Hallo!
Nehmen wir mal an, dass ein Arbeitnehmer (der normalerweise in Ort Y wohnt und arbeitet) Kilometer-Geld in Höhe von 78 km (Kilometermäßig längerer Weg, aber zeitlich schneller) von der Wohnung seiner Freundin (Ort X) zur Arbeit geltend machen möchte.
Zunächst einmal bewilligt ihm das Finanzamt 59 km (lt. Routenplaner) für den kürzesten Weg von der Wohnung der Freundin zur Arbeit. Hier legt der AN aber Einspruch ein, mit der Begründung, dass er den verkehrsgünstigeren und schnelleren Weg genommen hat und sich dadurch die 78 km begründen.
Hierauf erhält der AN dann ein Schreiben vom FA, dass sich der Lebensmittelpunkt an Ort X bei der Freundin befinden muss und diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht werden darf.
Weiterhin bemängelt das FA, dass die Freundin bereits Fahrten von der Wohnung von Ort Y zu ihrer Arbeit geltend gemacht hat. Das FA ist der Meinung, dass sich somit der Lebensmittelpunkt des AN nicht in Ort X bei der Freundin befand.
Das FA lehnt die Fahrten nun komplett von Ort X zur Arbeit in Ort Y ab.
Könnte der AN seinen Einspruch aufrechterhalten? Das FA widerspricht sich, indem es nun komplett die Fahrtkosten streicht. Zunächst wollte das FA ja die Fahrtkosten zahlen.
Außerdem gab es eine Vereinbarung zwischen AN und Freundin, dass ein Probewohnen für x-Tage einmal in Ort X und dann wiederum in Ort Y stattfinden sollte und auch stattfand. Der AN und die Freundin wollten sich danach entscheiden, ob der zukünftige Lebensmittelpunkt in Ort X oder Y sein sollte. Könnte der AN das in den Einspruch mit einfließen lassen?
Im voraus besten Dank für die Antworten.
MFG