Hallo (-angenommen- ist keine Begrüßungsformel)
Angenommen: Vermieter hat bei Rückgabe des Mietshauses Anwalt
ohne Grund zwischengeschaltet, einen direkten Kontakt
verweigert ebenso seine Verwalterin.
Dieses Recht hat hier jeder. Vermutlich will der VM sich mit dem M nicht mehr direkt beschäftigen, warum auch immer.
Über den Anwalt sei eine
Vorabnahme verweigert worden.
Es gibt kein Recht auf eine oder mehrere Vorabnahmen.
Nach Rückgabe mit einseitigem
Protokoll seien drei Grundforderungen übrig geblieben, nach
Einwand des Mieters faktisch nur noch eine: Eine
„Kräuterspirale“ im Garten solle bis Ende März entfernt
werden, sonst müsse der Anwalt dem Vermieter raten, diese von
einer Fachfirma entsorgen zu lassen.
Das einseitige Protokoll weist schon mal darauf hin, das hier keine Konsenslösung vorläge. Der M kann alles mögliche faktisch bewerten, der VM eben auch. Ob dies dann wirklich ein „Fakt“ wäre entscheidet iZ ein anderer.
Angenommen, der Mieter hat mit dem Nachmieter einen Vertrag
abgeschlossen, dass diese in seinen Besitz übergehe.
Dieser Vertrag betrifft den VM nicht. Der VM kann weiterhin auf die Rückgabe nach Vertrag bestehen. Der M könnte dadruch Schwierigkeiten bekommen weil der Nachmieter auf seinen Vertrag mit dem M bestehen könnte.
Angenommen, der Mieter habe als letzten Briefverkehr dem
Vermieter mitgeteilt, dass ein Klageweg für beide Seiten nicht
zufriedenstellend verlaufen würde.
Diese Annahme vom M kann man teilen, oder auch nicht.
Angenommen der Vermieter
habe durch den Anwalt verlauten lassen, dass er sich an den
Vertrag zwischen Mieter und Nachmieter nicht gebunden fühle.
Da hat sich der M durch Unwissenheit unnötig in Schwierigkeiten begeben.
Angenommen der Mieter habe nun seit Ende des Mietverhältnisses
Ende letzten Jahres nichts mehr gehört von der Vermieterseite
und angenommen der Mieter habe nun im März die Verwalterin
aufgefordert, die Heizkostenabrechnung durchzuführen.
Der VM wird seine Forderungen innerhalb eines halben Jahres Geltung verschaffen, ansonsten verjähren die Forderungen. Es war deshalb hochgradig vorschnell (um es harmlos auszudrücken
vor Ablauf dieser Zeit den VM erneut auf sich aufmerksam zu machen.
Diese
habe nach einer weiteren Aufforderung mitgeteilt, dass diese
dem Anwalt „zur weiteren Veranlassung“ übergeben worden sei.
Na bitte, die passende Antwort kann dann auch.
Wie ist der Sachverhalt?
Vermutlich wie oben vom Frager beschrieben, oder ganz anders.
Was soll man denn auf diese Frage nun sonst antworten?
Drei Intentionen könnten hinter diesem Gebaren stecken:
- Die Vermieterseite ist weiterhin borniert und kriegt es
einfach nicht hin, dass Mietsverhältnis ohne weiteren
finanziellen Schaden zu beenden und bleibt beim anwaltlichen
Weg, obwohl es dafür keinen wirklichen Grund gäbe.
Der VM könnte auf einfach so drauf sein, das ihm das Geld egal wäre und den M oder sich selbst eine Nachhilfe in Sachen Recht verpassen möchte. Vermutlich auch weil der VM eine ähnliche Einschätzung vom M hat wie der M vom VM.
- Die letzte Betriebskostenabrechnung war so fehlerhaft, dass
diese nach Aufforderung des Mieters zurückgenommen und
geändert werden musste. Die Vermieterseite möchte nun sicher
gehen, dass dies nicht noch einmal passiert und die „weitere
Veranlassung“ durch den Anwalt hat nichts mit den Forderungen
aus der Rückgabe zu tun.
Möglich, aber imho nicht sehr wahrscheinlich, weil der Anwalt sicher keine Betriebskostenabrechnung verbessert. Wahrscheinlicher wird es sein, das der Anwalt ein weiteres Vorgehen gegen den M als Auftrag bekam.
- Mit Ablauf des März läuft die erstmalig genannte Frist zur
Entfernung der „Kräuterspirale“ aus. Diese wird formal
abgewartet, um die Entfernungskosten mit der Kaution und dem
Guthaben aus dem Heizkostenvorschuss zu verrechnen.
Der VM hätte diese kulante Bearbeitungszeit nicht so großzügig einräumen brauchen. Einige Wochen oder einen Monat hätte wohl auch gereicht.
Diese Aufrechnung ist zunächst reine Spekulation. Es könnte zB auch mit der Kaution abgerechnet werden.
Welches Recht hätte die Vermieterseite, diese Kosten ohne
weitere Rechtsprechung dem Mieter in Rechnung zu stellen?
Hmm, das ganz normal BGB.
Also das Recht Rechnungen zu schreiben, ggf. Mahnverfahren etc.
Wenn der M vermutlich nicht zahlen kann (oder wird), kann das Recht auf Inanspruchnahme der Kaution (dafür wäre sie ja da) ausgeführt werden.
Ein Recht auf Aufrechnung aus anderen Forderungen (es denn es wäe im zB BGB § so eingeräumt) besteht imho nicht. Versuchen kann man es natürlich, wobei ggf. erst nachträglich über dieses „herausgenommene“ Recht entschieden wird.
Formal ist die „Kräuterspirale“ das Eigentum des jetzigen
Mieters oder des Vermieters (als fest mit dem Grundstück
verankerter Einbau).
Wenn die Kräuterspirate fest mit dem Erdreich verbunden ist, geht sie formal in das Eigentum (die Kräuter daraus übrigens auch) des Grundeigentümers über. Dieser kann natürlich den Rückbau und Schadensersatz vom Verursacher verlangen, wenn der Bau ohne seine Genehmigung stattfand. Da der M aber den Nach-M diese übereignet hat, steht der der M in der Schuld des Nach-M.
Der Nach-M kann den M auf Schadensersatz fordern.
Wer muss zuerst klagen, der Mieter auf Herausgabe seiner
gesamten Kaution und Heizkostenguthabens oder der Vermieter
auf Ausgleich seiner Kosten für die Entsorgung?
Das kommt auf die Rechnungsstellung der VM Seite an.
Derjenige der etwas von einem anderen haben möchte, kann dies zB auch gerichtlich angehen.
Knifflige Frage, mehr Infos auf Nachfrage
Der M hätte weniger Auseinandersetzungen, wenn er sich vorher informierte (zB hier). Aber hinterher ist man immer schlauer 
vlg MC