Entfernen von Garteneinbauten Kautionsrückgabe

Angenommen: Vermieter hat bei Rückgabe des Mietshauses Anwalt ohne Grund zwischengeschaltet, einen direkten Kontakt verweigert ebenso seine Verwalterin. Über den Anwalt sei eine Vorabnahme verweigert worden. Nach Rückgabe mit einseitigem Protokoll seien drei Grundforderungen übrig geblieben, nach Einwand des Mieters faktisch nur noch eine: Eine „Kräuterspirale“ im Garten solle bis Ende März entfernt werden, sonst müsse der Anwalt dem Vermieter raten, diese von einer Fachfirma entsorgen zu lassen.
Angenommen, der Mieter hat mit dem Nachmieter einen Vertrag abgeschlossen, dass diese in seinen Besitz übergehe. Angenommen, der Mieter habe als letzten Briefverkehr dem Vermieter mitgeteilt, dass ein Klageweg für beide Seiten nicht zufriedenstellend verlaufen würde. Angenommen der Vermieter habe durch den Anwalt verlauten lassen, dass er sich an den Vertrag zwischen Mieter und Nachmieter nicht gebunden fühle.
Angenommen der Mieter habe nun seit Ende des Mietverhältnisses Ende letzten Jahres nichts mehr gehört von der Vermieterseite und angenommen der Mieter habe nun im März die Verwalterin aufgefordert, die Heizkostenabrechnung durchzuführen. Diese habe nach einer weiteren Aufforderung mitgeteilt, dass diese dem Anwalt „zur weiteren Veranlassung“ übergeben worden sei.
Wie ist der Sachverhalt?
Drei Intentionen könnten hinter diesem Gebaren stecken:

  1. Die Vermieterseite ist weiterhin borniert und kriegt es einfach nicht hin, dass Mietsverhältnis ohne weiteren finanziellen Schaden zu beenden und bleibt beim anwaltlichen Weg, obwohl es dafür keinen wirklichen Grund gäbe.
  2. Die letzte Betriebskostenabrechnung war so fehlerhaft, dass diese nach Aufforderung des Mieters zurückgenommen und geändert werden musste. Die Vermieterseite möchte nun sicher gehen, dass dies nicht noch einmal passiert und die „weitere Veranlassung“ durch den Anwalt hat nichts mit den Forderungen aus der Rückgabe zu tun.
  3. Mit Ablauf des März läuft die erstmalig genannte Frist zur Entfernung der „Kräuterspirale“ aus. Diese wird formal abgewartet, um die Entfernungskosten mit der Kaution und dem Guthaben aus dem Heizkostenvorschuss zu verrechnen.

Welches Recht hätte die Vermieterseite, diese Kosten ohne weitere Rechtsprechung dem Mieter in Rechnung zu stellen?
Formal ist die „Kräuterspirale“ das Eigentum des jetzigen Mieters oder des Vermieters (als fest mit dem Grundstück verankerter Einbau).

Wer muss zuerst klagen, der Mieter auf Herausgabe seiner gesamten Kaution und Heizkostenguthabens oder der Vermieter auf Ausgleich seiner Kosten für die Entsorgung?

Knifflige Frage, mehr Infos auf Nachfrage

Wer muss zuerst klagen, der Mieter auf Herausgabe seiner
gesamten Kaution und Heizkostenguthabens oder der Vermieter
auf Ausgleich seiner Kosten für die Entsorgung?

vermutlich derjenige, der als erster sein geld haben will. denn zahlen wird scheinbar niemand freiwillig.

Knifflige Frage, mehr Infos auf Nachfrage

nö, ging eigentlich!

…hallo…das ist doch nichts schlimmes, wenn der Vermieter einen Anwalt beauftragt…ich finde das sogar gut…denn…mit einem Anwalt kann man meist besser reden…und den Anwalt bezahlt ja schließlich der Vermieter.
mfG liebertee

Hallo (-angenommen- ist keine Begrüßungsformel)

Angenommen: Vermieter hat bei Rückgabe des Mietshauses Anwalt
ohne Grund zwischengeschaltet, einen direkten Kontakt
verweigert ebenso seine Verwalterin.

Dieses Recht hat hier jeder. Vermutlich will der VM sich mit dem M nicht mehr direkt beschäftigen, warum auch immer.

Über den Anwalt sei eine
Vorabnahme verweigert worden.

Es gibt kein Recht auf eine oder mehrere Vorabnahmen.

