Person A und B spielen in einem Kurzfilm von Regisseur R mit. Der Kurzfilm wurde von R für ein Filmfestival produziert und veröffentlicht. R hat den Kurzfilm ebenso auf andere Portale publiziert. Nun bestehen A und B darauf, dass R den Kurzfilm entfernt. Muss R seinen Kurzfilm entfernen? Ein Vertrag existiert nicht jedoch ist hier die Rede von einem inszenierten und gewollten Kurzfilm.
Allöchen,
Person A und B spielen in einem Kurzfilm von Regisseur R mit.
Der Kurzfilm wurde von R für ein Filmfestival produziert und veröffentlicht. R hat den Kurzfilm ebenso auf andere Portale publiziert. Nun bestehen A und B darauf, dass R den Kurzfilm entfernt. Muss R seinen Kurzfilm entfernen?
Ein Vertrag existiert nicht jedoch ist hier die Rede von einem inszenierten und gewollten Kurzfilm.
Klingt für mich nach der Diskussion über Recht am Eignen Bild vs. Urheberrecht …
Aber die Frage ist, was heißt „Ein Vertrag existiert nicht“?
Auch eine mündliche Übereinkunft ist juristisch erst mal ein Vertrag, wenn auch schwer beweisbar.
Unter welchen Bedingungen soll denn ein inszenierter Film entstanden sein, wenn es keine Abmachung zwischen Regisseur und Darstellern gab?
Gruß,
Michael
Vielen Dank für deine Antwort, Michael.
Mit „ein Vertrag existiert nicht“ meinte ich einen schriftlichen Vertrag, der zwischen A und B und R festgehalten wurde. Ein mündlicher Vertrag zwischen den Schauspielern und Regisseur existiert auch nicht wirklich. Der Kurzfilm wurde für das Festival produziert und trotzdem von R veröffentlicht. A und B bestehen nun darauf, dass der Kurzfilm aus dem Internet verschwindet, da keine Zustimmung auch keine Zusage ist.
Es ist ziemlich kompliziert, denn A und B bestanden darauf über Suchmaschinen nicht auffindbar zu sein. R hat A und B einen Link zukommen lassen, sodass A und B sich austragen können um nicht mehr auffindbar zu sein. Mehr kann R nicht tun.
Wie stehen die Chancen für R?
Urheberrecht?
Mit „ein Vertrag existiert nicht“ meinte ich einen schriftlichen Vertrag, der zwischen A und B und R festgehalten wurde.
Im Prinzip läuft es so:
Erstmal ist R der Urheber. Damit liegt das Urheberrecht bei ihm. Entsprechend steht ihm auch zu, mit dem Film zu tun und zu lassen, was ihm beliebt.
Dem konträr liegt das Recht am Eigenen Bild, dass eine Person nicht ohne Einverständnis der Betroffenen deren Bild publizieren darf.
Gab es jedoch irgend eine Form von Einwilligungserklärung seitens A und B, dass sie mit einer Publikation einverstanden sind, so erlischt dieses Recht.
Insbesondere wird z.B. die Entgegennahme einer Entlohnung für die darstellerische Tätigkeit als solche Einwilligung verstanden.
Die Einwilligung ist nicht notwendig, wenn ein „höheres Interesse der Kunst“ vorliegt. Was das jedoch im Einzelfall bedeutet, … möchte anderweitig geklärt sein.
Gruß,
Michael
Mit „ein Vertrag existiert nicht“ meinte ich einen schriftlichen Vertrag, der zwischen A und B und R festgehalten wurde.
Im Prinzip läuft es so:
Erstmal ist R der Urheber. Damit liegt das Urheberrecht bei
ihm. Entsprechend steht ihm auch zu, mit dem Film zu tun und
zu lassen, was ihm beliebt.
Dem konträr liegt das Recht am Eigenen Bild, dass eine Person
nicht ohne Einverständnis der Betroffenen deren Bild
publizieren darf.Gab es jedoch irgend eine Form von Einwilligungserklärung
seitens A und B, dass sie mit einer Publikation einverstanden
sind, so erlischt dieses Recht.
die mündliche einwilligungserklärung fand statt, jedoch für das Festival. Dass der Kurzfilm seitens des Festivals online publiziert wird, war A und B bewusst. Erlischt das Recht also auch?
Insbesondere wird z.B. die Entgegennahme einer Entlohnung für
die darstellerische Tätigkeit als solche Einwilligung
verstanden.
Was heißt das genau?
Die Einwilligung ist nicht notwendig, wenn ein „höheres
Interesse der Kunst“ vorliegt. Was das jedoch im Einzelfall
bedeutet, … möchte anderweitig geklärt sein.
Leider habe ich das auch nicht verstanden.