Entfernungspauschale ist keine Subvention

Begriff der Werbungskosten
Der Begriff Werbungskosten ist in § 9 EStG wie folgt definiert : Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Das ist der einkommensteuerliche Begriff der Werbungskosten. Bevor du immer persönlich wirst solltest du dich mal informieren. Dummschwätzer!

Naja, die Beleidigungen werten Deinen Artikel natürlich ein bißchen ab, aber wollte noch erwähnen, daß Du hier eine neue begriffswelt auftust. Natürlich gehört die Entfernungspauschale in den Bereich der Werbungskosten aber sie bleiben dennoch eine Subvention.

Die Befreiung der Einnahmen der Post von der Umsatzsteuer ist auch eine Subvention, nur wirst Du das Wort Subvention nicht im UStG finden.

Ach, noch eins: Wie ich § 4 9a) entnehme, entällt auf den Grunderwerb keine Umsatzsteuer. Kann es sein, daß Du in der Hinsicht Blödsinn erzählt hast?

Gruß,
Christian

P.S. Auf Deinen anderen Artikel antworte ich mal nicht. Wenn Du den Hinweis darauf, daß das was Du beschreibst, kein Betrug ist, als ehrenrührig auffaßt, ist das Dein Problem.

Ich hingegen habe ein Problem damit, wenn man seine Aussagen mit absolut unzutreffenden Begriffen aufmotzt, um seine Meinung besser unter das Volk zu bringen.

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Eine Subvention ist sicherlich eine Definitionssache !!!
Trotzdem ist es eine Schweinerei wie unser Finanzminister mit
uns Arbeitnehmern umgeht.
Alle Unternehmen müssen den Gewinn versteuern und nicht den
Umsatz.

Wie? Du darfst Deine Werbungskosten nicht absetzen? Und Du bist der Meinung, Unternehmen müßten auch die Beträge versteuern, die an anderer Stelle auch besteuert werden, wie z.B. Materialaufwand (ist beim Lieferanten umsatzsteuerpflichtig) und Personalkosten (sind bei Dir steuerpflichtig)?

Seltsame Einstellung.

Gruß,
Christian

hallo,

ich glaube du verstehst mich falsch.
was ich meine ist, das jedes unternehmen in der Buchführung seine Kosten als Aufwendungen, sofern diese Betriebsausgaben sind, geltend machen kann und sich die Sache steuermindern auswirkt. Ob das Unternehmen Pauschalierer oder Optimierer ist, lassen wir mal dahingestellt. Das ist ja auch richtig so !!
Aber: auf Seiten der Arbeitnehmer sieht es anders aus, und sie werden den Unternehmen nicht gleichgestellt. Ihre Aufwedungen können sie nicht in dieser Weise absezen. Beispiel: die Entfernungspauschalen werden ja (von den tatsächlichen Kosten)zusammengestrichen, überall wird gekürzt und einiges (Arbeitskleidung) wird von den Fiskialrittern teilweise gar nicht akzeptiert und als Werbungskosten anerkannt. Das finde ich ungerecht. Stell dir vor, die Post dürfte bei ihrer Autoflotte in der Buchführung auch nur 15 cent/km Aufwand verbuchen, genauso wie unsere Fahrt zur Arbeit - die wären mit Sicherheit pleite, und sie können sich als Verwaltungsgebäude einen riesigen Protzbau hinstellen und steuermindernd abschreiben, während ein Arbeitnehmer schon mit der Anerkennung eines kleinen Arbeitszimmers Probleme bekommt! Was ich sagen will, ist dass den Arbeitnehmern das gleiche Recht zustehen sollte ihre Kosten geltend zu machen!

Grüße
Thomas

Korrekt.

Aber du willst mir doch nicht weismachen, dass 1 km Autofahrt zur Arbeitsstätte in einem Fiat Cinquecento die gleichen Kosten verursacht wie in einem Mercedes E-Klasse?

Gegenbeispiel: Mein Nachbar und ich kaufen uns am gleichen Tag jeweils einen PC. Meiner kostet 1000 Euro, seiner 2000 Euro. Wir können beide den PC als Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Ich kann die 1000 Euro in Anrechnung bringen, mein Nachbar die 2000 Euro. Hier werden die wahren Kosten steuerlich berücksichtigt.

Genau das erfolgt bei der Fahrtkostenpauschale nicht. Jeder Autofahrer bekommt vom Staat gleiches Geld, egal ob Fiat, VW, Daimler oder Ferrari. Deshalb handelt es sich um eine Subvention - unabhängig davon, dass es in der Anlage N unter Werbungskosten eingetragen wird.

Grüße
Heinrich

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hi,

als steuerlich versierter folge ich mal deinem § 9 EStG zum § 12 EStG. frage ist nun: warum ist wohl mein frühstück (toast, nutella, kaffee und cornflakes) nicht werbungskosten, mein weg mit der sbahn dennoch?

komisch: bei beidem passt die § 9 Definition wie aufs auge. gäbe es keine gesetzliche regelung der entfernungspauschale, würde meine sbahn-fahrt genauso unter § 12 fallen wie es das frühstück des arbeitnehmers schon seit eh und jeh tut.

imho: viele unternehmer schaffen nur allen möglichen privaten mist „von der steuer abzusetzen“, weil es zu wenige betriebsprüfungen gibt und die finanzämter zu schwach besetzt sind für die aufgaben die sie übernehmen.

wenn man schwachsinnsbürokratie entfernen würde (bauabzugssteuer, vwl, riesterrente, eigenheimzulage, einzelne zeitraubende vorschriften § 4a, 19a EStG z.b. und vieles weiteres was mehr zeit & geld kostet als es einbringt), dann würde die finanzämter auch steuern einziehen und nicht nur bürokratie verwalten!

mfg dennoch vom

showbee