Hallo,
was kann unternommen werden wenn vom Finanzamt im Widerspruchsverfahren das BFH-Urteil v. 16.11.2011 - VI R 19/11) nach dessen eigener Vorstellung ausgelegt wird?
Es handelt sich bei den Werbungskosten um eine strittige Differenz von 6 km. Die gefahrene strittige und die vom FA akzeptierte Strecke führt vorwiegend über eine vom LandesBetriebMobilität und Bürgern als wichtige angesehene Bundesstraße, die auch gut ausgebaut wurde und weiterhin wird, somit zügiger und problemloser gefahren werden kann.
Die vom FinanzAmt akzeptierte Strecke führt nach ca. 36 km auf der besagten Bundesstrasse dann über kurvige schmale Landstrassen, teilweise mit starkem Gefälle/Steigungen (im Winter besonders „nett“), mehreren Ortsdurchfahrten und 3 beschrankten Bahnübergängen nach ca. 13 km, gesamt rund 49 km zur Arbeitsstelle.
Bei der bevorzugten Route wird auf der Bundestrasse nach 48 km die Abzweigung und nach ca. weiteren 7 km, vorwiegend durch einem Stadtgebiet nach etwa der gleichen Zeit und 55 km, der Arbeitsplatz erreicht.
Im erwähnten BFH-Urteil steht;
(…Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen… Eine Straßenverbindung kann auch dann “offensichtlich verkehrsgünstiger” sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist… wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte… …Deshalb kann eine “offensichtlich verkehrsgünstigere” Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch auf Grund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.).
Gerade aus diesem Grund wurde und werden weiterhin Millionen Euro in die Bundestrasse investiert, ansonsten wäre diese finanzielle Ausgabe ad absurdum. Der Finanzbeamte führt zwar obiges BFH-Urteil auch an, will dieser Agumentation nicht folgen und droht mit Verbösung (irtümlich wurden zu viel Arbeitstage angegeben, eine Rückzahlung wäre fällig), wir wollen aber nur die zu berücksichtigen Tage mit den 55 km angerechnet bekommen.
Wie kann bei der angekündigten Zurückweisung (dieser dann gilt als unbegründet mit Verbösung) des Einspruchs vorgegangen werden. Die Alternative wäre das wir den Einspruch zurücknehmen. Das möchten wir allerdings nicht.
Herzlichen Dank für entsprechende Hinweise