Entfernungspauschale - Anfahrt von Zweitwohnung

Hallo!

Nehmen wir mal an, dass ein Arbeitnehmer (der normalerweise in Ort Y wohnt und arbeitet) Kilometer-Geld in Höhe von 78 km (Kilometermäßig längerer Weg, aber zeitlich schneller) von der Wohnung seiner Freundin (Ort X) zur Arbeit geltend machen möchte.

Zunächst einmal bewilligt ihm das Finanzamt 59 km (lt. Routenplaner) für den kürzesten Weg von der Wohnung der Freundin zur Arbeit. Hier legt der AN aber Einspruch ein, mit der Begründung, dass er den verkehrsgünstigeren und schnelleren Weg genommen hat und sich dadurch die 78 km begründen.

Hierauf erhält der AN dann ein Schreiben vom FA, dass sich der Lebensmittelpunkt an Ort X bei der Freundin befinden muss und diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht werden darf.

Weiterhin bemängelt das FA, dass die Freundin bereits Fahrten von der Wohnung von Ort Y zu ihrer Arbeit geltend gemacht hat. Das FA ist der Meinung, dass sich somit der Lebensmittelpunkt des AN nicht in Ort X bei der Freundin befand.

Das FA lehnt die Fahrten nun komplett von Ort X zur Arbeit in Ort Y ab.

Könnte der AN seinen Einspruch aufrechterhalten? Das FA widerspricht sich, indem es nun komplett die Fahrtkosten streicht. Zunächst wollte das FA ja die Fahrtkosten zahlen.

Außerdem gab es eine Vereinbarung zwischen AN und Freundin, dass ein Probewohnen für x-Tage einmal in Ort X und dann wiederum in Ort Y stattfinden sollte und auch stattfand. Der AN und die Freundin wollten sich danach entscheiden, ob der zukünftige Lebensmittelpunkt in Ort X oder Y sein sollte. Könnte der AN das in den Einspruch mit einfließen lassen?

Im voraus besten Dank für die Antworten.

MFG

Hallo!

auch Hallo,

Nehmen wir mal an, dass ein Arbeitnehmer (der normalerweise in
Ort Y wohnt und arbeitet) Kilometer-Geld in Höhe von 78 km
(Kilometermäßig längerer Weg, aber zeitlich schneller) von der
Wohnung seiner Freundin (Ort X) zur Arbeit geltend machen
möchte.

so weit kein Problem

Zunächst einmal bewilligt ihm das Finanzamt 59 km (lt.
Routenplaner) für den kürzesten Weg von der Wohnung der
Freundin zur Arbeit. Hier legt der AN aber Einspruch ein, mit
der Begründung, dass er den verkehrsgünstigeren und
schnelleren Weg genommen hat und sich dadurch die 78 km
begründen.

Entscheidung des Finanzamts in Ordnung. Wenn die längere Strecke tatsächlich Zeit spart ist auch der Einspruch in Ordnung.

Hierauf erhält der AN dann ein Schreiben vom FA, dass sich der
Lebensmittelpunkt an Ort X bei der Freundin befinden muss und
diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufgesucht werden darf.

Das Finanzamt hat Recht. Eine Fahrt pro Woche dürfte aber bereits ausreichend sein.

Weiterhin bemängelt das FA, dass die Freundin bereits Fahrten
von der Wohnung von Ort Y zu ihrer Arbeit geltend gemacht hat.
Das FA ist der Meinung, dass sich somit der Lebensmittelpunkt
des AN nicht in Ort X bei der Freundin befand.

Jetzt wirds abenteuerlich! Der AN will also seinen Lebensmittelpunkt in DER Wohnung derFreundin haben, die für die Freundin selbst nicht der Lebensmittelpunkt ist.
Diese Doppelbeantragung der Fahrten ist ein klassisches Eigentor und geht teilweise schon in Richtung Steuerhinterziehung.
Wo hat das Paar denn nun den Lebensmittelpunkt?
Nur die Fahrten eines Partners zu diesem einen Lebensmittelpunkt können abzugsfähig sein.
Die Partnerin hat Fahrten genehmigt bekommen, also ist die Sache damit rechtlich eigentlich durch.

Das FA lehnt die Fahrten nun komplett von Ort X zur Arbeit in
Ort Y ab.

Logischerweise, da ja selbst die Partnerin in dieser Wohnung offensichtlich nicht den Lebensmittelpunkt hat.Hat sie in ihrer eigenen Steuererklärung selbst so beantragt.

Könnte der AN seinen Einspruch aufrechterhalten? Das FA
widerspricht sich, indem es nun komplett die Fahrtkosten
streicht. Zunächst wollte das FA ja die Fahrtkosten zahlen.

Im Einspruchsverfahren findet eine Gesamtaufrollung des Steuerfalls statt. Das Finanzamt kann im Einspruchsverfahren sogar Dinge berichtigen, die gar nicht Gegenstand des Einspruchs sind.
Das, was das Finanzamt jetzt macht, nennt sich Verböserung und ist gängige Praxis.