Nach Rückgabe mit einseitigem
Protokoll seien drei Grundforderungen übrig geblieben, nach
Einwand des Mieters faktisch nur noch eine: Eine
„Kräuterspirale“ im Garten solle bis Ende März entfernt
werden, sonst müsse der Anwalt dem Vermieter raten, diese von
einer Fachfirma entsorgen zu lassen.

Das einseitige Protokoll weist schon mal darauf hin, das hier keine Konsenslösung vorläge. Der M kann alles mögliche faktisch bewerten, der VM eben auch. Ob dies dann wirklich ein „Fakt“ wäre entscheidet iZ ein anderer.

Angenommen, der Mieter hat mit dem Nachmieter einen Vertrag
abgeschlossen, dass diese in seinen Besitz übergehe.

Dieser Vertrag betrifft den VM nicht. Der VM kann weiterhin auf die Rückgabe nach Vertrag bestehen. Der M könnte dadruch Schwierigkeiten bekommen weil der Nachmieter auf seinen Vertrag mit dem M bestehen könnte.

Angenommen, der Mieter habe als letzten Briefverkehr dem
Vermieter mitgeteilt, dass ein Klageweg für beide Seiten nicht
zufriedenstellend verlaufen würde.

Diese Annahme vom M kann man teilen, oder auch nicht.

Angenommen der Vermieter
habe durch den Anwalt verlauten lassen, dass er sich an den
Vertrag zwischen Mieter und Nachmieter nicht gebunden fühle.

Da hat sich der M durch Unwissenheit unnötig in Schwierigkeiten begeben.

Angenommen der Mieter habe nun seit Ende des Mietverhältnisses
Ende letzten Jahres nichts mehr gehört von der Vermieterseite
und angenommen der Mieter habe nun im März die Verwalterin
aufgefordert, die Heizkostenabrechnung durchzuführen.

Der VM wird seine Forderungen innerhalb eines halben Jahres Geltung verschaffen, ansonsten verjähren die Forderungen. Es war deshalb hochgradig vorschnell (um es harmlos auszudrücken :smile: vor Ablauf dieser Zeit den VM erneut auf sich aufmerksam zu machen.

Diese
habe nach einer weiteren Aufforderung mitgeteilt, dass diese
dem Anwalt „zur weiteren Veranlassung“ übergeben worden sei.

Na bitte, die passende Antwort kann dann auch.

Wie ist der Sachverhalt?

Vermutlich wie oben vom Frager beschrieben, oder ganz anders.
Was soll man denn auf diese Frage nun sonst antworten?

Drei Intentionen könnten hinter diesem Gebaren stecken:

  1. Die Vermieterseite ist weiterhin borniert und kriegt es
    einfach nicht hin, dass Mietsverhältnis ohne weiteren
    finanziellen Schaden zu beenden und bleibt beim anwaltlichen
    Weg, obwohl es dafür keinen wirklichen Grund gäbe.

Der VM könnte auf einfach so drauf sein, das ihm das Geld egal wäre und den M oder sich selbst eine Nachhilfe in Sachen Recht verpassen möchte. Vermutlich auch weil der VM eine ähnliche Einschätzung vom M hat wie der M vom VM.

  1. Die letzte Betriebskostenabrechnung war so fehlerhaft, dass
    diese nach Aufforderung des Mieters zurückgenommen und
    geändert werden musste. Die Vermieterseite möchte nun sicher
    gehen, dass dies nicht noch einmal passiert und die „weitere
    Veranlassung“ durch den Anwalt hat nichts mit den Forderungen
    aus der Rückgabe zu tun.

Möglich, aber imho nicht sehr wahrscheinlich, weil der Anwalt sicher keine Betriebskostenabrechnung verbessert. Wahrscheinlicher wird es sein, das der Anwalt ein weiteres Vorgehen gegen den M als Auftrag bekam.

  1. Mit Ablauf des März läuft die erstmalig genannte Frist zur
    Entfernung der „Kräuterspirale“ aus. Diese wird formal
    abgewartet, um die Entfernungskosten mit der Kaution und dem
    Guthaben aus dem Heizkostenvorschuss zu verrechnen.

Der VM hätte diese kulante Bearbeitungszeit nicht so großzügig einräumen brauchen. Einige Wochen oder einen Monat hätte wohl auch gereicht.

Diese Aufrechnung ist zunächst reine Spekulation. Es könnte zB auch mit der Kaution abgerechnet werden.

Welches Recht hätte die Vermieterseite, diese Kosten ohne
weitere Rechtsprechung dem Mieter in Rechnung zu stellen?

