Entgeltfortzahlung

Hallo,

ein Mitarbeiter würde am 01.09.09 ein neues Arbeitsverhältnis eingehen. Laut Entgeltfortzahlungsgesetz und Tarifvertrag, wird bei Erkrankung das Entgelt erstmals nach 4-wöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewährt. Der Mitarbeiter würde nun vom 15.09.09 bis 05.10.09 erkranken.

  1. Frage: Da sein Arbeitgeber nicht zahlt, hat der Arbeitnehmer einfach Pech gehabt, oder kommen hier die Krankenkassen ins Spiel?

  2. Frage: braucht sein Arbeitgeber die ganze Zeit kein Entgelt zu zahlen, oder nur bis zum 30.09.09 nicht. Da die Arbeitsunfähigkeit ja bis 05.10.09 dauert, sind ja diese 4 Wochen zu dem Zeitpunkt schon rum.

MfG
vest

Hallo,

Hallo,

ein Mitarbeiter würde am 01.09.09 ein neues Arbeitsverhältnis
eingehen. Laut Entgeltfortzahlungsgesetz und Tarifvertrag,
wird bei Erkrankung das Entgelt erstmals nach 4-wöchigem
Bestehen des Arbeitsverhältnisses gewährt. Der Mitarbeiter
würde nun vom 15.09.09 bis 05.10.09 erkranken.

  1. Frage: Da sein Arbeitgeber nicht zahlt, hat der
    Arbeitnehmer einfach Pech gehabt, oder kommen hier die
    Krankenkassen ins Spiel?

Besteht kein Anspruch auf LFZ, besteht ein Anspruch auf KG nach § 44 Abs.1 S. 1 ab dem ersten Tag der Erkrankung, sofern die Vorraussetzungen gegeben sind.

  1. Frage: braucht sein Arbeitgeber die ganze Zeit kein Entgelt
    zu zahlen, oder nur bis zum 30.09.09 nicht.

Wieso 30.09., wenn das ArbV am 01.09. begann? Die 4-Wochen-Frist ist dann mit Ablauf des 28.09. beendet.
Mit Beginn des 29.09. beginnt die Pflicht des AG zur LFZ. Dies war anfänglich in der Literatur umstritten. Die mir bekannten neueren Kommentare (z. B. Treber, EFZG, 2. Aufl. 2007, Nr. 104 zu § 3) bejahen aber das Einsetzen des vollen 6-Wochen-Anspruchs auf LFZ nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 3 EFZG.

Da die Arbeitsunfähigkeit ja bis 05.10.09 dauert, sind ja diese 4
Wochen zu dem Zeitpunkt schon rum.

MfG
vest

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

vorab erst mal Danke für die Antwort und die Links.

Das heißt, das der Mitarbeiter in der ersten Zeit der Erkrankung kein Entgelt bezieht, egal von welcher Stelle???

Wie sieht es denn aber dann mit seinem Versicherungsschutz aus? Er wäre dennoch krankenversichert, auch wenn er keine Ersatzleistung bezieht, richtig?

Wenn es hart kommt ist ja auch der Fall dankbar, dass ein Mitarbeiter 4 Wochen lang ohne Geld dastehn würde (krank direkt mit Arbeitsausnahme.) Uffffts!!!

LG
vest

Hallo,

vorab erst mal Danke für die Antwort und die Links.

Das heißt, das der Mitarbeiter in der ersten Zeit der
Erkrankung kein Entgelt bezieht, egal von welcher Stelle???

Bitte richtig lesen, das habe ich gerade nicht geschrieben. Der MA hat ab dem 1. Tag der AU Anspruch auf Krankengeld, wenn kein Anspruch auf LFZ besteht !!!

LG
vest

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

ja, falsch gelesen. Danke.

Nach SGB V § 46, Absatz 2 ergibt sich, dass der Krankengeldanspruch erst am Tag nach Feststellung der AU besteht. Das würde in diesem Fall bedeuten, dass der Mitarbeiter erst ab dem 02.09.09 Krankengeld beziehen würde. Für den 01.09.09 würde er somit keine Bezüge haben, richtig?

Noch eine Frage: Wie sieht es mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zuzahlung zum Krankengeld aus. Bezieht sich das nur auf Erkrankungen, die 6 Wo übersteigen oder wäre der Arbeitgeber auch in diesem Fall zu einer Zuzahlung verpflichtet? Wo kann ich hierüber was finden???

Liebe Grüße
vest

Hallo,

Hallo

ja, falsch gelesen. Danke.

Nach SGB V § 46, Absatz 2 ergibt sich, dass der
Krankengeldanspruch erst am Tag nach Feststellung der AU
besteht. Das würde in diesem Fall bedeuten, dass der
Mitarbeiter erst ab dem 02.09.09 Krankengeld beziehen würde.
Für den 01.09.09 würde er somit keine Bezüge haben, richtig?

Das ist nach Deinem Ausgangsbeispiel nicht richtig, da die AU erst am 15.09. festgestellt wurde. Somit kann kein KG-Bezug ab 02.09. vorliegen.
Die 4-Wochen-Frist nach § 3 EFZG beginnt jedenfalls am 01.09.
Der AN hätte für den 15.09. (Tag der Feststellung) noch keinen Anspruch auf KG, aber evtl. Anspruch auf Lohnzahlung gem. § 616 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html
Außerdem ist dieses Problem idR in Tarifverträgen geregelt

Noch eine Frage: Wie sieht es mit der Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Zuzahlung zum Krankengeld aus. Bezieht sich
das nur auf Erkrankungen, die 6 Wo übersteigen oder wäre der
Arbeitgeber auch in diesem Fall zu einer Zuzahlung
verpflichtet? Wo kann ich hierüber was finden???

Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung für einen AG, Krankengeldzuschuß oder sonstige -Aufstockung zu zahlen. Dies ist idR in Tarifverträgen und (viel seltener) in Arbeitsverträgen geregelt.

Liebe Grüße
vest

&Tschüß
Wolfgang