Entfernungspauschale auch für Fußweg zur Arbeit, Parkplatzkosten

Hallo Zusammen,

Ihr merkt es vermutlich, ich habe heute meine Vertrackte-Steuer-Fragen-Phase.

Also nun zur „Entfernungspauschale“. In dutzenden Beiträgen lese ich so oder ähnlich: „Ob die Strecke mit Auto, Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt wird, spielt keine Rolle.“

Aber was ist mit Fußgängern? Okay - wer 2 km von der Arbeitsstelle wohnt und die zu Fuß läuft, wird damit nicht auf relevante Werbungskosten kommen. Aber wenn z.B. durch Kosten einer Weiterbildung die Grenze überschritten wird, stellt sich schon die Frage ob man die 220 x 2 x 0,3 = 132 EUR an Werbungskosten noch mitnehmen darf.

Oder ein anderer denkbarer Fall: Es zählen ja nur die vollen km. Wer also 39,9 km Weg zur Arbeit hat, kann nur 39 ansetzen. Was aber wenn es an der Arbeitsstelle keine Parkplätze gibt? Der Weg von Wohnort zum nächstgelegenen Parkplatz beträgt vielleicht 40,5 km und dann läuft er noch 0,6 km bis zum Arbeitsort. Was kann er/sie nun ansetzen, 39 km, 40 km oder 41 km?

Und wo wir dabei sind: Die Kosten des Parkplatzes am Arbeitsort dürfen ja nicht zusätzlich angesetzt werden. Laufen da vielleicht schon Klagen gegen? Bei den horrenden Kosten in Innerstädten bleibt doch für einen Arbeitnehmer, der für einen Arbeitstag 10 EUR oder mehr Parkplatzkosten zahlen muß, kein Geld mehr für Benzin und Abnutzung des Autos über! Eine klarer Benachteiligung von AN in Kleinunternehmen gegenüber AN von Behörden und Großunternehmen die i.d.R. Parkplätze für Ihr Personal bereit halten und die Kosten dafür auch steuerlich geltend machen dürfen.

So reicht für heute - hab’ zwar noch ein paar mehr Fragen in petto, aber warte erst mal die Antworten ab.
Gruß Conrad

Nö. Runde kaufmännisch, dann passt das.

Nö, die stellt sich nicht. Der Ort der Weiterbildung ist nicht erste Tägigkeitsstätte, damit ist die ganze Kiste eindeutig in das Kapitel Dienstreise verwiesen.

Pfaltsch, kann er nicht.

Oh, denket nicht so klug!

40,5 + 0,6 = 41,1. Kaufmännisch gerundet 40. Und gut isses. Bitte keine Magengeschwüre wegen der entgangenen 0,1 * 230 * 0,3 * 0,4 = 2,76 € p.a. entwickeln. Wenn es Dir das wert ist, kannst Du natürlich gerne auch nach F auswandern. Dort wirst Du mit bürokratischen Winkelzügen zugeschüttet, bis Du keine Luft mehr kriegst und nur noch winselst: „Bitte, bitte lass mich zwei Euro siebzig im Jahr zahlen, wenn ich dafür nach Schäubleland zurück darf!“

Wer sagt das? Der Herr Konz vielleicht? Wer auch immer dieses scheiß-„ja“ verwendet, ist verpflichtet, alles, was er sagt, von A-Z mit Rechtsquellen zu belegen. Und zwar in jedem Detail.

Da bin ich ja gespannt -

rechne damit, dass Dir auf Deinem hohen Rösslein zugerufen werden wird

NOGGER DIR EINEN!

Winkewinke

MM

Ich muss an zwei Punkten korrigieren, auch wenn diese Fragen wenig Praxisrelevanz haben.

Der Praktiker sowohl in der Steuerberatung als auch im Finanzamt macht das so, aber eigentlich gehen nur die vollen, nicht die angefangenen Kilometer, so Wortlaut des Gesetzes und BFH-Rechtsprechung, vgl. BMF-Schreiben vom 31.10.2013.

Das stimmt so, durch die Abgeltungswirkung der Pauschale sind diese Kosten erschlagen, siehe auch im angeführten BMF-Schreiben.

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Nochmals Herzlichen Dank RotAlge!

Was mir allerdings immer noch nicht ganz klar geworden ist: Zählen jetzt Fußwege mit zur Entfernungspauschale oder nicht. Und wie ist es mit dem geschilderten Fall, wenn kein Parkplatz am Dienstort vorhanden ist?

Ich hoffe Du empfindest das nicht als reiten auf „Hohes Rösslein“. Ich weiß nicht wie MM auf die Idee kam … Aber der lag ja auch fachlich größtenteils daneben, bzw. hat meine Frage zum Teil gar nicht verstanden. Ich finde, daß so ein Forum doch grade dafür gut ist, vertrackte Details zu diskutieren. Die Standard-Antworten zu Steuerthemen findet man im Netz doch an jeder Ecke - oder?

Gruß, Conrad

im Wert von ungefähr einem Laugenbrötchen p.a. sind nichts, was „fachlich“ irgendeine Relevanz hätte.

Winkewinke

MM

Ich verstehe ja, daß es Leute gibt, die Detailverliebtheit nervt. Was ich nie verstehen werde, warum halten die sich nicht einfach aus solchen Diskussionen raus?

Eigentlich sollte man das einfach ignorieren. Damit aber andere Leser nicht einen falschen Eindruck gewinnen, muß ich jetzt doch mal einiges richtig stellen:

Ganz schön teurere Laugenbrötchen: Im genannten Beispiel geht es immerhin um 132 EUR Werbungskosten. Nicht die Welt, aber bei einem Durchschnittsverdiener durchaus 20,- - 30,- EUR Steuerersparnis.

Im Übrigen finde ich es durchaus interessant die Grenzen exakt und nicht nur ungefähr zu kennen. Trotzdem kann man in der Praxis dann fünfe grade sein lassen. Aber wer schon den Kurs nur ungefähr kennt landet schnell völlig daneben, wenn er dann auch nur Daumen mal Pi navigiert.

Was hier aber nicht gefragt war. Das Beispiel mit den Weiterbildungskosten sollte klar machen, daß sich die Geltendmachung von geringen Werbungskosten nur dann lohnt, wenn der Arbeitnehmerfreibetrag durch andere Werbungskosten bereits ausgeschöpft wurde.

Tja - zu dumm nur wenn derjenige, der das fordert sich selbst nicht dran hält.

Schade, der Thread ist wohl verbrannt.
Conrad