Hmm, das ganz normal BGB.
Also das Recht Rechnungen zu schreiben, ggf. Mahnverfahren etc.
Wenn der M vermutlich nicht zahlen kann (oder wird), kann das Recht auf Inanspruchnahme der Kaution (dafür wäre sie ja da) ausgeführt werden.
Ein Recht auf Aufrechnung aus anderen Forderungen (es denn es wäe im zB BGB § so eingeräumt) besteht imho nicht. Versuchen kann man es natürlich, wobei ggf. erst nachträglich über dieses „herausgenommene“ Recht entschieden wird.

Formal ist die „Kräuterspirale“ das Eigentum des jetzigen
Mieters oder des Vermieters (als fest mit dem Grundstück
verankerter Einbau).

Wenn die Kräuterspirate fest mit dem Erdreich verbunden ist, geht sie formal in das Eigentum (die Kräuter daraus übrigens auch) des Grundeigentümers über. Dieser kann natürlich den Rückbau und Schadensersatz vom Verursacher verlangen, wenn der Bau ohne seine Genehmigung stattfand. Da der M aber den Nach-M diese übereignet hat, steht der der M in der Schuld des Nach-M.
Der Nach-M kann den M auf Schadensersatz fordern.

Wer muss zuerst klagen, der Mieter auf Herausgabe seiner
gesamten Kaution und Heizkostenguthabens oder der Vermieter
auf Ausgleich seiner Kosten für die Entsorgung?

Das kommt auf die Rechnungsstellung der VM Seite an.

Derjenige der etwas von einem anderen haben möchte, kann dies zB auch gerichtlich angehen.

Knifflige Frage, mehr Infos auf Nachfrage

Der M hätte weniger Auseinandersetzungen, wenn er sich vorher informierte (zB hier). Aber hinterher ist man immer schlauer :wink:

vlg MC

Hallo (-angenommen- ist keine Begrüßungsformel)

Na dann HALLO und Moin :wink:

Angenommen: Vermieter hat bei Rückgabe des Mietshauses Anwalt
ohne Grund zwischengeschaltet, einen direkten Kontakt
verweigert ebenso seine Verwalterin.

Dieses Recht hat hier jeder. Vermutlich will der VM sich mit
dem M nicht mehr direkt beschäftigen, warum auch immer.

Ja, aber das ist kein USUS und schon gar nicht die gute Art und erschwert ein Mietsverhältnis und eine einvernehmliche Lösung, auch wenn man das Recht dazu hat, sich so zu verhalten…

Das einseitige Protokoll weist schon mal darauf hin, das hier
keine Konsenslösung vorläge. Der M kann alles mögliche
faktisch bewerten, der VM eben auch. Ob dies dann wirklich ein
„Fakt“ wäre entscheidet iZ ein anderer.

Fakt bleibt, dass die Vermieterseite nur drei Forderungen stellte.

Angenommen, der Mieter hat mit dem Nachmieter einen Vertrag
abgeschlossen, dass diese in seinen Besitz übergehe.

Dieser Vertrag betrifft den VM nicht. Der VM kann weiterhin
auf die Rückgabe nach Vertrag bestehen. Der M könnte dadruch
Schwierigkeiten bekommen weil der Nachmieter auf seinen
Vertrag mit dem M bestehen könnte.

So einfach ist dies nicht, da Verträge mit Nachmietern zur Übernahme Usus sind. Welchen Grund hätte der Vermieter dem zu widersprechen. Wenn er auch hier das einfach nur so macht, wieso kann er es? Das Haus wird nahtlos weitervermietet. Vorher hat der Mieter das Recht, die Spirale im Garten zu haben, und nachher der Nachmieter.

Angenommen, der Mieter habe als letzten Briefverkehr dem
Vermieter mitgeteilt, dass ein Klageweg für beide Seiten nicht
zufriedenstellend verlaufen würde.

Diese Annahme vom M kann man teilen, oder auch nicht.

Dass ein Klageweg weg nicht klar sei, da auch der Mieter am Ende nur noch vorbehaltich Miete gezahlt hat und wegen Feuchtigkeitsschaden Schadensersatz fordern würde…Dies nicht tat, weil er einfach Ruhe haben wollte.

Angenommen der Vermieter
habe durch den Anwalt verlauten lassen, dass er sich an den
Vertrag zwischen Mieter und Nachmieter nicht gebunden fühle.

