Entfernungspauschale ohne eingabe von Fahrzeug

Hallo, zuerst Zitat aus $9,(1),4,Satz 2:
„…eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ENTFERNUNG zwischen…, höchsrtens jedoch 4500€ im Kalendarjahr; ein HÖCHERER BETRAG …soweit der Arbeitnehmer einen eigenen, oder ihm zur Nutzung überlassenen KRAFTWAGEN benutzt.“
Daraus sollte klar sein, dass die Angabe von Autokennzeichen, die vom Finanazamt absolut immer verlangt wird eigentlich nur dann notwendig ist, wenn man mehr als 4500€/jahr geltend machen will.
Was ist die erklärung, dass man zur eingabe des Autonummers immer noch genötigt wird?

Hallo,
also § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG sagt doch lediglich, dass es bei Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeittstätte bis zur Höhe von 4.500 € keine Rolle spielt mit welchem Verkehrsmittel diese durchgeführt werden, eben auch mit dem eigenen oder überlassenen PKW.
Über 4.500 € Aufwendungen geht das halt nur mit PKW oder zumindest teilweise mit PKW.
Also die Angabe des letzten Amtlichen Kennzeichens in der Steuererklärung ist daher nur entbehrlich, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeittstätte ausschliesslich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden.

Gruss