Hallo,
ich habe eine Frage zur Entfernungspauschale - über Antworten würde ich mich freuen, schon jetzt vielen Dank!
Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können nach §9 Abs. 2 Satz 7 EStG ja für eine Fahrt pro Woche „wie Werbungskosten“ abgezogen werden.
Nach Satz 8 ist die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer zu gewähren. (gem. Satz 2 auf 4.500 Euro beschränkt, nur bei eigenem oder überlassenen PKW ggf. höher)
Dies bedeutet doch, auch bei Reisen ohne eigenen PKW z.B. mit der Bahn, bei einer Mitfahrt oder in einem geliehenen PKW für den keine eigenen Kosten anfallen (außer vielleicht Benzin) wäre dennoch die volle Entfernungspauschale zu gewähren.
Oder liegt da ein Denkfehler bzw. gibt es eine Verordnung, Richtlinie o.ä., das dies einschränkt? Bzw. gibt es dazu schon Urteile, wenn das FA die Gewährung ablehnt?
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Hallo,
[MOD] Komplettzitat gelöscht
In den Lohnsteuerrichtlinien (Richtlinie/Hinweis 42) ist nachzulesen, dass die Pauschale grundsätzlich unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel zu gewähren ist. Ausnahme: Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
Solange man nicht die 4.500€ überschreitet, stellt es in der Regel kein Problem dar, die 0,30€-Pauschale je Entfernungskilometer anzusetzen. Man sollte lediglich ggf. glaubhaft machen können, dass man diese Strecken auch zurückgelegt hat.
Gruß
Offensichtlich unzutreffende Besteuerung?
Hallo,
vielen Dank für Deine Antwort.
So hatte ich das auch interpretiert - allerdings bedeutet dies ja auch, dass dem Steuerpflichtigen hier ein höherer Abzugsbetrag gewährt werden kann, als ihm womöglich an tatsächlichen Kosten entstanden sind. (z.B. bei kostenlosem Mitfahren bei einem Bekannten o.ä.)
Gibt es hier Regelungen oder Urteile, wenn das FA in diesem Fall die Keule der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung auspackt?
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Hallo,
So hatte ich das auch interpretiert - allerdings bedeutet dies
ja auch, dass dem Steuerpflichtigen hier ein höherer
Abzugsbetrag gewährt werden kann, als ihm womöglich an
tatsächlichen Kosten entstanden sind. (z.B. bei kostenlosem
Mitfahren bei einem Bekannten o.ä.)
Ja. So ist das eben mit Pauschalen. Auch die Werbungskostenpauschale von 920€ bekommt man, selbst wenn man keine Werbungskosten hätte.
Gibt es hier Regelungen oder Urteile, wenn das FA in diesem
Fall die Keule der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung
auspackt?
Nein. Kann es auch nicht geben, die Richtlinien sind hier eindeutig. Die Finanzämter haben diese anzuwenden.
Das einzige Problem könnte sein, dass man eben glaubhaft machen muss, dass man x-mal im Jahr „Heim“ gefahren ist. Das muss man jedoch nur, wenn das FA Zweifel anmeldet. Als Belege können dann Fahrscheine, Tankquittungen, Mietwagenrechnungen, Bestätigungen des Mitnehmenden u.ä. hilfreich sein.
Gruß
BMF 01.12.2006 (IV C 5, S 2351, 60/06)
Hallo,
Nein. Kann es auch nicht geben, die Richtlinien sind hier
eindeutig. Die Finanzämter haben diese anzuwenden.
So sehe ich das auch.
O.g. BMF-Schreiben sagt ja auch nochmal eindeutig:
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.
Naja, in besagtem theoretischen Fall wird wohl der Sachgebietsleiter nochmal auf die Argumentation seiner Mitarbeiter schauen müssen…
Viele Grüße
Frank
Keine Begrenzung auf 4.500 Euro
Nach Satz 8 ist die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro
Kilometer zu gewähren. (gem. Satz 2 auf 4.500 Euro beschränkt,
nur bei eigenem oder überlassenen PKW ggf. höher)
Kleine Korrektur:
BMF 01.12.2006 (IV C 5, S 2351, 60/06)
Zitat: Die Beschränkung der Entfernungspauschale auf Strecken ab dem 21. Entfernungskilometer und die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 Euro gelten bei Familienheimfahrten nicht.
Viele Grüße
Frank
Nein. Kann es auch nicht geben, die Richtlinien sind hier
eindeutig. Die Finanzämter haben diese anzuwenden.
O.g. BMF-Schreiben sagt ja auch nochmal eindeutig:
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom
Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale
entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.
Dafür brauche ich nicht mal die Richtlinien, das ergibt sich schon aus dem Gesetz 
Dafür brauche ich nicht mal die Richtlinien, das ergibt sich
schon aus dem Gesetz 
Leider haben nicht alle Bürger umfassende Rechtskenntnisse. Unsere Gesetze sind in der Regel interpretationsbedürftig. Deshalb hat man wohl recht häufig noch diverse Vorschriften, Richtlinen etc.
Und offensichtlich war es 2006 noch irgendjemanden nicht ganz klar. Zumal es nicht allzu lange her ist, dass man die Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaft, auf dem Mofa oder Fuß nicht ansetzen durfte.
Gruß
Hinzu kommt ja noch: Interessanterweise kommt man bei Argumentationen mit dem FA oftmals mit BMF Schreiben weiter als mit dem reinen Zitieren der Gesetzestexte.
Hinzu kommt ja noch: Interessanterweise kommt man bei
Argumentationen mit dem FA oftmals mit BMF Schreiben weiter
als mit dem reinen Zitieren der Gesetzestexte.
Das ist schon klar. BMF-Schreiben sind ja auch bindend für die Finanzverwaltung.
Leider haben nicht alle Bürger umfassende Rechtskenntnisse.
Müssen sie auch nicht. Auch das BGB und StGB sind nicht für den Laien geschrieben worden.
Genausowenig wie alle Bürger umfassende Kenntnisse im Bereich Medizin / Handwerk / Landwirtschaft haben.
Unsere Gesetze sind in der Regel interpretationsbedürftig.
Alle nun auch wieder nicht.
Und offensichtlich war es 2006 noch irgendjemanden nicht ganz
klar. Zumal es nicht allzu lange her ist, dass man die
Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaft, auf dem Mofa oder
Fuß nicht ansetzen durfte.
Damals war es ja auch keine Entfernungspauschale sondern eine Kilometerpauschale. Und das ergab sich ebenfalls aus dem Gesetz.