Entfernung zur Arbeitsstätte

Hallo,

was wird vom FA als Entfernung zur Arbeitsstätte wohl anerkannt? Die Arbeitsstätte, die auf der Lohnsteuerbescheinigung vom AG angegeben ist? Selbst wenn dort der Firmenhauptsitz angegeben ist und man in einer weiter entfernten Zweigstelle oder Filiale beschäftigt ist und eigentlich einen weiteren Arbeitsweg hat? Muss man das seperat nachweisen? Wenn ja, wie?

Danke und Gruß!

Neolight

Servus,

anerkannt wird die tatsächliche Arbeitsstätte.

Beispiel: Ein Agrarinschenjör aus Hirschberg arbeitet für die Anilin in Limburgerhof. Weg zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte ist in diesem Fall nicht die Entfernung bis zum BASF-Hochhaus, sondern bis Limburgerhof. Weil er da tatsächlich zur Arbeit hinfährt, ganz unabhängig davon, wo sein Wirken und Treiben verwaltet wird.

Schöne Grüße

MM

Ich glaub´ ich habe mich falsch ausgedrückt. Ich versuche mich mal zu konkretisieren.
Der nette Finanzbeamte, der jedes Jahr meine Steuererklärung bearbeitet, wird sich doch wundern, wenn ich plötzlich einen 20 km längeren Arbeitsweg habe, wo doch mein Arbeitgeber der gleiche geblieben ist. Muss ich den längeren Weg nachweisen? Wenn ja, wie?
In der heutigen Zeit muss man ja alles nachweisen. Z.B. Kindergartenbeiträge. Da reicht nicht die Bestäigung vom KiGa, sondern es muss auch der Kontoauszug mit der Abbuchung dabei sein. Bei Versicherungsbeiträgen reicht aber die einfache Beitragsrechnung.
Hat mich jemand verstanden? :wink:

Aaaalsooo:

Man gibt die Arbeitsstätte an, wo man tatsächlich und wahrhaftig tagtäglich arbeitet.

Einfach in Anlage N, Seite 2, Zeile 38 die regelmäßige Arbeitsstätte eintragen. Und sollte der Finanzbeamte tatsächlich genaueres wissen wollen, dann sich vom Arbeitgeber eine Bestätigung geben lassen, wo die regelmäßige Arbeitsstätte ist.

Bei den Beamten des Landes NRW steht auf der Lohnsteuerbescheinigung auch als Anschrift des Arbeitgebers Düsseldorf drauf. Und tatsächlich arbeiten sie in Wanne-Eikel, Bottrop-Kirchhellen, Wachtendonk usw. Und dies wurde bei der Einkommensteuererklärung bisher nicht angezweifelt. Auch bei „Ottonormalverbrauchern“ (no offence :wink: nicht.

Viele Grüße
e

Servus,

deswegen habe ich die Anilin als Beispiel gewählt: Der Arbeitsweg unseres Agrarinschenjörs aus Hirschberg kann sich zwischen geschätzten 20 und geschätzten 30 Kilometern von einem Monat auf den anderen ändern, ohne daß man der Lohnsteuerkarte irgendwas ansieht.

Aber auch als „gewöhnlicher“ Aniliner in der Produktion sind gut 6 km Unterschied von einer Woche auf die andere durchaus drin, wenn der Mann innerhalb der Anilin anders eingesetzt wird.

Beweisen muß der Steuerpflichtige dann etwas, wenn seine Angaben, für die zunächst der Beweis des ersten Anscheins gilt, unplausibel oder widersprüchlich sind.

Das geht im Zweifelsfall ganz leicht: Ein Zettel vom Arbeitgeber, auf dem drauf steht, wo genau er den Arbeitnehmer eingesetzt hat, genügt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Wachtendonk ist schön.

Aber: Gilt das auch für Bielefeld? - damit würden die Kollegen bei der Veranlagung ja mittelbar bestätigen, daß es einen real existierenden Ort dieses Namens gibt!

Schöne Grüße

MM

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