Da hat sich der M durch Unwissenheit unnötig in
Schwierigkeiten begeben.

Warum? Und warum sollte der Nachmieter Forderungen an Vormieter haben?
Im Vertrag festgelegt und übergeben, die Entfernung obliegt dann dem Nachmieter. Eher hätte der Vormieter doch wohl Forderungen an den Nachmieter, seine Dinge zu entfernen.

Der VM wird seine Forderungen innerhalb eines halben Jahres
Geltung verschaffen, ansonsten verjähren die Forderungen. Es
war deshalb hochgradig vorschnell (um es harmlos auszudrücken

-) vor Ablauf dieser Zeit den VM erneut auf sich aufmerksam

zu machen.

Dies stimmt so nicht ganz, aber ist nun irrelevant, da die Kaution an den Vormieter ausgezahlt wurde, mit Guthaben für Gaszahlung abzüglich Kosten, die noch nicht näher erläuter worden sind.

Drei Intentionen könnten hinter diesem Gebaren stecken:

  1. Die Vermieterseite ist weiterhin borniert und kriegt es
    einfach nicht hin, dass Mietsverhältnis ohne weiteren
    finanziellen Schaden zu beenden und bleibt beim anwaltlichen
    Weg, obwohl es dafür keinen wirklichen Grund gäbe.

Der VM könnte auf einfach so drauf sein, das ihm das Geld egal
wäre und den M oder sich selbst eine Nachhilfe in Sachen Recht
verpassen möchte. Vermutlich auch weil der VM eine ähnliche
Einschätzung vom M hat wie der M vom VM.

Das ist sicherlich wahr, obwohl die Meinung des Mieters natürlich die wahre Einschätzung ist :wink:

  1. Mit Ablauf des März läuft die erstmalig genannte Frist zur
    Entfernung der „Kräuterspirale“ aus. Diese wird formal
    abgewartet, um die Entfernungskosten mit der Kaution und dem
    Guthaben aus dem Heizkostenvorschuss zu verrechnen.

Der VM hätte diese kulante Bearbeitungszeit nicht so großzügig
einräumen brauchen. Einige Wochen oder einen Monat hätte wohl
auch gereicht.

Diese wurde dem Mieter eingeräumt wegen des harten Winters… Nun muss geprüft werden, inwieweit der Vermieter etwas in Rechnung stellen kann, was er entweder noch nicht entfernt hat oder was er vor Ablauf der Frist entfernt hat oder vor Ablauf der Frist in Rechnung stellt. Wird dann nicht grundsätzlich eine Forderung nichtig?
.

Wenn die Kräuterspirate fest mit dem Erdreich verbunden ist,
geht sie formal in das Eigentum (die Kräuter daraus übrigens
auch) des Grundeigentümers über. Dieser kann natürlich den
Rückbau und Schadensersatz vom Verursacher verlangen, wenn der
Bau ohne seine Genehmigung stattfand. Da der M aber den Nach-M
diese übereignet hat, steht der der M in der Schuld des
Nach-M.
Der Nach-M kann den M auf Schadensersatz fordern.

s.o. Das denke ich nicht: Wenn die Spirale dem Vermieter gehört, hat der Mieter damit nichts mehr zu tun. Gehört sie dem Nachmieter, hat der Vormieter nichts mehr damit zu tun. einzig die theoretisch, evtl. juristische Nullnummer, dass für einen Moment der Vermieter die Wohnung übernimmt und sofort an den Nachmieter übergibt, würde überhaupt eine Forderung auf Entfernung möglich machen. So könnte es gesehen werden.

Der M hätte weniger Auseinandersetzungen, wenn er sich vorher
informierte (zB hier). Aber hinterher ist man immer schlauer
:wink:

Hinterher immer, denn dann würde der Mieter nicht einen solchen Vermieter auswählen oder sich nicht so ruhig verhalten und jede Mietminderung lange ankündigen und unter Vorbehalt etc., sondern rigoroser handeln, da die Gegenseite augenscheinlich wenig von normaler Geschäftsbasis hält…

Mieter wird konkrete Rechnungsstellung abwarten, bevor er handelt und dann seine Klageschritte überdenken, sollten sie den Hauch einer Chance vor Gericht haben, wird er das Geld investieren, nur um sich selbst mal zu zeigen, dass ein Gericht sogar Recht sprechen kann.

vd

Was die Mieter hofften. Aber grundsätzlich ließ dieser nicht so mit sich reden.
Und blieb meist vage und an den Haaren herbeigezogen.