Entgeltfortzahlung bei Kündigung u. Verzichtserkl

Folgender Sachverhalt:

Einem Arbeitnehmer wird fristgerecht gekündigt und der Arbeitnehmer unterschreibt eine Verzichtserklärung über Gehaltsansprüche ab dem heutigen Tag.

Beispiel:

Kündigung am 5.10. zum 15.11. - Verzicht auf Gehaltansprüche vom 6.10. bis 15.11.

Wenn der Arbeitnehmer sich kurz nach (!) der unterschriebenen Verzichtserklärung für längere Zeit krankschreiben lassen würde - gilt dann die Entgeltfortzahlung gemäß § 3, also greift hier § 12 ?

der Arbeitnehmer unterschreibt eine Verzichtserklärung über
Gehaltsansprüche ab dem heutigen Tag.

Kündigung am 5.10. zum 15.11. - Verzicht auf Gehaltansprüche
vom 6.10. bis 15.11.

Und warum macht der Arbeitnehmer sowas dämliches?

Es könnten ja Umständen eingetreten sein, dass evtl. eine fristlose Kündigung möglich wäre, man sich aber trotzdem im Guten trennen will und sowas als Kompromiss löst.

Daher ist die Frage, ob man der Arbeitnehmer bei solch einer Einigung danach, trotzdem im Krankheitsfall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat oder nicht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Es könnten ja Umständen eingetreten sein, dass evtl. eine
fristlose Kündigung möglich wäre, man sich aber trotzdem im
Guten trennen will und sowas als Kompromiss löst.

Eine denkbar schlechte „Lösung“. Denn selbst bei einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur ist man krankenversichert. Bei Null-Gehaltszahlung ist mans nach 1 Monat nicht mehr.

Daher ist die Frage, ob man der Arbeitnehmer bei solch einer
Einigung danach, trotzdem im Krankheitsfall ein Anspruch auf
Entgeltfortzahlung hat oder nicht.

Arbeitet derjenige denn noch oder ist er freigestellt? (Mal abgesehen davon dass „krank machen“ im Gegensatz zum „krank sein“ Betrug ist)

Folgender Sachverhalt:

Einem Arbeitnehmer wird fristgerecht gekündigt und der
Arbeitnehmer unterschreibt eine Verzichtserklärung über
Gehaltsansprüche ab dem heutigen Tag.

Soblöd kann ein AN gar nicht sein!

Beispiel:

Kündigung am 5.10. zum 15.11. - Verzicht auf Gehaltansprüche
vom 6.10. bis 15.11.

Wenn der Arbeitnehmer sich kurz nach (!) der unterschriebenen
Verzichtserklärung für längere Zeit krankschreiben lassen
würde - gilt dann die Entgeltfortzahlung gemäß § 3, also
greift hier § 12 ?

Lohnfortzahlung ist eine Lohnersatzleistung, die der AG zahlen muss. Bei einem solchen Schriftstück würde ich mich als AG weigern zu zahlen. Wie will der AN dann evtl. Ansprüche durchsetzten, wenn er dazu erpresst werden kann so eine blöde Vereinbarung zu unterschreiben?

off topic
Hi!

Lohnfortzahlung ist eine Lohnersatzleistung, die der AG zahlen
muss.

…und damit ein Bestandteil des Gehalts. Wenn ich eine solche Vereinbarung als AG auch mit anderen Begriffen schmücken würde (als AN natürlich auch *g*), sollte kein Anspruch mehr bestehen.

Da stimme ich Dir zu.

Bei einem solchen Schriftstück würde ich mich als AG
weigern zu zahlen. Wie will der AN dann evtl. Ansprüche
durchsetzten, wenn er dazu erpresst werden kann so eine blöde
Vereinbarung zu unterschreiben?

Naja - man weiß nicht, was da fiktiv vorgefallen ist. Wenn der AG einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung hat, sich aber nicht auf einen Prozess einlassen will, dann finde ich eine solche Vereinbarung (vernünftiges Austrittsdatum) gar nicht so verkehrt.

Da ja jetzt eine vorgeschobene AU ins Spiel gebracht wird, halte ich es zumidndest nicht für unmöglich, dass der AN sich auch in der Vergangenheit nicht immer astrein verhalten hat (alles fiktiv natürlich).

LG
Guido

P.S. Bald ist Wochenende - sagte ich das schon?

Hi!

Kündigung am 5.10. zum 15.11. - Verzicht auf Gehaltansprüche
vom 6.10. bis 15.11.

Denkbar schlecht, da (wie Xolophos schon anmerkte) die Krankenversicherung nur 4 Wochen (oder war es ein Monat?) nachwirkt. Der AN wäre also gehalten, sich für die Zeit danach einen anderen KV-Schutz zu besorgen.

Wenn der Arbeitnehmer sich kurz nach (!) der unterschriebenen
Verzichtserklärung für längere Zeit krankschreiben lassen
würde -

…macht er sich gem. § 263 SGB http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html sogar strafbar. Das sehen Arbeitgeber aber vor allem auch Krankenkassen nicht wirklich gerne.

gilt dann die Entgeltfortzahlung gemäß § 3,

da steht „Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit“ nicht „infolge Betrugsabsicht“!

also
greift hier § 12 ?

Es wurde vereinbart, dass keine Gehaltsansprüche bestehen. Meinst Du, dass da zwischen verschiedenen Lohnarten auf der Abrechnung (so sie überhaupt unterschiedlich ausgewiesen würden) unterschieden wird?

Da das Lohnausfallprinzip so gerne zitiert wird, ist es für mich klar, dass der AN genau DAS bekommt, was er bekommen hätte, wenn er keine AU einreicht - NICHTS.

LG
Guido

P.S. Ich bin mir nur ziemlich sicher - nicht zu 100%