Hallo,
ich bin (noch) Student in meinem zweiten Studium und sitze gerade an meiner Steuererklärung. Ich habe das Jahr 2021, um das es in der Steuererklärung geht, als Honorarkraft (gem. §3 Nr. 26 EStG) an einer Schule als Übungsleiter für die Nachmittagsbetreuung gearbeitet. Dieses Einkommen habe ich auch in der Steuier angegeben.
Dies ist die einzige bezahlte Tätigkeit, die mir etwas Geld einbringt und ist somit, trotz des niedrigen Einkommens, mein Haupt- (und einziges) Einkommen, ansonsten finanziere ich mich bis zum Abschluss des Studiums im August d. J. und dem Eintritt ins Berufsleben aus einem kleinen (bereits versteuerten) Erbe.
Meine Frage lautet wie folgt:
Kann ich für meine Einnahmen als Übungsleiter eine Entfernungspauschale ansetzen? Es sind etwa 5 km zur Arbeit (einfacher Weg), mein Bundesland hat im vergangenen Jahr 42 Schulwochen gehabt, an denen ich drei Tage die Woche tätig bin. Würde demnach 42 Wochen x 3 Tage x 5km x0,30€ = 189€ machen.
Ist dies rechtens oder gilt die Entfernungspauschale nur für „richtige“ Berufe?
Vielen Dank für die sachkundige Hilfe im Voraus!