gewillkürten) Erbfolge. Wenn sich jemand von einem Konto „bedient“, weil er es kann, und sich mehr nimmt, als ihm zusteht, haben die Erben einen Herausgabeanspruch gegen ihn.

Wenn im vorliegenden Fall der Vater kein Testament macht und nur den Safeschlüssel übergibt, so gilt dann trotz der Verfügungsgewalt des Sohnes die gesetzliche Erbfolge (jeder die Hälfte). Nimmt der Sohn das trotzdem in Zueignungsabsicht an sich, so könnte das strafrechtlich relevant sein (Unterschlagung).

Etwas anderes ist es, wenn der Sohn testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt ist. Dann darf er legal alles an sich nehmen, muss aber eventuelle Pflichtteilsansprüche (z.B. von der Tochter) bedienen. Ein Pflichtteilsanspruch besteht immer nur in Geld und gegen die Erben.

Erwähnenswert ist auch noch, dass die Bank eine Meldung an das Wohnsitzfinanzamt des Verstorbenen machen muss. Der Eichel möchte nämlich auch beteiligt werden.

Gruss Hans-Jürgen
***

Ich danke dir,Hans- Jürgen.

Hallo erstmal,

rein rechtlich ist die Sache klar: Ohne Testament gilt gesetzliche Erbfolge, d.h. beide Kinder erben zu gleichen Teilen (neben ggf. noch vorhandener Mutter). Gibt es ein die Tochter enterbendes Testament stünde ihr zumindest der Pflichtteil (1/2 des gesetzlichen Erbteils) zu. Als Erbin/Pflichtteilsberechtigter hat sie gegenüber bruderherz einen Auskunfts- und Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch.

Das rein praktische Problem wird im Zweifelsfall sein, den tatsächlichen Inhalt des Schließfachs zum Todeszeitpunkt nachzuweisen, wenn Bruderherz es erst mal ausgeräumt hat. Z.B. Bargeld löst sich ziemlich schnell in Luft auf, wenn Brüderchen es nicht gerade dummerweise sofort auf sein Konto einzahlt oder den genauen Betrag gegenüber Zeugen benennt. D.h. hier müsste man ggf. sich schon vorab mit der Bank ins Benehmen setzen, dass hier eine krumme Tour laufen soll, und damit erreichen, dass die Bank sich u.U. bereit erklärt, dass Schließfach trotz Vollmacht (die über den Tod gültig sein müsste) erst nach gerichtlicher Klärung freizugeben. Im Todesfall würde ich dann schleunigst den Weg des einstweiligen Rechtsschutzes wählen um das Schließfach dann auch rechtlich abgesichert einzufrieren.

BTW: Das Erbe wird sicher nicht komplett im Schließfach liegen, sondern umfasst alles was es so an Eigentum des Erblassers als Sachgesamtheit gibt. Man sollte also auch die übrige Erbmasse im Auge behalten. Außerdem muss man sich auf den Schenkungseinwand des lieben Bruders dahingehend vorbereiten, dass man daran denkt, dass Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke für die Information, lieber Wiz.

Zum besseren Verständnis:
Es gibt keinerlei Gründe, die Tochter zu enterben. Die Mutter lebt nicht mehr, der Vater hat aber wieder geheiratet. Seine Frau soll ebenfalls leer ausgehen, weiß aber höchstwahrscheinlich nichts von der üblen Geschichte. Der Bruder ist genauestens instruiert. Sicher liegt nicht das gesamte Erbe in dem Schließfach, aber doch einiges. Und vieles ist tatsächlich schon per Schenkung an den Sohn gegangen.

Es wird wohl nur so funktionieren, dass man entweder zu Lebzeiten des Vaters mit der Bank spricht oder sich mit den Tatsachen abfindet.

Viele Grüße,

Annette

Hallo nochmal,

Es gibt keinerlei Gründe, die Tochter zu enterben.

Das spielt keine Rolle. Nach Gründen wird nur dann gefragt, wenn auch der Pflichtteil entzogen werden soll. Dafür müssen es dann aber auch schon zu Kleinigkeiten sein, wie dass der Erbe dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hat, …

Die Mutter
lebt nicht mehr, der Vater hat aber wieder geheiratet. Seine
Frau soll ebenfalls leer ausgehen, weiß aber
höchstwahrscheinlich nichts von der üblen Geschichte.

Auch für die gilt aber bei Fehlen eines Testaments die gesetzliche Erbfolge. D.h. wenn Zugewinngemeinschaft besteht, bekommt sie 1/4 und kann 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich verlangen (der Volksmund sagt Ehegatten bekommen 1/2, dass stimmt so aber nicht, denn der überlebende Ehegatte kann z.B. das Erbe ausschlagen und dann einen konkreten Zugewinnausgleich beantragen und steht sich damit u.U. im Einzelfall günstiger).

Der
Bruder ist genauestens instruiert. Sicher liegt nicht das
gesamte Erbe in dem Schließfach, aber doch einiges. Und vieles
ist tatsächlich schon per Schenkung an den Sohn gegangen.

Dann kann man nur dringend raten alle bekannten Schenkungen mit Datum schön zu notieren und hierfür Beweise zu sammeln und dann im Todesfall die Zehnjahresgrenze zu berechnen. Alles was in dieser Zeit liegt löst ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.

Gruß vom Wiz

1 „Gefällt mir“

Tausend Dank!
Annette