Entfristung während Schwangerschaft?

Hallo,

ich hoffe, mir kann hier jemand weiterhelfen…

Nehmen wir an, jemand ist auf 2 Jahre (24 Monate) befristet beschaeftigt. Nach 14 Monaten wird ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag geschlossen, der beeinhaltet, dass am Tage xx.xx.20xx nach Vertragsende des befristeten Vertrages eine Festanstellung (unbefristetes Arbeitsverhaeltnis)erfolgt. Der Nachtrag lautet „Ab Datum xx.xx.20xx Festanstellung“. Was passiert, falls vor dem Datum xx.xx.20xx eine Schwangerschaft eintritt und das Entfristungsdatum in den Mutterschutz oder in einem Zeitraum nach der Meldepflicht (wg. Chemikalien und Stahlung) einer Schwangerschaft faellt? Wie rechtsverbindlich ist der
Nachtrag?

Die Frage ist insofern brisant, als dass der Arbeitgeber bei einer vorausgegangen Schwangerschaft
(unser erstes Kind) eine mündlich zugesagte Entfristung nach 2 jähriger Befristung zurückgezogen hatte und nach Ablauf des Beschaeftigungsverhaeltnisses während der Schwangerschaft zunaechst keine, dann aber doch eine Weiterbeschaeftigung im Rahmen eines befristeten Neuvertrages angeboten hatte, was wir nicht ablehnen konnten.

Wir befürchten, dass eine ähnliche Situation wieder eintreten koennte und bitten daher um arbeitsrechtliche Hilfe.

Danke!

Hallo,
ich bin leider nicht der richtige Experte für Ihre Fragen! Tut mir leid!
Gruß

Sau Schwer zu beantworten, also mache ich so. Ließ aber alles durch, manche wird klare.

Gründe für die Befristung von Arbeitsverträgen

Firmen bieten befristete Verträge an, wenn nur kurzzeitig oder vorübergehend Bedarf an Personal besteht oder eine Arbeitskraft zu einem bestimmten Zweck gebraucht wird, zum Beispiel für Saisonarbeit. Ausbildungsverträge sind generell befristet und enden mit dem Abschluss der Ausbildung.

Häufig wird auch als Vertretung bei einer längeren Krankheit oder während der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit eine Kraft eingestellt, deren Arbeitsvertrag befristet ist. In den letzten Jahren hat es sich eingebürgert, für die Dauer der Probezeit einen befristeten Vertrag abzuschließen. Dieser Vertrag muss nach dem Ende der Probezeit nicht gekündigt werden, der Arbeitgeber kann ihn ohne Verlängerung auslaufen lassen. Allerdings: Gestattet der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer auch nur einen Tag länger arbeitet als der Vertrag läuft, verwandelt sich dadurch der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten. In jedem Fall muss ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Wird eine Vereinbarung lediglich mündlich getroffen, entsteht damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, auch wenn ein befristetes vorgesehen war. Der Vertrag muss bereits vor Beginn der Tätigkeit unterzeichnet werden.

Ein befristeter Arbeitsvertrag darf maximal eine Gesamtdauer von zwei Jahren haben, kann aber auch für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Innerhalb der Frist von 24 Monaten besteht die Möglichkeit einer dreimaligen Verlängerung. Das heißt, ein Vertrag, der nur einige Monate laufen sollte, kann noch dreimal verlängert werden, bis die Grenze von zwei Jahren erreicht ist. Eine Ausnahme sind Ausbildungsverträge. Sie dauern meist drei Jahre.

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nicht möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit wird ausgeschlossen, dass einem Arbeitnehmer gekündigt und er einen Monat später wieder befristet eingestellt wird.

Ihre Rechte in Schwangerschaft und Elternzeit

Durch Schwangerschaft oder Elternzeit wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert, sondern läuft zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Der Kündigungsschutz für diese Zeit greift hier nicht. Denn es erfolgt keine Kündigung, lediglich eine Beendigung des Vertrages. Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Arbeitsplatz nach der Elternzeit zurück zu geben. Allerdings kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit der Schwangeren nicht durch eine Kündigung vorzeitig auflösen, sondern muss die werdende Mutter bis zum Vertragsende weiter beschäftigen.

Eine Ausnahme gibt es aber: Wenn mehrere Frauen gleichzeitig mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingestellt wurden, und alle erhielten nach dessen Auslaufen eine unbefristete Anstellung, nur eine nicht, die inzwischen schwanger geworden war, verstößt das gegen das Recht auf Gleichbehandlung. Das Arbeitsgericht Bochum (AZ: 2 Ca 2552/90) entschied in einem solchen Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Schwangeren nicht beendet werden durfte. Sie erhielt Schadensersatz und blieb bis zum Beginn der Mutterschutzfrist weiter angestellt. Eine Weiterbeschäftigung über die Mutterschutzfrist hinaus oder gar ein unbefristeter Arbeitsvertrag wurde allerdings nicht erreicht.

Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages sollte sich der Arbeitnehmer erkundigen, ob das Unternehmen daran interessiert ist, mit ihm einen unbefristeten Vertrag abzuschließen. Kommt so ein Vertrag nicht zu Stande, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich sofort beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sonst riskiert er, dass das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld um etwa ein Viertel kürzt.

Eine schwangere Arbeitnehmerin wird damit rechnen müssen, dass ihr Arbeitgeber einen befristeten Vertrag nicht in einen unbefristeten umwandelt. Auch in diesem Fall gilt: Eine Meldung beim Arbeitsamt muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Vertrages erfolgen. Die Frau bekommt Arbeitslosengeld bis zum Beginn der Mutterschutzfrist, wenn ein entsprechender Anspruch besteht. Während der Schutzfrist bekommt sie die gleiche Summe, bezahlt aber von der Krankenkasse, wenn sie gesetzlich krankenversichert ist.

Wird jedoch eine junge Frau, die noch in der Ausbildung ist, schwanger, kann sie trotz eines zeitlich befristeten Arbeitsvertrages nach der Geburt ihre Ausbildung fortsetzen. Nimmt sie ihr Recht auf Elternzeit wahr, dann kann sie ihre Ausbildung auch nach der Elternzeit fortführen und beenden. Selbst wenn ihr Ausbildungsvertrag nur auf drei Jahre begrenzt war, verlängert er sich in diesem Fall automatisch durch die Länge der Elternzeit.

Hoffe das hat geholfen,

Woody

Hallo!
Zunächst einmal möchte ich vorweg sagen; Ich bin Studentin. Arbeitsrecht habe ich in zwei Semestern studiert. Aus diesem Grunde kenne ich mich ein wenig aus, möchte aber keine 100% Verbindlichkeit vermitteln.

Zuerst einmal habe ich heraus gelesen, dass Sie zur Zeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt sind. Normalerweise endet ihr Arbeitsverhältnis nach Ende der 24 Monate (vgl. §15 TzBfG).
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen jedoch eine Festanstellung (also: Entfristung) zugesagt. Ich nehme an, dass diese nach Ende des befristeten Arbeitsvertrages gilt.
Diese Zusage, oder wie in Ihrem Fall: Nebenabrede zur Einstellung ist meiner Ansicht nach vollstens rechtsverbindlich. Denn für das zustande kommen eines Arbeitsverhältnisses bedarf es lediglich der Willenserklärungen beider Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber). Diese Willenserklärung hat Ihr Arbeitgeber mit Ihnen geschlossen. Das hätte nicht einmal schriftlich erfolgen müssen, da die Anstellung nicht der Schriftform bedarf. Aus Beweisgründen ist die Schriftform jedoch zu empfehlen.
Wie dem auch sei; Sie haben es (sogar) schriftlich -> die Anstellung gilt.

Ein Rückzug der Entfristung seitens des Arbeitgebers, aus dem Grund, dass sie nun schwanger geworden sind, halte ich für rechtswidrig ,bzw. diskriminierend (vgl. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz §1).
Ein ähnlicher Fall wurde im März 2008 vom Arbeitsgericht in Mainz behandelt. Das Gericht schließt ähnliche Schlüsse wie ich. Wenn Sie möchten, können Sie sich das auch im Internet anschauen:

„Urteil des ArbG Mainz vom 02.09.2008“

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiter helfen konnte und das Ihr Befürchten vielleicht grundlos dieses Mal ist.
Sollte Ihre Befürchtung zutreffen, bin ich jedoch zuversichtlich, dass Sie im Recht sind.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg

Merley

Hallo,

ich kann Dir da leider nicht helfen. Ich würde mal darauf tippen, dass der Vertrag rechtskräftig ist und unbefristet wird. Das ist aber keine Rechtsauskunft, sondern nur eine Vermutung.

Grüße
Milky

Leider kann ich diesbezüglich nicht weiterhelfen.

Hallo Rotas,
in erster Linie gilt der geschlossene Vertrag als rechtskräftig.
Leider müsste man dazu den neuen Arbeitsvertrag einsehen.
Ich rate Dir aber dringend dazu einen Rechtsanwalt um Rechtsbeistand zu holen, da es
im Arbeitsrecht auch schon ähnliche Fälle gibt.
Gruß Oliver

Hallo,

da kann ich Euch leider auch nicht weiterhelfen. „Google“ doch einfach mal unter „Arbeitsrecht“, „Befristeter Arbeitsvertrag“ und „Schwangerschaft“.

vg