Entfernung W-A -- unterschiedliche Routenplaner

Hallo,

Herr X fuhr 2009 von A nach B und hat ermittelt über googlemaps: 33,1 km einfache Entfernung (aufgerundet: 34 km).
FA C arbeitet mit anderem Routenplaner und kommt auf 32,8 (aufgerundet 33 km).

Kann das FA einfach dann die Fahrtkilometer abändern auf 33 nur weil sie einen anderen Routenplaner benutzen?

MfG

PS. dass ist nicht die einzigste Änderung und im gro macht es nicht viel aus, aber es geht mir ums Prinzip

Kann das FA einfach dann die Fahrtkilometer abändern auf 33
nur weil sie einen anderen Routenplaner benutzen?

Ja, weil ein AN meines Wissens nur die kürzeste Strecke angeben darf, unabhängig davon, welche er wirklich fährt.

Kann das FA einfach dann die Fahrtkilometer abändern auf 33
nur weil sie einen anderen Routenplaner benutzen?

Ja, weil ein AN meines Wissens nur die kürzeste Strecke
angeben darf, unabhängig davon, welche er wirklich fährt.

nein, man kann die verkehrstechnisch günstigste angeben…

gruß inder

Kann das FA einfach dann die Fahrtkilometer abändern auf 33
nur weil sie einen anderen Routenplaner benutzen?

Ja, weil ein AN meines Wissens nur die kürzeste Strecke
angeben darf, unabhängig davon, welche er wirklich fährt.

Das mag sein. Aber wenn ein Routenplaner (für die SELBE Strecke) eine (winzige) andere Entfernung zeigt wie ein anderer (Bzw. dort kann man besser die tatsächlichen Daten anschauen und den tatsächlichen Start und das tatsächliche Ziel [man parkt ja nicht auf der Straße]) dürfte das nicht zum „Stein des Anstoßes“ werden.

LG

es wird immer abgerundet. Bei 33,1 km setzt das FA 33 km an.
Gruß
S.

nein, man kann die verkehrstechnisch günstigste angeben…

Da hat es vor Jahren mal ein anderslautendes Urteil gegeben, deswegen meine Äußerung. Schon möglich, dass es inzwischen anders ist.

Naja, ein Urteil ist eine Einzelfallangelegenheit. Die verkehrsgünstigere Strecke steht sogar im Gesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

Hm…
Als Finanzbeamter sollte man eigentlich wissen, dass nur die vollen Kilometer gelten. Also wird bei 33,1 km die 0,1 km einfach gestrichen…

Hallo,

Seit einer der letzten EStG-Änderungen zählen nur noch die vollen km (§9 I S.2 Nr.4 S.2 EStG)
Die 33km sind also bereits die großzügige Regelung.

MfG
Markus

Hm…
Als Finanzbeamter sollte man eigentlich wissen, dass nur die
vollen Kilometer gelten. Also wird bei 33,1 km die 0,1 km
einfach gestrichen…

Das regeln manche Finanzämter anders. Bei dem entsprechenden FA wird das auf volle KM AUFgerundet.
Aber nichts desto trotz würde beim abrunden das FA auf 32 km kommen und der Stpfl auf 33 km … Ändert sich also am Sachverhalt nicht viel …

LG

es wird immer abgerundet. Bei 33,1 km setzt das FA 33 km an.
Gruß
S.

Gut, dann machen wir es mal „korrekt“ (also mit ABrunden): In diesem Fall würde das FA mit SEINEM Routenplaner auf 32 km kommen und der Stpfl auf 33 km.
Der Sachverhalt ist also immer noch der Selbe nur eben 1 km weniger …

LG

Hallo,

Seit einer der letzten EStG-Änderungen zählen nur noch die
vollen km (§9 I S.2 Nr.4 S.2 EStG)
Die 33km sind also bereits die großzügige Regelung.

nochmal zum mitmeißeln … Die Differenz besteht in beiden Fällen (egal ob man auf- oder abrechnet)! Dann kommt eben das FA auf 32 und der Stpfl auf 33 km statt das FA auf 33 und der Stpfl auf 34 km.

Also bleibt meine Frage weiterhin: kann das FA einfach sagen: wir haben anderen Routenplaner und der rechnet 500 m weniger für die SELBE Strecke wie der andere Routenplaner?

LG

Das regeln manche Finanzämter anders. Bei dem entsprechenden
FA wird das auf volle KM AUFgerundet.

