Entgeldumwandlung: Wieviel bleibt übrig wenn ich

… mir 3000€ aus einer Entgeltumwandlung auszahlen lasse?

Ich habe mir überlegt, das „angesparte“ Geld auszahlen zu lassen.

Das Geld wird ja dann aber an den Arbeitgeber zurück gegeben und der muss Sozialabgaben abfuehren, bevor ich es bekomme.

Weis zufällig wer, was ca. rauskommen würde? Wieviel geht denn da weg?

Eingezahlt wurde das Geld unverheiratet und ohne Kind (lsk 1). Jetzt verheiratet (und in lsk 5). Spielt das eine Rolle?

Danke schonmal glg

ich bezweifle, dass das überhaupt geht.

wann war das ?

und wie ist das Geld angelegt ?

(Und was soll das bringen ?)

Gruss

w.will

Hallo Yvonnika,

die Kündigung einer Arbeitnehmerfinanzierten BAV ist jederzeit möglich. Jedoch müssen, dabei aller Steuervorteile sowie gesparte Sozialversicherungsbeiträge zurück gezahlt werden.

Eine Berechnung ist nicht möglich. Dies können Sie evt. bei Ihrem Arbeitgeber, bzw. Finanzbehörde erfragen.

Eine Teilkündigung, bzw. Teilauszahlung des Guthabens ist nicht möglich.

Guten Tag,

Danke für die Antwort.
Es ist klar das ich sie kündigen kann.

Gibt denn ein normaler Brutto Netto Rechner Aufschluss? Wird denn normal versteuert wie das Einkommen auch? Oder was wird abgezogen?

Und werden die Abzüge von lsk 1 oder 5 genommen?

MfG

Hallo,

Gibt denn ein normaler Brutto Netto Rechner Aufschluss?

Nein, man kann zwar rechnen wie man lustig ist, aber der sagt einem gar nichts. Wenn der Betrag zur Auszahlung kommt, ist es eine Einmalzahlung. Und wie die sozialversicherungsrechtlich behandelt wird hängt maßgeblich davon ab, wie viel vorher verdient wurde und wann sie ausgezahlt wird. Und das kann hier keiner in der Glaskugel erlesen.

Wird
denn normal versteuert wie das Einkommen auch? Oder was wird
abgezogen?

Jup, wird gleich behandelt wie etwa Weihnachtsgeld.

Und werden die Abzüge von lsk 1 oder 5 genommen?

Naja, je nachdem was zum Abrechnungszeitpunkt vorlag…wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet wurde und der AG keine aktuellen Daten mehr hat, kann er glaube ich auch nach Lst-klasse 6 abrechnen. Aber das Wissen die Steuerspezies eher als ich.

Greetz
S_E

Ich schlage vor, das einmal zu versuchen.

Ich habe gelernt, dass eine Direktversicherung bis zum 60.Lebensjahr unkündbar ist und dazu findet man im Netz auch entsprechende Belege bis zu einem BSG-Urteil. siehe auch

http://www.hannoversche-leben.de/web/userfiles/pdf/c…

Und wenn jemand eine andere Ansicht vertritt (nämlich, dass eine Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswertes möglich sei), dann mit der Folge, dass die damals gezahlten Steuervergünstigungen rückabzuwickeln sind. Damit wäre die steuerliche Situation bei Einzahlung maßgeblich und nicht die jetzige.

Für die Ansicht, dass das ganze wie eine Einmalzahlung heute zu versteuern sei, hätte ich gerne einen Beleg.

Das BSG war es natürlich nicht, denn wir sind hier ja im Versicherungsrecht.

http://www.nestor.hu-berlin.de/index.php?action=arti…

nachfolgend sind die Vertragsbedingungen (Kündigung) zu einer Direktversicherung zu lesen:

Die Voraussetzungen für die Kündigung einer Direktversicherung
entnehmen Sie bitte den Besonderen
Bedingungen zur Direktversicherung.
Kündigung
(1) Sie können Ihre Versicherung jederzeit -jedoch nur
vor Rentenbeginn- zum Schluss der vereinbarten Versicherungsperiode
ganz oder teilweise kündigen. § 7 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist insoweit zu
berücksichtigen. Die dort geregelte Erstattung des Rückkaufswertes
erfolgt bei teilweiser Kündigung anteilig.
(2) Der in § 7 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
vorgesehene Abzug bemisst sich als:
a) Anteil des Deckungskapitals als Ersatz von auf Ihren
Vertrag entfallenden, nicht getilgten Finanzierungskosten
für die aufsichtsrechtlich zwingende Stellung von Sicherheitskapital
zuzüglich eines
b) Anteils der Differenz des aktuellen Deckungskapitals
zum planmäßigen Deckungskapitals per Ende der Aufschubzeit
als teilweisen Ausgleich der Belastung des vertragstreuen
Teils der Versichertengemeinschaft durch
Selektion sowie einen
c) Fixbetrag von € 70 als Beteiligung an den außerplanmäßigen
Kosten für die Sachbearbeitung
Der Anteil aus (a) fällt nur an, wenn die restliche plan-
mäßige Beitragszahlungsdauer länger als 12 Jahre ist. Er
beträgt dann 0,05% für jedes Jahr der die 12 Jahre übersteigenden
restlichen Beitragszahlungsdauer.
Der Anteil aus (b) beträgt 0,15 %.
Der Abzug entfällt im letzten Versicherungsjahr. Wenn
die versicherte Person zum Zeitpunkt der Kündigung das
58. Lebensjahr vollendet hat, entfällt er auch innerhalb
der letzten 10 Versicherungsjahre.
(3) Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, so ist
diese Kündigung unwirksam, wenn die verbleibende
beitragspflichtige monatliche Rente unter den Mindestbetrag
von 5 EUR oder die Beitragsrate unter 10 EUR sinkt.
Zur Beendigung Ihrer Versicherung müssen Sie in diesem
Fall den Vertrag vollständig kündigen.
Beitragsfreistellung
(4) Sie können jederzeit beantragen, von Ihrer Beitragszahlungspflicht
befreit zu werden. § 7 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen ist insoweit zu berücksichtigen.
(5) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
beantragt und erreicht die beitragsfreie monatliche
Rente den Mindestbetrag von 5 EUR nicht, so erhalten
Sie den Rückkaufswert und die Versicherung erlischt.