Entfernungspauschale für Übungsleiter in Steuererklärung?

Hallo,
ich bin (noch) Student in meinem zweiten Studium und sitze gerade an meiner Steuererklärung. Ich habe das Jahr 2021, um das es in der Steuererklärung geht, als Honorarkraft (gem. §3 Nr. 26 EStG) an einer Schule als Übungsleiter für die Nachmittagsbetreuung gearbeitet. Dieses Einkommen habe ich auch in der Steuier angegeben.
Dies ist die einzige bezahlte Tätigkeit, die mir etwas Geld einbringt und ist somit, trotz des niedrigen Einkommens, mein Haupt- (und einziges) Einkommen, ansonsten finanziere ich mich bis zum Abschluss des Studiums im August d. J. und dem Eintritt ins Berufsleben aus einem kleinen (bereits versteuerten) Erbe.

Meine Frage lautet wie folgt:

Kann ich für meine Einnahmen als Übungsleiter eine Entfernungspauschale ansetzen? Es sind etwa 5 km zur Arbeit (einfacher Weg), mein Bundesland hat im vergangenen Jahr 42 Schulwochen gehabt, an denen ich drei Tage die Woche tätig bin. Würde demnach 42 Wochen x 3 Tage x 5km x0,30€ = 189€ machen.
Ist dies rechtens oder gilt die Entfernungspauschale nur für „richtige“ Berufe?

Vielen Dank für die sachkundige Hilfe im Voraus!

Ja…
Gebe mal ein…5 km Entfernung … Steuerpauschale oder ähnlich
Ab dem 1. Km gibt es 30 Cent
Egal welches Verkehrsmittel
Viel Erfolg
WERNER

Hi,
ich wär mir da nicht so sicher. MW kann ein ÜL erst dann Werbungskosten absetzen, wenn diese mehr als die Pauschale betragen. Grund ist vor allem, dass das Geld, das man als ÜL erhält, nicht als Gehalt sondern Aufwandserstattung gelten - also auch für den Aufwand, den die Fahrt zur „Arbeitsstelle“, also Trainingshalle, Sportplatz o.ä., ausmacht.

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Vorher würde ich überschlägig abchecken, ob überhaupt eine Steuerersparnis bei dem anzugebenden Gesamteinkommen gezahlt werden muss.
Faustregel: keine Steuerzahlung = keine Steuerersparnis möglich

Servus,

für diese Frage empfiehlt es sich, mal die Quelle § 3 Nr. 26 EStG anzuschauen. Die entscheidende Stelle habe ich hervorgehoben, im Gesetz steht das nicht irgendwie fett oder kursiv:

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;

Ich denke, dass damit alles Nötige gesagt ist. Wenn nicht - bitte fragen.

Schöne Grüße

MM

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Bei selbständiger Tätigkeit rechnet man doch nicht die Pauschale einfache Strecke ab, sondern die Reisekosten hin und zurück, oder liege ich da falsch?

Es geht nicht um selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit, sondern darum, ob die Fahrten (regelmäßige) Fahrten zur ersten Arbeitsstelle sind, oder ob es sich um Reisen handelt.

Fahrten zur ersten Arbeitsstelle: Einfache Entfernung mal Pauschale. Reisen: Gefahrene Kilometer mal Pauschale.

Auch selbständig Tätige können ohne weiteres eine erste Arbeitsstelle haben - das ist da, wo sie regelmäßig eingesetzt sind oder tätig werden; bei einem Organisten z.B. die Basilika St. Martin in Weingarten.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank schon einmal für die Antwort!
Ich frage lieber noch einmal nach, da ich was diese Thematik angeht, unsicher bin.

Ich verstehe es so, dass ich unter bestimmten Umständen eine Entfernungspauschale ansetzen darf. In meinem Falle, wenn ich über den Freibetrag i.H.v. 3000 Euro im Jahr komme, andernfalls steht mir nichts zu.
Sollten die 3000€ überscrhitten werden, wäre im ersten Falle die Grenze nach oben für die Entfernungspauschale die errechnete E-Pauschale (sollte ich deutlich über 3000€ liegen) oder falls die 3000 Euro nur sehr knapp überschritten werden, die Differenz zwischen Freigrenze (3000€) und erreichter Übungsleiteraufwandsentschädigung.

Habe ich das so korrekt verstanden?

Ja, das ist richtig: Mit dem Abzug von Betriebsausgaben können die Einnahmen „ausgeglichen“ werden, die den Freibetrag überschreiten, aber nicht mehr.

Schöne Grüße

MM

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