Womit sie strenggenommen gegen das Gesetz verstossen…

Das regeln manche Finanzämter anders. Bei dem entsprechenden
FA wird das auf volle KM AUFgerundet.

Womit sie strenggenommen gegen das Gesetz verstossen…

Du bist gut. Du gibst mir Antworten auf Fragen die ich nicht gestellt habe …

Die Antwort ist 42
Der Steuerpflichtige ist in der Nachweispflicht. Dann sollte er die Auswertung seines Routenplaners ans FA schicken und somit nachweisen, dass es 33,1 km sind.
Und ja, das FA kann einen anderen Routenplaner nutzen als die gemeinen Steuerpflichtigen. Denn auch die nutzen nicht alle den gleichen Routenplaner.

1 Like

tatsächliche Entfernung ist entscheidend
Hi !

Grundsatz: es ist die tatsächliche Entfernung zu Grunde zu legen.

Da man dem Finanzamt aber nicht zumuten kann, bei jeder einzelnen Steuererklärung die anzusetzende Strecke tatsächlich zu überprüfen, wird sich des Hilfsmittels des Routenplaners bedient. Diese Routenplaner funktionieren unterschiedlich genau und geben daher in aller Regel auch nicht die „tatsächliche“ Entfernung, sondern lediglich eine „geschätze/fiktive“ Entfernung an.

Es bleibt somit nicht die Frage „Welcher Routenplaner kann besser schätzen?“ sondern die Frage „Wie lang ist die Entfernung tatsächlich?“ Hier muss jetzt mit tatsächlichen Mitteln (geeichter Kilometerzähler im Auto, Kilomterzähler am Fahrrad, Schrittzähler) Beweis/Gegenbeweis angetreten werden.

Es sollte sich aber auch gefragt werden, welche finanzielle Auswirkung sich hier tatsächlich ergibt. Denn wenn man sehr großzügig rechnet und eine 7-Tage-Arbeitswoche annimmt und lediglich einen Urlaub von 24 Werktagen, dann sind wir bei 340 Fahrten im Jahr zur Arbeit. Aus der Differenz des einen Kilometers ergäbe sich also ein unterschiedlicher Ansatz von 340 km. Multipliziert mit der Entfernungspauschale von derzeit € 0,30 ergibt sich bei den Werbungskosten eine Differenz von € 102,00. Selbst bei einem Spitzensteuersatz von derzeit 45% reden wir hier über eine Mehr-/Minderbelastung von € 45,00 pro Jahr.

Lohnen sich also diese maximal € 45,00 pro Jahr (bei 220 Tagen und einem Steuersatz von 25% übrigens nur noch € 16,50), um die Kosten der Beweisführung zu tragen?

BARUL76

.

Der Steuerpflichtige ist in der Nachweispflicht. Dann sollte
er die Auswertung seines Routenplaners ans FA schicken und
somit nachweisen, dass es 33,1 km sind.

Das hat der Stpfl bereits getan

Und ja, das FA kann einen anderen Routenplaner nutzen als die
gemeinen Steuerpflichtigen. Denn auch die nutzen nicht alle
den gleichen Routenplaner.

Klar können die das - aber die können dann nicht sagen „nur unserer zählt“

Hi !

Grundsatz: es ist die tatsächliche Entfernung zu Grunde zu
legen.

Da man dem Finanzamt aber nicht zumuten kann, bei jeder
einzelnen Steuererklärung die anzusetzende Strecke tatsächlich
zu überprüfen, wird sich des Hilfsmittels des Routenplaners
bedient.

Klar, ist logisch :smile:

Es sollte sich aber auch gefragt werden, welche finanzielle
Auswirkung sich hier tatsächlich ergibt.

Diese Frage sollte sich auch das FA stellen. Lohnt es sich wegen den 500 m zu streiten? Sind die Lohnkosten am Ende höher als der gestellte Antrag?

Lohnen sich also diese maximal € 45,00 pro Jahr (bei 220 Tagen
und einem Steuersatz von 25% übrigens nur noch € 16,50), um
die Kosten der Beweisführung zu tragen?

Ja, für jemanden, der als Alleinverdiener 6 Personen zu „bezahlen“ hat (sich selbst, Partnerin + Kind + 3 x Unterhalt für weitere Kinder) lohnt sich das - vor allem weil ja noch andere Fragen offen sind.

LG