Entgangener Gewinn einklagbar?

Guten Abend,

angenommen, jemand erwirbt von einer Privatperson gebrauchte Ware zum Zwecke des Weiterverkaufs. Die Ware wird auf nachverfolgbarem Wege, beispielsweise über Hermes, versandt. Nun sei es so, dass die Sendung laut Nachverfolgung zwar angeblich zugestellt wurde, den Empfänger jedoch tatsächlich nicht erreichte.
Weiter sei angenommen, der Zusteller habe das Paket keinem Nachbarn etc. überreicht, sondern einfach vor der Haustüre abgelegt, eventuell selbst den Empfang der Sendung quittiert.

Wäre es unter diesen Umständen möglich, den Zusteller persönlich zusätzlich zum nachweisbaren Kaufpreis für den entgangenen Gewinn haftbar zu machen, oder wäre vielmehr das Versandunternehmen regresspflichtig? Oder gar niemand?

Vielen Dank & schönen Abend

XX513

§ 252 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/252.html

…wobei man fairerweise ergänzen muss, dass jedenfalls bei den großen Transportunternehmen dieser Anspruch auf entgangenen Gewinn wiederum durch AGB abbedungen ist (DHL, UPS, Hermes, …).

Allerdings: Wer stellt den eigentlich gegen wen hier Ansprüche?

Viele Grüße
EK

Howdy,

den großen Transportunternehmen dieser Anspruch auf
entgangenen Gewinn wiederum durch AGB abbedungen ist (DHL,
UPS, Hermes, …).

Allerdings: Wer stellt den eigentlich gegen wen hier
Ansprüche?

Für wen und unter welchen Umständen gilt denn der genannte Paragraph 252 überhaupt (und wieso kann z.B. DHL per AGB aushebeln)?

Mein Rechtsanwalt hat mir (Freiberufler) vor ca. 9 Jahren mal erzählt, einen Ausfall könnte ich ohnehin niemals einklagen. Begründung: Selbst wenn ich von jemanden, sagen wir 4 Stunden lang, irgendwie daran gehindert werde, für meinen Kunden zu arbeiten, könnte ich diese Zeit ja immer noch „nacharbeiten“ (derweil ich verpflichtet wäre, den entstandenen Schaden zu minimieren und mein Vertrag nicht nur auf den Ausfallstag begrenzt ist).

Wenn ich -als Laie- nach dem Gesetzestext gehen würde, dann wäre der „gewöhnliche Lauf der Dinge“ der gewesen, dass ich die 4 Stunden gerarbeitet hätte und fakturieren könnte. Und dieses hätte auch mit „höchster Wahrscheinlichkeit erwartet werden dürfen“ …

Gruss
norsemanna

Hallo,

für wen und unter welchen Umständen gilt denn der genannte
Paragraph 252 überhaupt (und wieso kann z.B. DHL per AGB
aushebeln)?

der gilt für alle Schadensersatzansprüche.

Warum man den abbedingen kann, ist klar: Stell Dir vor, Du versendest per Einschreiben 100 Euro, mit denen Du etwas gekauft hättest, das 100.000 Euro wert ist. Wäre es in deinen Augen gerecht, dass das Versandunternehmen, das ja nicht verhindern kann, dass Arbeitnehmer vertragswidrig handeln, bei 2,50 Euro Porto-Einsatz nicht nur verpflichtet ist, die 100 Euro, sondern die 100.000 Euro zu erstatten? Wie soll sich das Versandunternehmen denn gegen solche unerkennbaren Risiken absichern (versichern)? Daher gibt es Haftungsbegrenzungen und auch Ausschlüsse von Folgeschäden.

Mein Rechtsanwalt hat mir (Freiberufler) vor ca. 9 Jahren mal
erzählt, einen Ausfall könnte ich ohnehin niemals einklagen.
Begründung: Selbst wenn ich von jemanden, sagen wir 4 Stunden
lang, irgendwie daran gehindert werde, für meinen Kunden zu
arbeiten, könnte ich diese Zeit ja immer noch „nacharbeiten“
(derweil ich verpflichtet wäre, den entstandenen Schaden zu
minimieren und mein Vertrag nicht nur auf den Ausfallstag
begrenzt ist).

Die (stark kritisierte) Rechtsprechung verlangt eine konkret feststellbare (nachgewiesene) Gewinnminderung durch den Ausfall des Freiberuflers. Wenn ein Freiberufler 4 h herumgestanden hat, heißt das noch lange nicht, dass er dadurch einen Ausfall hat, denn bei den Kunden steht er im Wort und wird die Arbeit dann nacherbringen und hat somit keinen Schaden. Und wenn man keine schon vereinbarten Kundentermine hatte, dann kann man keinen Ausfall nachweisen.

Viele Grüße
EK

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