Hallo zusammen,
In den letzten 6 Wochen wurden Auftragsbedingt Überstunden fällig. Neben der im Arbeitsvertrag vereinbarten 40 Stundenwoche (Mo-Freitags) wurde nach Absprache mit dem AN zusätzlich Samstags gearbeitet - 6 Stunden. In den letzten 4 Wochen arbeitete der betroffene AN Samstags und war ebenfalls für den folgenden Samstag zur Arbeit eingeteilt, was auch das Aufsperren der Firma beinhaltete. Am Freitag Abend zum Feierabend war es dann soweit, dass der AN aufgrund starker Schmerzen (kein Arbeitsunfall) ins Krankenhaus musste. Eine AU wurde vom Krankenhaus für die Dauer der stationären Behandlung ab dem Freitag ausgestellt. Es stellt sich daher die Frage, ob dem AN ein Ausgleich nach Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall für den Samstag durch den AG zusteht.
Ach ja, Das Aufsperren der Firma wurde vom erkrankten AN veranlasst, genauso wie das sofortige Melden des Arbeitsausfalles.
Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.
LG Berny … mehr auf http://w-w-w.ms/a4d0ha
Hallo Berny,
im §4 Abs. 1a des Lohnfortzahlungsgesetztes steht:
„Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und …“
Da der Samstag zusätzliche Überstungen sind, gibt es daher vom Gesetz keine Lohnfortzahlung. Es gibt aber Tarifverträge, die hierfür einen Ausgleich bei Krankheit vorsehen, dort wird ein Durchschnitt der letzten Überstunden für die Krankheitstage bezahlt. Das ist aber wie gesagt auf einige wenige Tarifverträge beschränkt.
Gruß
Thomas
Danke Thomas,
mich machte allerdings auf Lohn-Info folgender Absatz stutzig:
Probleme gab es bei der Definition von Überstunden bzw. der Festlegung der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit.
Gemäß § 4 Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz sind weder Entgelt noch Zuschläge für geleistete Überstunden bei der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen.
Die Gesetzesvorschrift umfasst ihrem Wortlaut nach auch wiederholt geleistete Überstunden.
Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz liegen aber nur vor, wenn diese wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet werden.
Zu diesem Sachverhalt gibt es ein Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00). Danach müssen bei der Lohnfortzahlung regelmäßige Überstunden berücksichtigt werden.
Weiss man hier näheres?
Gruss Berny7777
Hallo Berny,
habe gerade mal nachgelesen, was ich dazu gefunden habe. Es heißt im Urteil wohl, dass Überstunden die regelmäßig geleistet werden, zur Lohnfortzahlung gehören. Regelmäßig heitß aber, dass man im Durchschnitt der letzten 12 Monate über der regelmäßgen Arbeitzeit lag. Wenn dem so ist, muss man den Schnitt der übersteigenden Zeit bezahlt bekommen.
Gruß
Thomas