Außerdem gab es eine Vereinbarung zwischen AN und Freundin,
dass ein Probewohnen für x-Tage einmal in Ort X und dann
wiederum in Ort Y stattfinden sollte und auch stattfand. Der
AN und die Freundin wollten sich danach entscheiden, ob der
zukünftige Lebensmittelpunkt in Ort X oder Y sein sollte.
Könnte der AN das in den Einspruch mit einfließen lassen?

Warum sollte das das Finanamt interessieren? Das sind private Abmachungen zwischen zwei Partnern, die aus rein privaten Gründen geschlossen wurden. Wo ist der berufliche Grund, der dies rechtfertigt?
Die Partner sollen sich gegenüber dem Finanzamt festlegen, wo denn nun der GEMEINSAME Lebensmittelpunkt ist.

Im voraus besten Dank für die Antworten.

Gern geschehen, wenn auch nicht unbedingt das, was der Verfasser hören wollte.

MFG

Gruß
Lawrence

Hallöchen Lawrence,

vielen Dank für die prompte Antwort.

Weiterhin bemängelt das FA, dass die Freundin bereits Fahrten
von der Wohnung von Ort Y zu ihrer Arbeit geltend gemacht hat.
Das FA ist der Meinung, dass sich somit der Lebensmittelpunkt
des AN nicht in Ort X bei der Freundin befand.

Jetzt wirds abenteuerlich! Der AN will also seinen
Lebensmittelpunkt in DER Wohnung derFreundin haben, die für
die Freundin selbst nicht der Lebensmittelpunkt ist.
Diese Doppelbeantragung der Fahrten ist ein klassisches
Eigentor und geht teilweise schon in Richtung
Steuerhinterziehung.
Wo hat das Paar denn nun den Lebensmittelpunkt?
Nur die Fahrten eines Partners zu diesem einen
Lebensmittelpunkt können abzugsfähig sein.
Die Partnerin hat Fahrten genehmigt bekommen, also ist die
Sache damit rechtlich eigentlich durch.

Wie unten geschrieben hat sich der Lebensmittelpunkt die eine Jahreshälfte in Ort X befunden und die andere Hälfte in Ort Y, um einen späteren gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu finden.

Der AN hatte ja nicht für das ganze Jahr die Fahrtkosten von 78 km beantragt, genauso andersherum die Freundin.

Könnte der AN seinen Einspruch aufrechterhalten? Das FA
widerspricht sich, indem es nun komplett die Fahrtkosten
streicht. Zunächst wollte das FA ja die Fahrtkosten zahlen.

Im Einspruchsverfahren findet eine Gesamtaufrollung des
Steuerfalls statt. Das Finanzamt kann im Einspruchsverfahren
sogar Dinge berichtigen, die gar nicht Gegenstand des
Einspruchs sind.
Das, was das Finanzamt jetzt macht, nennt sich Verböserung und
ist gängige Praxis.

Es wurde vom AN nie der Name der Freundin in irgendwelchen Schreiben genannt, sondern nur der Ort X. Wie kann das FA den Zusammenhang zur Freundin herleiten? Nur aufgrund der jetzigen Wohnsituation? =gemeinsamer Wohnort X und den Eintrag im Einwohnermelderegister?

Außerdem gab es eine Vereinbarung zwischen AN und Freundin,
dass ein Probewohnen für x-Tage einmal in Ort X und dann
wiederum in Ort Y stattfinden sollte und auch stattfand. Der
AN und die Freundin wollten sich danach entscheiden, ob der
zukünftige Lebensmittelpunkt in Ort X oder Y sein sollte.
Könnte der AN das in den Einspruch mit einfließen lassen?

Warum sollte das das Finanamt interessieren? Das sind private
Abmachungen zwischen zwei Partnern, die aus rein privaten
Gründen geschlossen wurden. Wo ist der berufliche Grund, der
dies rechtfertigt?
Die Partner sollen sich gegenüber dem Finanzamt festlegen, wo
denn nun der GEMEINSAME Lebensmittelpunkt ist.

Mittlerweile im Jahr 2009 ist dies auch geschehen. Vorher war das aber noch nicht klar.

Hallöchen Lawrence,

Wie unten geschrieben hat sich der Lebensmittelpunkt die eine
Jahreshälfte in Ort X befunden und die andere Hälfte in Ort Y,
um einen späteren gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu finden.

Der AN hatte ja nicht für das ganze Jahr die Fahrtkosten von
78 km beantragt, genauso andersherum die Freundin.

Es wurde vom AN nie der Name der Freundin in irgendwelchen
Schreiben genannt, sondern nur der Ort X. Wie kann das FA den
Zusammenhang zur Freundin herleiten? Nur aufgrund der jetzigen
Wohnsituation? =gemeinsamer Wohnort X und den Eintrag im
Einwohnermelderegister?

Denkbar.

Mittlerweile im Jahr 2009 ist dies auch geschehen. Vorher war
das aber noch nicht klar.

Das könnte wohl auch der Punkt sein. Denn das probeweise Zusammenleben gehört wohl zum Privatvergnügen und es ist nicht ersichtlich, warum man die damit enstehenden Kosten steuerlich geltend machen können sollte. Gerade weil es nur ein Test war, spricht doch alles dafür, dass es sich eben nicht um den Mittelpunkt des Lebensinteresses gahandelt hat.