Entfernungspauschale

Liebe/-r Experte/-in,

seit 8 Jahren fahre ich von meinem Wohnort Berlin nach Brandenburg zur Arbeit - Entfernung über die Autobahn 87 Kilometer. Da hier recht viel zusammenkommt, habe ich immer einen Freibetrag eintragen lassen. Ging auch immer problemlos, auch in den Steuererklärungen selbst wurde das so anerkannt.
Nun wollte ich für 2010 wieder den Freibetrag eintragen lassen. Ich bekam die Lohnsteuerkarte zurück mit der Anmerkung, dass die kürzeste Entfernung nur knapp über 50 km betragen würde. Das kommt zwar hin, die Fahrzeit wäre jedoch wesentlich länger - ich käme mit Hin- und Rückweg auf dreieinhalb bis vier Stunden pro Tag. Habe also Einspruch eingelegt und das erfolgreich, die 87 Kilometer werden anerkannt.
Allerdings: zukünftig soll ich die mit meinem Wagen gefahrenen Kilometer nachweisen bzw. glaubhaft machen.
Nun frage ich mich: ist das eine neue Sachbearbeiterin, die besonders genau ist? Oder gibt es mittlerweile neue Bestimmungen? Und die Hauptfrage: bin ich verpflichtet, die gefahrenen Kilometer nachzuweisen?

Vielen Dank schon mal vorab.

Hallo, guten Abend,

es gibt keine Bestimmungen. Vermutlich eine neue Sachbearbeiterin. Es ist KEIN Fahrtenbuch oder Ähnliches zu führer.

Sehen Sie das ganz entspannt und weisen Sie die längere Strecke und die damit zusammenhängende Zeitersparnis anhand von Aufzeichnungen (einmalig) und/oder Online-Routenplanern nach.

Das klappt.

Die Vorschrift habe ich gerade nicht parat. Die Gesetztestexte/Kommentare/Richtlininen liegen im Büro. Wenn Bedarf ist reiche ich das nach.

Herzliche Weihnachtsgrüße

Dirk Henschel

Besten Dank für die schnelle Antwort. Das beruhigt mich etwas, denn ich finde es ziemlich nervig, das ganze Jahr über auch dafür noch Belege zu sammeln oder ein Fahrtenbuch zu führen. Ein einmaliger Nachweis ist dagegen natürlich unaufwendiger und ohne Probleme zu erbringen.

Ihnen und Ihrer Familie auch ein schönes und entspanntes Weihnachtsfest

Guten Tag Herr Hofmann,
mit der Auflage hat das Finanzamt recht, seit „Menschen Gedenken“ gibt es einen Standart Erläuterungstext, der den Steuerbürger verpflichtet die Fahrleistung seines PKW´s dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen. In Nds wird dies bei einer einfachen Entfernung von mehr als 120 km gemacht, bei 87 km finde ich persönlich dies als unangebracht, zumal die Mehrkilometer nur 37 km sind.
Aber nach § 88 Abs 1 AO (Abgabenordnung - S 43
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ao_1977/gesa… ) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen.Somit ist das leider so ok. Ich würde dem Finanzamt am 01.01 per Mail unter Angabe der Steuernummer den Km-Stand mitteilen und ein digitales Foto vom Tacho anhängen. gleiches würde ich jedes Jahr am 01.01. machen. Ich würde mir bei jeden Tanken einen Beleg geben lassen und diese sammeln, oder immer mit Kredit- oder EC Karte tanken, dann wäre der Buchungsbeleg da und was sollte man auf der Tanke schon für 40 bis 50 Euro gekauft haben? Ich hoffe, dass dies ausreichend zum Nachweis ist. Ich wünsche besinnliche Feiertage und für 2010 alles Gute.
Lieber Gruß aus Nds nach Brandenburg
Jo1702

Liebe/-r Experte/-in,

seit 8 Jahren fahre ich von meinem Wohnort Berlin nach
Brandenburg zur Arbeit - Entfernung über die Autobahn 87
Kilometer. Da hier recht viel zusammenkommt, habe ich immer

Nach den Richtlinien ist eigentlich nur die kürzeste Entfernung ansatzfähig und abziehbar, insofern handelt es sich in Ihrem Fall bereits um ein großes Entgegenkommen - auch in den vorjahren - der Finanzverwaltung.

Glaubhaftmachung ist jede Methode, um die Entstehung der höheren tatsächlichen Kosten - hier der längeren Fahrtstrecke - zu stützen. Im schlimmsten Fall, wenn also überhaupt keine Unterlagen vorliegen, genügt eine eidesstattliche Versicherung, also ein unterzeichnetes Schreiben, dass Sie eidesstattlich versichern, diese Entfernung gefahren zu sein. Da das FInanzamt die Glaubhaftmachung nur für die Zukunft verlangt hat, empfiehlt sich, für einen gewissen Zeitraum - in NRW verlangt die Finanzverwaltung 3 Monate - ein Fahrtenbuch zu führen (im Fachhandel erhältlich) und zusätzlich für das gesamte Jahr alle Quittungen über Kfz-Kosten (Treibstoffe, Reparaturen usw.) aufzubewahren und mit der nächsten Steuererklärung beide Unterlagen einzureichen. Damit dürfte dann auch für die Zukunft die Entfernung glaubhaft gemacht sein und in den Folgejahren eine Fortsetzung des Fahrtenbuchs nicht mehr erforderlich sein.
AM sinnvollsten ist sicherlich, kurz mit der Bearbeiterin zu telefonieren, um die genauen Anforderungen herauszufinden.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Nun sind leider die Antworten, die ich erhalten habe, z.T. völlig konträr - hinsichtlich der Frage, ob ich überhaupt anhand von Belegen nachweisen muss, ob ich die Strecke gefahren bin.

