Entgeltberechnung an Feiertagen

Hallo, allerseits!
Wie würde sich die Lohnabrechnung bei folgendem konstruieren Fall gestalten?

Herr X. ist Lohnempfänger und wird nach Stunden abgerechnet.
Seine regelmäßige Arbeitszeit ist täglich 6.00 - 14-00 Uhr.
Es besteht eine Vereinbarung über Abgeltung von Überstunden.
Der AG zahlt Ü-Zuschläge gemäß d. gesetzl. Regelungen.

Am 01.01.2013(Feiertag) arbeitet er von 9.00 - 13.00 Uhr.
Am 09.01.2013 (Feiertag) arbeitet er von 19.00 - 23.00 Uhr.

Wie muss die korrekte Abrechnung der beiden Tage in der Lohnabrechnung lauten?

01.01.:
8 Stunden Grundlohn

  • 4 Stunden Feiertagslohn
  • Ü-Std.-Zuschlag für 4 Stunden?

09.01.:
8 Stunden Grundlohn

  • 4 Stunden Feiertagslohn
  • Ü-Std.-Zuschlag für 4 Stunden
  • Zuschlag Nachtarbeit 125% für 3 Stunden?

Schon jetzt mal vielen Dank für Eure Antworten.

Mein lieber X,

es gibt weder einen gesetzlichen Überstundenzuschlag noch einen gesetzlichen Feiertagszuschlag. Was es gibt sind Tarifverträge, die Gewerkschaften nur rechtsverbindlich für ihre Mitglieder abschließen. Anspruch auf eine mit tarifvertragliche Zuschlag hat deswegen nur derjenige, bei dem der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband ist und er selbst Gewerkschaftsmitglied.

Und dann richten sich die Zuschläge nach der Branche und eben dem entsprechenden Tarifvertrag.

Viele Grüße

Peter

Gesetz dem Fall, all die vorgenannten Bedingungen bezüglich Überstunden und Feiertagszuschlägen treffen zu, (was heissst, der AG zahlt diese Zuschläge, egal auf Basis welches Tarifs oder Betriebsvereinbarung)wie wäre dann die Stundenrechnung oben zu korrigieren?

Hallo Rockaparty,

gesetzliche Regelungen für Zuschläge gibt es nur für Sonntag-, Feiertag- und Nachtarbeit. Für Überstundenzuschläge gibt es keine gesetzl. Regelung.
Die gesetzl. Zuschläge sind in der Regel steuer- und beitragsfrei und können nur gezahlt werden, wenn tatsächlich Arbeit geleistet wurde. In Deinem Beispiel bekommt der Mitarbeiter 8 Feiertagsstunden bezahlt (die bekommt er, egal ob er gearbeitet hat oder nicht) und da er an diesem Feiertag 4 Stunden gearbeitet hat, erhält er zusätzlich einen Feiertagszuschlag für die 4 gearbeiteten Stunden in Höhe von 125 %.

Am nächsten Feiertag ist es ebenso: er bekommt 8 Feiertagsstunden bezahlt.
Für die gearbeiteten 5 Stunden erhält er zusätzlich 125 % Feiertagszuschlag sowie für die Nachtarbeit (ab 20:00 Uhr = für 3 Stunden) kann er zusätzlich 25 % Nacharbeitszuschlag erhalten.
Wie Du an diesem Tag auf 4 Überstunden kommst, weiß ich nicht.
Viele Grüße
Claudia

Hallo Claudia,

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.
Ich verstehe also richtig: Herr x bekommt für jeden Feiertag insgesamt 12 (8+4) bezahlte Stunden? Und Obwohl seine tatsächliche körperliche Anwesenheit an beiden Feiertagen nicht über die reguläre tägliche Arbeitszeit hinausgeht, werden diese Stunden trotzdem als „Überstunden“ angesehen und nicht nur 8 Stunden Normallohn und nur der reine ÜStd.-Zuschlag für 4 Std. gerechnet?
Also nicht:
Tag 1:
8 Normalstunden

  • 4xüStd-Zuschlag

Tag 2:
8 Normalstunden
+4xÜStd-Zuschlag
+3xNachtzuschlag?

Also, es ist ein Irrglaube, dass Feiertage sowieso bezahlt werden müssen. Wer am Feiertag arbeitet, hat allerdings Anspruch auf einen Ersatz-Ruhetag, der aber nicht bezahlt werden muss.

Wer an einem Feiertag arbeitet, bekommt für diesen Feiertag seinen normalen Lohn.

Nur liegen vielfach Tarifverträge fest, dass ich einen Zuschlag von 100 bis zu 250 % bekomme.

Alles andere kann ich natürlich mit dem Arbeitgeber, am besten aber vorher, verhandeln.

Besser ist natürlich ein Betriebsrat. Ohne den kann der Arbeitgeber Feiertagsarbeit gar nicht anweisen.

VG, Peter