eine meiner Schülerinnen erzählte, dass ihr Sohn als Werkstudent versicherungspflichtig (also kein Minijob) bei einem Unternehmen beschäftigt ist. Jetzt war er eine Woche krank. Das Unternehmen kürzte ihm daraufhin für eine Woche den Lohn mit der Aussage: Werkstudenten haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ich habe naürlich sofort im EfzG gestöbert. Hier habe ich aber nichts dazu gefunden. Gibt es das denn überhaupt, dass bestimmte Beschäftigungserhältnisse von der Entgeltfortzahlung ausgeschlossen werden? Wird das bei Studenten durch ein anderes Gesetz geregelt?
Im Übrigen ist er schon mehrere Monate beschäftigt, also nichts mit Wartezeit oder kurzfristig beschäftigt.
Wer weiß was?
Nein, das Entgeltfortzahlungegesetz gilt auch dort
uneingeschränkt.
Der Meinung bin ich auch, deswegen fragte ich ja nach evtl. Ausnahmen.
Es gilt ja selbst für den Minijobber.
Das weiß ich
Viele Grüße
Gesine
(Vielleicht hätte ich dazuschreiben sollen, dass ich Lohn- und Gehaltsbuchhaltung unterrichte und deswegen eigentlich schon gut in der Materie stecke. Nur, alles weiß ich natürlich auch nicht und Studenten sind nun nicht gerade meine Lieblingsarbeitnehmer
eine meiner Schülerinnen erzählte, dass ihr Sohn als Werkstudent versicherungspflichtig (also kein Minijob) bei einem Unternehmen beschäftigt ist.
auch schon länger als 4 Wochen?
Jetzt war er eine Woche krank. Das Unternehmen kürzte ihm daraufhin für eine Woche den Lohn mit der Aussage: Werkstudenten haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Ich habe naürlich sofort im EfzG gestöbert. Hier habe ich aber nichts dazu gefunden.
Falls nicht, wäre halt die Begründung falsch, aber nicht die Sache an sich.
Falls nicht, wäre halt die Begründung falsch, aber nicht die
Sache an sich.
Ähm, die Aussage: Werkstudenten haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. ist per se falsch - also die Sache an sich, nicht die Begründung.
Dass der Anspruch gem. § 3 Abs. 3 EntgFG erst nach 4 Wochen entsteht, ändert nichts am grundsätzlichen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch.
OK, das muss man Gesine nun nicht wirklich erklären …