Trotzdem, vielen Dank für die Antwort.

Hallo,

vielen Dank für die ANtwort. Leider ist nun die erste Antwort auf meine Frage ganz unterschiedlich von der Ihren - danach ist es nicht notwendig, den Nachweis zu führen und Belege zu sammeln.
Trotzdem vielen Dank.

Hallo Herr Hofmann,
bitte entschuldigen Sie die versptete Antwort. Ich einige Zeit abwesend.
Maßgebend für die Entfernung ist die »kürzeste Straßenverbindung« - ganz gleich welches Verkehrsmittel Sie tatsächlich benutzen.
Als Pkw-Fahrer können Sie auch eine längere Entfernung als die kürzeste Straßenverbindung ansetzen, wenn diese Fahrstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).
Wann ist ein Umweg »offensichtlich verkehrsgünstiger«?
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Grundsatzurteil ausgeführt, dass eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht.
Im konkreten Fall reichte deshalb eine tägliche Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten aus. Dabei belief sich die kürzeste Straßenverbindung durch die Innenstadt auf 13 km, die anerkannte verkehrsgünstigere Strecke zur Umgehung der Innenstadt hingegen auf 20 km (BFH-Urteil vom 10.10.1975, VI R 33/74, BStBl. 1975 II S. 852).
Das oberste Steuergericht hat diese Grundsätze nochmals bestätigt: Eine Zeitersparnis von 20 bis 30 Minuten ist mindestens erforderlich, um von einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Straßenverbindung ausgehen zu können (BFH-Beschluss vom 10.4.2007, VI B 134/06, BFH/NV 2007 S. 1309).
Auch das Finanzgericht Düsseldorf hält eine Zeitersparnis von täglich mindestens 31 Minuten bei Benutzung der 44 km langen Umwegstrecke statt der kürzesten Straßenverbindung von 25 km durch die Innenstadt für ausreichend. Positiv bewerteten die Finanzrichter, dass die Arbeitnehmerin mit der Autobahnstrecke genau die Straßenverbindung nutzt, die nach den städtebaulichen Planungen aus umwelt- und verkehrspolitischen Gründen zur Entlastung der Innenstadt gebaut worden ist (FG Düsseldorf vom 23.3.2007, 1 K 3285/06 E, EFG 2007 S. 1014).
Ohne Bedeutung ist aber, ob der Arbeitnehmer die kürzere Straßenverbindung durch die Innenstadt aufgrund der Verkehrsumstände (Verkehrsdichte und Verkehrsfluss) als nicht zumutbar empfindet. Auch der damit verbundene Kraftstoffverbrauch und stärkere Verschleiß des Fahrzeugs reichen nicht aus (FG Düsseldorf vom 18.7.2005, 10 K 514/05 E, EFG 2005 S. 1852).
Beste Grüße
Dr. Winkler

Hallo Herr Dr. Winkler,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Aber: die längere Strecke hatte man mir ja nach meinem Einspruch schon zugestanden - meine Frage war, ob ich dem Wunsch nach detailliertem Nachweis, dass ich diese längere Strecke auch fahre, durch Fahrtenbuch, Benzinquittungen u.ä. auch wirklich so nachkommen muss. Die Antworten dazu waren ja höchst unterschiedlich.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Hofmann

Hallo Herr Hofmann,
wie aus den verschiedenen Urteilen ersichtlich, müssen Sie den Vorteil nachweisen (z.B. häufige Verkehrsstaus, Zuspätkommen, Unfallgefahren, Hoher Kraftstoffverbrauch usw.). Ein Fahrtenbuch oder Kraftstoffquittungen beweisen jedoch nicht diese Vorteile.
Beste Grüsse
Dr. Winkler

Sehr geehrter Herr Dr. Winkler,
vielleicht habe ich mich nicht eindeutig ausgedrückt, deshalb schreibe ich hier mal auf, was man mir geschrieben hat (mit gleichzeitiger Anerkennung der längeren Fahrtstrecke):
„Zukünftig bitte ich Sie, die jährlich mit Ihrem Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Kilometerleistung kann z.B. durch Inspektions- und Reparaturrechnungen, Kauf- oder Verkaufsverträge der/des Kfz., TÜV-Berichte oder die Führung eines Fahrtenbuches erfolgen.“
Darauf bezieht sich meine Frage - muss ich das tun?
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Hofmann