Entgeldfortzahlung nach dreieinhalb Wochen

Guten Tag, ich habe eine Frage.

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsvertrag geschlossen, der zum 1.8.2012 in Kraft tritt. Am 27.8. erkrankt der Arbeitnehmer und wird zunächst für eine Woche krankgeschrieben und dann, da er immer noch krank ist, lückenlos für weitere vier Wochen.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 steht: „Der Anspruch nach Absatz 1 (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber) entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.“

Was bedeutet dies nun genau? Der AN hat ja keine vier Wochen tatsächlich gearbeitet, da er kurz vor Ablauf der Frist erkrankt ist, aber ab dem 29.8. ist sein Arbeitsvertrag seit vier Wochen in Kraft. Insofern sollte er ab dem 29.8. Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben, oder nicht?

Vielen Dank!

Hallo,

maßgeblich ist allein der erste Tag der AU.

Im vorliegenden Fall besteht also mangels Einhaltung von § 3 EFZG kein Anspruch auf LFZ, allerdings ab dem ersten Tag auf Krankengeld.

&Tschüß
Wolfgang

Das bedeutet also, er bekommt für die gesamten fünf Wochen keine Lohnfortzahlung, nur weil er zwei Tage „zu früh“ krank geworden ist??

Hier auf dieser Seite wird es anders beschrieben:
http://www.dehoga.org/mdm.nsf/55f38ee9344fe5dc41256c…

"In den ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 3. EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit darüberhinaus an, so beginnt nach Ablauf der 4-Wochenfrist die volle 6-wöchige Pflicht zur Entgeltfortzahlung (BAG 5 AZR 430/00).Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird zum 1.2. eingestellt und erkrankt ab dem 7.2 dauerhaft. Er erhält Lohn bis 6.2., dann bis zum 28.2. (erste 4 Wochen) keine Zahlung des Arbeitgebers. Ab 1.3 erhält er für 6 Wochen Entgeltfortzahlung."

Was stimmt denn nun??

Hi!

Das bedeutet also, er bekommt für die gesamten fünf Wochen
keine Lohnfortzahlung, nur weil er zwei Tage „zu früh“ krank
geworden ist??

Nein, das bedeutet, dass er an den ersten beiden Tagen der AU keine Entgeltfortzahlung durch den AG erhält, denn der zahlt erst 4 Wochen nach Beginn der Beschäftigung.

Auch erst mit dem Beginn der AU fangen die 42 Tage an.

Für die beiden Tage, die innerhalb der ersten vier Wochen liegen, zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Allerdings beginnt der Krankengeldanspruch erst einen Tag nach Feststellung der AU - vermutlich hat der AN also für einen Tag Pech gehabt.

Gruß
Guido

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Hi!

maßgeblich ist allein der erste Tag der AU.

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass Du die Frage falsch verstanden hast :smile:

VG
Guido

Stimmt

Hi!

Hallo,

maßgeblich ist allein der erste Tag der AU.

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass Du die Frage falsch
verstanden hast :smile:

Man sollte sich halt nie zu sicher fühlen und doch lieber noch mal lesen und nachdenken.

VG

&Tschüß

Guido

Wolfgang