Guten Tag, ich habe eine Frage.
Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag geschlossen, der zum 1.8.2012 in Kraft tritt. Am 27.8. erkrankt der Arbeitnehmer und wird zunächst für eine Woche krankgeschrieben und dann, da er immer noch krank ist, lückenlos für weitere vier Wochen.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 steht: „Der Anspruch nach Absatz 1 (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber) entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“
Was bedeutet dies nun genau? Der AN hat ja keine vier Wochen tatsächlich gearbeitet, da er kurz vor Ablauf der Frist erkrankt ist, aber ab dem 29.8. ist sein Arbeitsvertrag seit vier Wochen in Kraft. Insofern sollte er ab dem 29.8. Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben, oder nicht?
Vielen Dank!