Entfällt bei Zahlungsangebot der Eltern eines Unterhaltsschuldners der Grund zur Klageerhebung?

Hallo,

einmal angenommen man hat gegen den Kindsvater einen vollstreckbaren Unterhaltstitel zur Zahlung vom Mindestunterhalt. Sämtliche außergerichtliche Auskunftsanfragen auf Lohnhöhe etc. oder die Zahlungserinnerung von Unterhalt plus Nennung des aktuellen Rückstandes blieben ohne Reaktion. Der Schuldner hat noch nie Unterhalt freiwillig gezahlt. Unterhalt kam bisher nur in folgender Art und Weise zustande:

Pfändung von einem Bankkonto (durch PfÜB)
Lohnpfändung (durch PfÜB)
Auszahlung aus Leistungsklage gegen den Vater des Schuldners aufgrund von Vermögensverschiebung (Klage vor dem Amtsgericht)
Nun haben die Eltern des Kindsvaters angeboten Ihren Sohn bei den Unterhaltszahlungen zu unterstützen. Unterstützen, obwohl er noch nie zahlte. Nebenher bringen die Großeltern jedoch einen Umgang zu dem Unterhaltsberechtigten Kind ins Spiel (seit über 2 Jahren keinen Kontakt). Also kann man annehmen sie erwarten dann de Kontakt, sobald sie zahlen würden.

Man hätte gegen den Schuldner noch folgende offene gerichtliche Möglichkeiten:

Klage auf Auskunft von Lohnnachweisen
Klage auf Rechnungslegung der Benutzung des Kontos eines Dritten für Nebeneinkünfte
Auskunft und Herausgabe von Daten einer Abtretung (Namen des Empfängers)
Auskunft und Rechnungslegung 2er Sparkonten, welche kurz vor Pfändung leergeräumt wurden usw.
Weiß jemand, wie es sich verhält, wenn die Eltern nun diese Zahlungsangebote unterbreiten (per Einschreiben)? Man möchte unter keinen Umständen diese Methode wählen, da man den Großeltern nicht vertrauen kann und unter keinen Umständen in irgendeiner Weise dort Umgang in der Pflicht Unterhalt zu zahlen mit hineinbringen.

Könnte man dennoch Klagen ohne hier eine mutwillige Rechtsverfolgung zu starten? Müsste man den Großeltern antworten?

Für hilfreiche Tipps wäre ich sehr dankbar.

Hallo

Was haben die denn genau angeboten?
Wenn die wirklich nur das Erwähnte anbieten, also ohne genaue Angabe der Unterhaltshöhe und -dauer wäre das doch sowieso was völlig Unverbindliches. -
(Mit genauen Angaben wäre es vielleicht auch was Unverbindliches, das weiß ich allerdings nicht.)
Und Anspruch auf Umgang kann man auf keinen Fall käuflich erwerben.

Angeboten wurde, dass sie dem Sohn bei den Unterhaltszahlungen helfen wollen.
Im Gegenzug hat man die Erwartung geäußert, dass man bei Besuchen zu ihrem Sohn (er wohnt in der Nähe), einen Umgang ermöglicht haben möchte.
Auf die Dauer wie lange ihre Unterstützung für ihren Sohn laufen werden, wurde nicht eingegangen. Man nimmt an, dass sie ihren Sohn etwas aus der Schusslinie nehmen wollen, da er aus Verbitterung wegen dem Aus der Ehe usw keine Zahlungen von sich aus leisten wird. Gegen ihren Sohn kommt es in Kürze zu einem Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung.

Inzwischen wurde eine 1.Unterhaltszahlung durch die Eltern des Sohnes geleistet in Höhe des Mindestunterhalts mit Angabe von Monat und Name des Kindes. Einen offenen 4-stelligen Betrag gibt es weiterhin. Darauf wurde nicht eingegangen. Irgendwie ist die ganze Angelegenheit absolut von Taktik geprägt. Erst helfen ihm die Eltern beim Wegschaffen von Gelder zum Schutz vor Zwangsvollstreckungen. Dann lassen sie sich verklagen um einen Teil der Schulden abzuzahlen und nun bieten sie hilfsbereit ihre Hilfe an. Und lassen wie gesagt noch eine offene Summe bestehen. Alle Beteiligten wurden ebenso wegen der Vereitelung vor Zwangsvollstreckung angezeigt.

Am Besten wäre es, wenn man den Großeltern ein Schreiben verfassen kann, in dem man darauf aufmerksam macht, dass es einem zu unsicher ist, dass die Großeltern zum einen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zahlen und zum anderen jederzeit wieder damit aufhören können. Man benötige die Verbindung der Zahlungen unbedingt zu dem Titel, welcher die Rechtssicherheit bietet und zum anderen sich auf die Pflicht zu zahlen beruft.